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Die Immunitäl^'dtep
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Inaugural-Dissertation
zur Erlangung der Doktorwürde der
Hohen Philosophischen Fakultät, der
Universität zu Leipzig vorgelegt von
Gottfried Kühn
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aus Hof (Königreich Sachsen).
Münster i. W. 1913.
Druck der Aschendonff sehen Buchdruckerei.
Angenommen von der IL Sektion auf Grund der Gutachten
der Herren Seeliger und Brandenburg.
Leipzig, ani 17. Dezember 1912.
Der Procancellar:
Le Blanc.
Die Arbeit wird als Buch mit einem Vorwort des Herausgebers und mit
Illustrationen in den von Abt Ildefons Herwegen herausgegebenen „Beiträgen
zur Geschichte des alten Mönchtums und des Benediktinerordens" (Heft 5)
erscheinen.
495377
Meinen Eltern!
Inhaltsübersicht.
Einleitung: Die kirchlichen Immunitäten Kölns im allgemeinen ... 1
l. Teil.
Kap. I. Übersicht über die Quellen und Feststellung des um die Kirche
gelegenen Besitzes von St. Martin • 9
Lage des Klosters. Merkators Plan von Köln. Drei Gruppen
von Quellen : Urkundenbestand des Klosters, Schreinsbücher,
Häuser-, Steuer- und Zinslisten. Die Grenzen des Grund-
besitzes von St. Martin in unmittelbarer Nachbarschaft des'
Klosters.
Kap. II. Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum
Jahre 1454 17
1. Wirtschaftliche Zustände am Fischmarkt: Bebauung, Leihe-
recht, Bewohner.
2. Gerichtliche Verhältnisse am Fischmarkt : Schöffengericht.
Gründgericht des Abtes von St. Martin. Die rechtliche Stel-
lung der Bewohner: Dingliche Abhängigkeit vom Abt. Hofzins.
Die Häuser am Fischmarkt gehören nicht mehr zur Immunität".
Kap. III. Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen^ und Lintgasse bis
zum Jahre 1454 39
1. Mühlengasse: Mangel an Urkunden. Die Häuser sind Erb-
leihegut des Klosters, begegnen trotzdem als Schreinsgut.
Später wieder unter dem Grundgericht des Abtes. Erklärung
und Beleg dafür.
2. Lintgasse: Mangel an bestimmten Nachrichten. Im Besitz des
Klosters sind die Häuser „Pedernach" und „Wevelshaus".
Kap. IV. Gebiet von Martlnspförtchen und Martinsabteigasse .... 46
Nachrichten darüber. Kloster hier Grundherr. Häuser sind
Leihegut des Klosters, altes Immunitätsgebiet. ,
1. Bebauung: nicht vor 1300 erfolgt.
2. Bewohner: Beruf. Rechtlicher Stand. Städtisches Gericht.
Grundgericht des Abtes.
3. Wirtschaftliche Zustände: Handwerksmonopol. Öffentliches
Markthalten. Sperrung beider Gassen für den Fuhrwerksverkehr.
Zurückziehen der alten Immunitätsgrenze auf Kirche und Kloster-
gebäude.
Kap. V. Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454 53
1. Erbleihereeht : städtisches Recht. Entfremdung des Leiheguts
vom Leiheherrn, dem Abt. Hofzins.
2. Bewohner: Bürger. Deren Steuerleistung. Zuständigkeit des
abteilichen Grundgerichts. Nichtachtung des Schreinsverbots.
VI Inhaltsübersicht.
IL Teil.
Kap. I. Die Entstehung des Grundgerichts zu St. Martin 58
1. Warum ein Grundgericht des Abtes? Bürgerliche Besiedlung
der Immunität St. Martin zuerst am Figehmarkt, zu Erbleihe-
recht. Entfremdung des Leiheguts verhindert durch Einsetzung
des Grundgerichts.
2. Wann erfolgte die Einführung des Grundgeriehts ? Aussagen
der Urkunden. Auftreten des Grundgerichts bei der ersten
bürgerlichen Besiedlung von Immunitätsboden.
Kap. II. Wirltsamlteit des Grundgerichts und sein Verfall .62
1. Der Kompetenzkreis umfaßt alle das klösterliche Erbleihegut
berührenden Fragen.
2. Fehler in der Gerichtsverfassung: Mangel an dem angesehenen
Siegel einer dritten Person, daher auch Mangel der Leihe-
urkunden an Beweiskraft. Ersatz gesucht im Siegel des erz-
bischöflichen Offizials und städtischer Beamten. Eingriffe der-
selben in die Gerichtsbai'keit des Abtes.
3. Verfall des Grundgerichts: Reform wird versäumt. Ver-
schlimmerung der wirtschaftlichen Lage des Klosters. Ver-
kauf von Erbzinsen. Schreinsverbot nicht beachtet. Wachsende
Schuldennot.
Kap. III. Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts 76
1. Entstehung: Reform des Klosters und Beseitigung seiner Not-
lage durch Abt Adam Meier. Neuorganisation des Grund-
geriehts. Umwandlung in ein Lehnsgericht. Günstiger Zeit-
punkt der Reform. Verhältnis zwischen dem städtischen Rat
und dem Abt.
2. Verfassung: Lehnsherr; jus consensus. Lehnsmannen: Eid,
Stand, Lehnsfähigkeit. Hofrichter: Stand, Eid, Notwendigkeit
seines Amtes, Wirkungskreis des Lehnsgerichts.
Kap. IV. Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Ent-
wicklung 92
1. Wirtschaftliche Lage des Klosters seit 1454 : Besserung. Schul-
dentilgung. Grenze der Immunität gewahrt.
2. Häuser in Martinspförtchen und Martinsabteigasse : Miets-
häuser. Steuerliste.
3. Scheidung zwischen Lehns- und Schreinsgut des Klosters :
Vertretung vor Schi'einsamt. Schreins'verbot.
4. Neuerungen unter späteren Äbten : Kommission von zwei
Lehnsmannen. Neubelehnung bei Wechsel des Lehnsherrn.
Konsensrecht. Die Lehnsgüter am Ende des 18. Jahrhunderts.
Schluß: Überblick über die Kölner Lehnsgerichte 101
Anhang. Urkunden von 1305 und 1484 105
Literaturangabe.
Arnold W., Zur Geschichte des Eigentums in den deutschen Städten, Basel
1861.
Gl aasen M., Erste Gründe der Kölner Schreinspraxis, Köln 1782.
Ditges, Groß St. Martin.
Dornfeld E., Untersuchungen zu Gottfried Hagens Reimchronik der Stadt
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Eckerts G. und Ennen L., Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Köln 1869.
Gen gier G., Deutsche Stadtrechtsaltertümer, Erlangen 1882.
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Greving J., Die Steuerlisten des Kirchspiels St. Columba in Köln vom 13. —
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Härtzheim J., Concilia Germaniae, Bd. HI, Köln 1759.
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Heß, Urkunden des Pfarrärchivs St. Severin.
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Hilling N., Halberstädter Offiziale. •
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Joerres P., Urkundenbuch von St. Gereon, Bonn.
Kessel H., Antiquitates St. Martini Majoris Coloniensis, Köln 1862.
Keussen H., Topographie der Stadt Köln im Mittelalter, Bonn 1910.
— — Verzeichnis der Schreinskarten und Schreinsbüeher, Heft 32 der Mit-
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— — Die Stadt Köln als Patronin ihrer Hochschule, Westdeutsche Zeitschr. IX.
— — Der Höfzins in der Kölner Rheinvorstadt, Westdeutsche Zeitschr. XXV.
— — Untersuchungen zur älteren Topographie und Verfassungsgeschichte Kölns,
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Keutgen F., Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, Berlin 1901.
Kreuter, Wanderungen durch das mittelalterliche Köln, Köln.
Lacomblet J., Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins (1840).
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VIII Literaturangabe.
Rat Jen A., Überblick über die Verfassung und den Sitz der Gerichte in Köln
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Remling H., Urkundenbuch zur Geschichte der Bischöfe von Speyer, Mainz
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Rietschel S., Markt und Stadt, Leipzig 1897.
Ro&enthal E., Geschichte des Eigentums in der Stadt Würzburg, Würzburg
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Seeliger G., Studien zur älteren Verfassungsgeschichte Kölns, Leipzig 1909.
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Würdtwein A., Nova subsidia diplomatica, Bd. II, Heidelberg 1781/1792.
Archivalien.
Memorienbuch von St. Aposteln, Kölner Städtarchiv G. A. 18.
Kopiar von St. Aposteln, Kölner Stadtarchiv G. A. 50.
Liber rubeus von St. Aposteln, Handschrift von e. 1298, Kölner Stadtarchiv
G. A.
Originalurkunden von St. Aposteln, Staatsarchiv Düsseldorf.
Kopiar von St. Aposteln, Kölner Stadtarchiv G. A. 25 a.
Streitschrift „Pro Immunitate atrii illustris et collegiatae insignis ecclesiae
St. Gereonis", Druck von 1646, Stadtarchiv Köln.
Über Schreinsbücher, Häuser-, Steuer- und Zinslisten, sowie die Kopiai'e und
Lehnsbücher von St. Martin siehe Kapitel I.
Einleitung.
Köln, die stolze Metropole unserer Rheinlande, schon.im Mittel-
alter das deutsche Rom, sah in seinen Mauern frühzeitig unter der
Herrschaft mächtiger Kirchen fürsten den Stand der Geistlichkeit in
hohen Ehren. Die Stadt, deren Geschichte in den letzten Jahr-
hunderten des Mittelalters ausgefüllt wird von nimmer erlöschenden
Kämpfen des Bürgertums gegen diesen kraft königlicher und fürst-
licher Privilegien zu einem imposanten, geschlossenen Machtgebilde
angewachsenen Stand; Köln verlockt vor allen andern deutschen
Städten zu einer Betrachtung seiner verschiedenen kirchlichen Sonder-
rechtsgebiete in topographischer, wirtschaftlicher wie sozial-recht-
licher Hinsicht.
Schon im 11. Jahrhundert war hier mit der Gründung von
St. Maria ad Gradus die Elfzahl der Stiftskirchen erreicht. Dazu
gesellten sich, besonders seit dem 13. Jahrhundert, eine große An-
zahl von Klöstern verschiedenster Orden. Zwei Hauptgruppen können
Avir unter diesen geistlichen Instituten wahrnehmen. Zu der ersten
gehören Kirchen wi6 St. Severin, St. Pantaleon und wohl auch
St. Gereon : die Bildung ihrer Immunitätsgebiete ist ausgegangen
von alten Fronhöfen. In einer Zeit gegründet, da noch weite Flächen
unbebauten Bodens in ihrer Umgebung zu landwirtschaftlichem Be-
triebe herausforderten, haben sie es für vorteilhaft erachtet, selbst
an die Bewirtschaftung dieser freien Landstriche zu gehen. So sind
neben den Kirchen St, Severin, St. Pantaleon und St. Gereon Fron-
höfe entstanden, die Stifter ^) zu Grundherren geworden. Als solche
haben sie nicht unterlassen, sich ihren Grundbesitz durch Erlangung
von Immunitätsprivilegien auf alle Art zu sichern. Dazu erwarben
sie noch den Bann und damit die zwingende Gewalt in geschlossenem
Gebiet, hinaus über die Grenzen ihres. Grundeigen tu ms. Auf Bann-
bezirken geistlicher Grundherrschaften sind so die Sondergemeinden
^) St. Pantaleon wurde erst im 10. Jahrhundert Kloster. Vgl, Keussen,
Topographie der Stadt Köln I, Bonn 1910, S, 147*; Hilliger, Die Urbare von
St. Pantaleon in Köln, Bonn 1902, Einleitung S. 1. -
Beitr. z, Gesch. d. alt. Mönclit, u. d. Bened,-Ord. 5. £ühn, 6to£ St. Martin. \
2 Einleitung.
Severin, Pantaleon und Gereon entstanden. Das ländliche Leben
und Treiben ihrer Bewohner machte unter dem Einfluß der un-
-jnittelbaren Nachbarschaft des aufstrebenden Köln mehr und mehr
städtischem Betriebe Platz, die Bevölkerungszahl wuchs zugleich mit
Zunahme der Einwohnerschaft Kölns. So konnte man 1180 daran-
gehen, größere Teile dieser Bannbezirke in den städtischen Mauer-
ring einzubeziehen. Mit ihrer Einverleibung in die Stadt Köln ver-
loren sie aber keineswegs ihre gerichtliche Sonderstellung. Zwar
wurden ihre Bewohner nun Kölner Bürger; gleichberechtigt der Be-
völkerung der Altstadt nahmen sie teil am städtisclien Handel und
Marktverkehr und trugen auch die städtische Steuer. Ihre Gerichts-
stätten jedoch, wo sie sich Recht holten, blieben nach wie vor die
Dinghöfe des Stifts St, Severin, des Abtes von St. Pantaleon und
des Propstes von St. Gereon ^).
Zur zweiten Gruppe von Immunitäten rechnet sich die Mehr-
zahl der Stifter und Klöster Kölns. Meist Gründungen jüngerer Zeiten,
in denen bei zunehmender Dichte der städtischen Bevölkerung' der
Bestand eines Fronhofes mitten in der Stadt kaum noch möglich war,
haben sie es nicht zum Erwerb einer Gerichtsbarkeit in einem über
die Grenzen ihres Grundeigentums hinausreichenden Gebiete gebracht.
Die Immunitätsprivilegien gewährten nominell den Kirchen Exemption
alles Besitzes, wo immer er liegen mochte. Befreit sein sollte all
ihr Gut von städtischem Gericht wie von städtischer Steuer. In-
dessen mußte in einer lebhaften Handelsstadt wie Köln diese geist-
liche Freiheit durch die erstarkende städtische Regierung schon früh
Beschränkungen erfahren, die ihr Arbeitsfeld innerhalb der Stadt-
mauern nicht gestört sehen wollte durch eine Unzahl mit Sonder-
rechten ausgerüsteter geistlicher Institute. So kommt es, daß wir
zu einer Zeit, in der die Überlieferung der Geschichte Kölns im
Zusammenhang einsetzte, die Stifter und KIö.ster in Ausübung ihrer
Sonderrechte im wesentlichen auf ein oft überaus enges Gebiet
rings um ihre Gotteshäuser beschränkt finden, während all ihr in
der Stadt verstreut liegendes Gut größtenteils unter städtisches Recht
geraten ist. Dieser Besitz wird städtisches Schreinsgut wie jedes
andere Bürgergut 2). Seine Bewohner sind Kölner Bürger, die alle
') über diese drei Sondergemeinden siehe Näheres bei Seeliger, Studien
zur älteren Verfassungsgeschichte Kölns, Leipzig 1909, S. 31. 39. 42 f. 45. 58. 81.
101 und die dort angegebene Literatur.
2) Vgl. Kopiar des Stifts Aposteln, das „Rote Buch", f. 35 a, 54 b, 38 a,
20b, sowie Liber Lupelheim (G A 34) f. 2G4b, wonach das Stift St. Aposteln die
Verleihungen von außerhalb seiner Immunität liegenden Erbleihegütern in das
städtische Schreinsbuch eintragen läßt.
Einleitung; 3
städtischen Lasten tragen müssen. Sie sind zum Zahlen der Steuer
verpflichtet ^) wie zur Leistung von Wachtdiensten u. ä. 2). Nur
wenigen Kirchen war es gelungen, die Immunität auch ihres in der
Stadt verstreuten Besitzes in der abgeschwächtesten Form zu wahren,
indejii sie über dies Gut eine eigene Grundgerichtsbarkeit ausübten.
So z. B. das Domstift, die Stifter St. Andreas, St. Maria im Kapitol,
St. Maria ad Gradus und das Kloster St. Martin. Alle übrigen Stifter
und Klöster aber vermochten die ihnen einst verliehenen Immunitäts-
privilegien nur noch in einem oft sehr kleinen Gebiet, das ihr Gottes-
haus umschloß, zur Geltung zu bringen. Dies war die „emunitas".
Ihre Ausdehnung mochte denn auch dem einzelnen Stift oder Kloster
oft gering genug erscheinen ; bei den fast das ganze Mittelalter hin-
durch erfolgenden kirchlichen Neugründungen aber bedeuteten diese
Immunitäten für die Stadt und ihre Behörden immerhin einen nicht
geringen Verlust an öfl"entlichem Grund und Boden innerhalb der
Stadtmauer, der dem ' Wirkungsbereich städtischen Rechts fortan
entzogen war. Ein Blick über die auf dem Merkatorschen Plan der
Stadt Köln deutlich zu erkennenden Immunitäten lehrt, daß diese
noch im 16. Jahrhundert an Flächeninhalt zusammen wohl mehr
als ein Zehntel alles damals mit Häusern bebauten städtischen Bodens
ausmachen konnten.
Auf dem Stadtplan Merkators sehen wir zugleich, wie sich um
die Kirchen der Klöster und Stifter herum die Klostergebäude, resp.
die Einzel Wohnungen der Kanoniker sowie die Wirtschaftsgebäude ^)
gruppierten, abgeschlossen von der Stadt durch die Immunitätsmauer.
Denn erst 1260 hatte Erzbischof Konrad von Köln verordnet: ut
vero omnes Ecclesiae collegiatae immunitates suas muris circum-
') Vgl. Joerres, Urkiindenbueh von St. Gei'eon, Bonn 1893, Nv. 299.
313. 365. 385.
-) Vgl. Höniger, Kölner Selireinsurkunden I, Bonn 1884 — 88, S. 163, 1:
der Abt von St. Trond gibt 1177 vor dem Sehreinsamt der Martinsparochie ein
am Rhein gelegenes Haus seines Klosters (Keussen, Topographie I, S. 63b) in
Erbleihe mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß Beliehener und seine Erben,
„si civitas Coloniensis aliqua werra laboraverit, castrensis milicie debitum eeiam
providebunt".
^) Auf der Immunität des Stifts St. Aposteln befand sich z. B. ein Ge-
ti'eidespeicher (Liber rubeus f. 13 b). — Da einige Kanoniker im Dienste für
ihr Stift eigene Pferde hielten (Orig.-Urk. Nr. 97 in Düsseldorf), mußte hier
auch für Pferdeställe gesorgt sein. — Ferner befand sich auf der Immunität
zu St. Aposteln die Stiftsbäckerei. 1260 hatte Erzbischof Konrad verkündet,
„quod in omnibus ecelesiis collegiatis habeatur commune pistrinum". Hartz -
heim, Coneilia Germaniae, III, 589 § 11. Nachrichten über die Bäckerei auf
St. Aposteln siehe im Kölner Stadtarchiv, Geistl. Abteil 25 a f. 325.
4 Einleitung.
datas et clausuras portarum bene inunitas habeant^}. Diese rings
umschlossene Immunität galt als „claustrum" 2), ihre Häuser als
Klaustralhäuser. Neben den Kanonikern war hier auch das Laien-
element vertreten. In den Klaustralhäusern wohnten zugleich die Diener
der einzelnen Kanoniker, ferner die Glöckner (campanarii) ^) und der
Immunitätsbäcker mit seinen Gehilfen ^), Städtische Richter und
städtisches Recht fanden hier keinen Eingang. Die Rechtssprechung
übte der Dekan des Stifts aus. Seinem Rechtsspruch mußten sich
nicht nur Kanoniker, sondern auch die auf der Immunität wohnen-
den Laien beugen °). So hieß es noch 1542 im Pachtvertrag, den
das Stift St. Aposteln mit seinem Bäcker schloß^'): „desglichen
sullen ouch pistor und pistersche fruntlich mit den herren und per-
sonen der Kirchen und unserm gesinde leben. Werre ouch sache,
dat pistor und pistersche ader yrem gesinde van eynicher personen
unser Kirchen besweirt werden . . ,, sulchs sullen sy niemantz anders
clagen ader anbrengen dan unsern Dechent . . . und van uns . . .
recht nemen und geven und dieselbige personen geyner ander manieren
besweiren mit Scheltwort ader mit der dait; ob ouch derselvige
unser pistor und pisterschen van den Bnrgemeisteren zu Goellen,
lern dienern ader jemantz andersch eynche gevair, onrecht ader
ongewoente geschiehe, sullen sy an uns niet fordern . . ., es were
dan saiche uns ader uns kirchen ader fryhei dt antreffende."
In Verbindung mit ihrer gerichtlichen Sonderstellung bean-
spruchten zugleich alle Immunitäten das .Asylrecht. Im Jahr 1281
sprach Erzbischof Siegfried es in einem Statut aus, daß jeder auf eine
Immunität geflüchtete Verbrecher dem weltlichen Richter entzogen sei
und fortan nur dem Rechtsspruch des geistlichen Richters unter-
. stehe ''). So konnte es geschehen, daß der Kölner Erbvogt, der
') Hartzheira Concilia III, Köln 1759—90, S. 589 § 14.
^) So im „Liber rubeus" von St Aposteln, f. 13b.
'') Im Stift St. Andreas gehörten zu den „familiäres", die innerhalb der
Immunität wohnten, die „campanarii" und „virgiferi" (Stabträger bei Pro-
zessionen). Vgl. darüber Würdtwein, Nova subsidia diplomatica, Bd. II,
Heidelberg 1781/92, S. 178.
/) Vgl. GA 25 a f. 325.
•'') Vgl. Edikt Heinrichs IV. für die Diener der Geistlichen zu Speyer,
Keutgen, Urkunden zur städtisclien Verfassungsgeschichte: „siquis illorura ser-
viens hospitio et convictu . . ." 11 (1101). — Vgl. hierzu auch Remling, Ur-
kundenbuch zur Geschichte der Bischöfe von Speyer, Mainz 1852, S. 282 (1255).
6^ GA 25a f. 325.
'') Hartzheim, Concilia III, 1281 § 13; von einer Auslieferung an die
weltliche Behörde ist hier keine Rede.
Einleitung. 5
Graf von Neiienahr, der 1542 auf dem Gereonsdriesch einen Mann
hatte verhaften lassen, gezwungen war, den Gefangenen an der-
selben Stelle wieder freizulassen 1).
Stark in Anspruch genommen wurde das Asylrecht auch zur
Zeit der Bürgerkämpfe. Als im Jahr 1268 die mit dem Erzbischof
und den Zünften verbündete Partei der Weisen von den ver-
stolzen geschlagen worden war, „si enbegunden umb geinen wech
vragen" ^), sondern flohen eiligst in die Immunitäten, wo sie Schutz
gegen die siegreichen Overstolzen erhofften. Voll satirischen Humors
bemerkte hierzu Gottfried Hagen, der Verfasser des „Buchs von der
Stadt Köln", im 13. Jahrhundert: Niemand braucht sich darüber zu
wundern, daß die Weisen dort unterschlüpften. Sie wollten eben
kein Unrecht mehr tun und gingen daher in die Klöster und Kirchen.
Auf diese Weise werden auch heutzutage noch mancherlei Menschen
zu Klosterleuten.
In die Immunitäten konnten sich die städtischen Beamten im
15. und 16. Jahrhundert keinen Eintritt verschaffen, als sie Haus
für Haus zur Steuererhebung einschätzten ^). Sie ließen daher die
Klaustralhäuser in ihren Listen aus. Es waren mithin steuerfrei
nicht allein die Geistlichen, sondern auch die auf den Immunitäten
wohnenden Laien*). Nur ungern sah es daher der Rat der Stadt,
wenn Laien ihre Wohnung auf einer Immunität nahmen und sich
damit der Entrichtung der städtischen Steuer entzogen. Der Rat
rächte sich dann zumeist damit, daß er diesen Leuten fortan die
Teilnahme am städtischen Markt untersagte ^j.
Auch die städtischen Schreinsbehörden niachten mit ihren
Ansprüchen vor den Toren der Immunität Halt. Kein Klaustral-
^) Streitschrift „Pro Immunitate atrii.illustris et collegiatae insignis eccle-
siae St. Gereonis", Druck von 1646 im Stadtarchiv Köln, verfaßt von Hille-
bring, dem Scholaster zu St. Gereon.
*) Gottfried Hagen, Buch von der Stadt Köln, Vers 5057. — Vgl.
hierzu auch E. Dornfeld, Untersuchungen zu G. Hagens Reimchronik der
Stadt Köln 306.
^) Vgl. Greving in den Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln,
Heft 30, 1900. Und in den Annalen des Historischen Vereins für den Nieder-
rhein, 1899, Heft 75.
^) Vgl. Lacomblet II, 26 (1209): Otto IV. erklärt den Bäcker, Koch,
Brauer, Schlosser und Glaser des Marienstifts zu Aachen für frei von allen
bürgerlichen Ldfeten. — So auch in Straßburg: Keutgen, Stadt Verfassung
S. 139, Privileg Heinrichs V. von 1112. — In Worms 1182: vgl. Arnold,
Freistädte S. 177f.
") Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung Kölns
im 14. und 15. Jahrhundert, Bonn 1895, II Nr. 382. Vgl unten S. 30 Anm. 3.
.6 Einleitung.
haus begegnet in ihren Schreinsbüchern. Weder vor die Schreins-
ämter noch vor das Schöffengericht Köhis wurden die Rechtsange-
legenheiten dieser Hänser gebracht. Vielmehr genossen sie ein eignes
Kläustralrecht i), Ihre Eigentümer waren Dekan, und Kapitel des
Stifts.. Je4e auf ein Klaustralhaus bezugnehmende Frage fand im
Kapitel ihre Erledigung.
Zu allen Zeiten waren die Kölner Kirchen eifrig darauf be-
dacht, den Bestand ihrer Immunitäten nach Möglichkeit zu wahren.
Mochte es doch zumal auf den Immunitäten, deren Bestand an
Kanon ikatspfründen von Jahr zu Jahr vermehrt wurde und auf
denen auch die Zahl der Kanonikatshäuser dementsprechend wuchs,
oft eng genug hergegangen sein. Kein Wunder daher, wenn die
Stifter jeden Anspruch des städtischen Rates auf ihren Immuniläts-
boden energisch zurückwiesen und sogar, um Platz zu gewinnen,
bestrebt waren, die Grenzen ihres Tmmunitätsgebietes auf öffentlich-
städtischen Boden hinauszuschieben.
Als im Jahre 1644 der Rat der Stadt sich das Recht zu-
schrieb, für Instandhaltung eines Weges zu sorgen, welcher über
den östlich vor St. Gereon gelegenen, nach Alissäge des Stifts zu
dessen Inimunität gehörigen freien Platz, den Gereonsdriesch, führte,
begegnete ihm der erbittertste Widerstand des Stiftskapitels, In
höchst eigner Person ersuchten eines Tages die Stiftsherren die
Arbeiter des Rates, den Platz zu räumen und ihren Leuten die
Ausbesserung des Wegs zu überlassen, der keine „via publica" sei.
Vom Rat bereit gehaltenes Militär aber schritt ein und trieb die
geistliehen Herren vom Platz weg 2),
In langjährigen Hader war der Rat auch seit dem 15. Jahr-
hundert mit dem Stift St. Aposteln verstrickt worden. Bereits im
Besitze eines wohlabgerundeten und verhältnismäßig großen Im-
munitätsgebietes, hatten die Stiftsherren von St. Aposteln es doch
nicht unterlassen, auch den zwischen dem Hofe „Benesis" und der
Westgrenze ihrer Immunität gelegenen unbebauten öffentlichen Boden
in den Bereich ihrer Weingärten zu ziehen, die sich von ihren
^) über Klaustoalrecht vgl. Müller, Das Eigentum an den Domkurien
der deutschen Stifter, Westdeutsehe Zeitschrift X, 1891j S. 364. Das Kläustral-
recht von St. Severin: Hess, Urkunden des Pfarrarchivs St. Severin, Nr. 37.
270, S. 327. 341f. 360. Kläustralrecht von St. Gereon: Joerres, Urkunden-
buch von St. Gereon, 425. Bruchstücke aus dem Kläustralrecht »v^on St. Andreas:
Würdtwein, Nova subsidia diplomatica, II.
^) Aus der Streitschrift „Pro immunitate St. Gereonis". Den Ausgang
des Streites berichtet sie nicht. Den hier enthaltenen Immunitätsplan bringt
Joerres, Urkundenbuch von St. Gereon.
Einleitung. 7
Kanonikatshäusern aus bis zur Westgrenze hinstreckten ^). Trotz
wiederholter vom Rat im 15. Jahrhundert angestrengter Klagen ^)
befand sich das Stift noch im 16. Jahrhundert im Besitz des be-
anspruchten Gebietes. Daher lautete einer jener 154 Artikel, in
denen im Jahre 1525 die revolutionierenden Zünfte ihre Forderungen
niederlegten: „dat die herren st. Postelen hin der der moeren nahe
der Hahnenporzen etliche der gemeine platzen alldar affgefreit und
zu wingart gemacht, und alle dürren ... und emuniteten up de
straisse gaint, zogemurt sullen werden" ^).
Andrerseits geschah es aber auch, daß eine Kirche aus finan-
ziellen Gründen sich veranlaßt sah, ganze Teile ihres Immunitäts-
gebietes zu planmäßiger Besiedlung an wohnungsbeäürftige- Leute
gegen jährliche Entrichtung eines Zinses freizugeben. Wie ging eine
solche Bebauung vor sich? Blieb trotz bürgerlicher Besiedlung der
Rechtscharakter dieses Gebiets als Immunität gewahrt? Waren die
Ansiedler fortan allem bürgerlichen Einfluß entrückt, unterstanden
sie ebenso wie die im Dienst der Kirchen als Glockner U; ä. be-
schäftigten Laien nur noch dem Gericht der Imraunitätsherren ?
Oder wurde vor der bürgerlichen Besiedlung die Inimunitätsgrenze
zurückgezogen? Galten die Ansiedler als Kölner Bürger, die auch
weiterhin unter dem Stadtrecht lebten und mit dem Genuß aller
bürgerlichen Rechte auch die Pflichten eines Bürgers übernahmen?
Diesen Fragen nachzugehen, dürfte für die Städtegeschichte sowohl
wie für die Geschichte des geisth'chen Besitzes im Mittelalter nicht
ohne Wert sein. Für Köln sind wir zwar teilweise schon darüber
unterrichtet, wie eine derartige Besiedlung immunen Bodeiis sich
vollzogen hat und welche Stellung dieses Gebiet sowohl wie die An-
siedler fortan einerseits zur alten Immunität, andrerseits dem Stadt-
recht gegenüber eingenommen haben.
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts gab Erzbischof Bruno den
südlichen Teil der alten Domimmunität zu bürgerlicher Besiedlung
frei *). Die Ansiedler zahlten jährlich einen Zins, bestehend in Geld,
Pfeffer oder Zimt. Die Rechtssprechung in allen diese neubebauten
Grundstücke berührenden Angelegenheiten, so verkündete die Ur-
^) Vgl. Merkators Plan von Köln. Ferner Keiissen in der Westdeutschen
Zeitschrift XX, 1901, S. 29—33.
^) 1481 war die Angelegenheit sogar dem Papst zum Urteil uüterb reitet
worden (Archiv- Inventar für St. Aposteln zu Düsseldorf Nr. 305).
ä) Annalen des hist. Vereins f. d. Niederrhein, Heft 7, 1859, S. 176.
*) Seeliger, Studien S. 40. Lau, Entwicklung der kommunalen Ver-
fassung und Verwaltung der Stadt Köln, Bonn 1898, S. 119 Anm. 3.
8 Einleitung.
künde, sollte zwar gemäß „publicum jus civile" erfolgen, doch nicht
dem Schöffengericht der Stadt zustehen, sondern dem Erzbischof
selbst. Später übergab dieser das Gericht als Lehen dem Erbvogt,
der hier fortan mit Hilfe der „Hausgenossen" Recht sprach. Die
Bewohner dieses neu entstandenen Gerichtsbezirkes „Hacht" hatten
noch bis zum Jahre 1396 am städtischen R.egiment keinen Anteil,
sie blieben dem kommunalen Leben der städtischen Gemeinde fern.
Im „weiten Rat" waren sie nicht vertreten, zählten mithin auch
nicht zu den vollberechtigten Kölner Bürgern '). Kann man hieraus
nun folgern, daß auch die übrigen Kirchen Kölns, wenn sie Teile
ihres Immunitätsgebietes der bürgerlichen Besiedlung überließen, in
derselben Weise die Eigenart des neubebauten Bodens als Immunität
auch weiterhin wahrten ? Eine Untersuchung der Besitz Verhältnisse
des Klosters Groß St. Martin zu Köln, in dessen Geschichte ein
ähnlicher Vorgang zu beobachten ist, soll uns hierauf die Antwort
geben. Zugleich soll uns das Beispiel dieses Klosters, welches eine
eigene Grundgerichtsbarkeit über seinen in der Stadt verstreut liegen-
den Häuserbesitz entfaltet hat, zeigen, „in welchem Maße sich diese
Stadtbewohner, die auf solchen einem grundherrlichen Gericht unter-
worfenen Hofstellen angesiedelt waren, in ihren Pflichten und Rechten
gegenüber der bürgerlichen Gemeinschaft von anderen unterschieden" ^).
In einem weiteren Abschnitt wird sodann versucht, eine Geschichte
des Grundgerichts des Abtes von St. Martin zu geben, dessen Ent-
stehung zu verfolgen bis zu seiner Umwandlung in ein Lehnsgericht
und weiter die Entwicklung dieses Lehnsgerichts bis zu Beginn des
19. Jahrhunderts.
*) Seeliger, Studien S. 80. ') Seeliger, Ebd. S. 80.
I. Teü.
Kapitel I.
Übersicht über die Quellen und Feststellung des um die
Kirche gelegenen Besitzes des Klosters St. Martin.
In der Sammlung der Pläne und Ansichten Kölns i) befindet
sich ein mit peinlicher Sorgfalt und Sauberkeit ausgearbeiteter Plan
der Stadt aus der Vogelschau, angefertigt von Merkator, dem be-
rühmten. Geographen des 16. Jahrhunderts. Ein überaus anziehen-
des Bild: Köln, auch damals noch die Perle unter den nieder-
rheinischen Städten, mit seiner weit vorgeschobenen mächtigen Um-
wallung, die ein wahres Häuserrneer einschließt. Und die einzelnen
Häusergruppen überragt von unzähligen Türmen und Türmchen der
Kölner Kirchen, vom zierlichen Dachreiter der Minoritenkirche an
bis zum gewaltigen Glockenturm des Doms, auf dem der riesige
Arm des Baukrans ausgestreckt ist, der das Wahrzeichen Kölns
bis ins 19. Jahrhundert hinein bleiben sollte. Bei eingehender Be-
trachtung der unmittelbaren Umgebung der Kirchen bleibt sehr bald
der Blick an einem auffallenden, viereckig geschlossenen Häuser-
komplex südlich vom Dom haften, zwischen dem Altermarkt Und
dem Rhein. Aus seiner Mitte ragt der hochstrebende, von zierlichen
Ecktürmchen flankierte Vierungsturm der Abtei Groß St. Martin
hervor. Weniger deutlich erkennbar schmiegt sich südlich an das
Langschiff die Pfarrkirche St. Brigida, während an die Nordwand
das Quadrum der Klostergebäude mit dem Kreuzgange anstößt.
Vom Kloster durch einen Weg getrennt, bemerken wir westlich
einen Häuserzug, bestehend aus etwa sechs Gebäuden, der sich
schräg hinzieht nach dem Altermarkt in der Richtung Nordost-
Südwest. Der Lage nach sind es die Häuser der heutigen „Martins-
abteigasse" und „Im Martinspf Örtchen" 2). Das Kloster, die beiden
') Größtenteils im Stadtarchiv Köln. Vgl. Mitteilungen aus dem Stadt-
archivs von Köln, Heft 30, 1910.
-) Vgl. Keussen, Topographie Kölns im Mittelalter, I: Plan von St.
Brigiden.
10 Übersicht über die Quellen und Feststellung
Kirchen und diese Häuser aber werden in einem unregelmäßigen
Quadrat umschlossen und von der Stadt getrennt durch vier aus-
gebaute Straßenzüge:
Im Osten durch die Mauthgasse und ihre Verlängerung, den
Fischmarkt ^).
Im Süden durch die Lintgasse (Topographie!, S. 131 f.: „Lint-
gasse IV" und „Lintgasse V"),
Im Westen von der den Altmarkt östlich begrenzenden Häuser-
reihe (Topographie I, S. 101: „Altermarkt IV"),
Im Norden durch die Mühlengasse (Topographie I, S. 1 37 :
„Mühlengasse I" und „Mühlengasse II").
Ganz unwillkürlich drängt sich bei diesem Anblick die Frage
auf: was ist hier Immunität des Klosters? Der gesamte Häuser-
komplex oder nur die von ihm umrahmten Baulichkeiten: Kirche,
Kloster und die Häuser von Martinsabteigasse und Martinspförtchen ?
Diese Frage zu beantworten, soll unsere Aufgabe sein. Eine trennende
Klostermauer, welche die Beantwortung wesentlich erleichtern würde,
ist auf Merkators Plan nicht sichtbar. Es bleibt daher nur übrig,
alle die den Häuserkomplex um das Kloster herum bildenden Ge-
bäude sowie die Häuser des Martinspförtchens und der Martins-
abteigasse einzeln auf die Geschichte ihres Besitzes hin zu unter-
suchen und festzustellen, ob das Kloster Besitzrechte über sie aus-
geübt hat. Wenn das der Fall ist, so müssen wir den Inhalt der
Besitzrechte zu erkennen versuchen und ermitteln, wer die Be-
wohner dieser Häuser gewesen sind. Von hier aus wird es dann
möglich sein, die Grenzen der Immunität des Klosters topographisch
einigermaßen festzulegen -).
Die Quellen, die wir für unsern Zweck heranziehen müssen,
zerfallen in drei Gruppen: Der ürkundenbestand des Klosters, die
Schreinsbücher, Zins- und Steuerlisten. Die Urkunden des Klosters
^) Keussen, Topographie I, S. 118 und 136 sind diese Häuser aufge-
führt unter den heutzutage gebräuchlichen Namen „Mauthgasse" und ,, Fisch-
markt". Da aber das Mittelalter den Namen „Mauthgasse" noch nicht kannte,
daher alle hier gelegenen Häuser als am Fischmarkt gelegen bezeichnete, soll
dieser Straßenzug auch hier fortan einheitlich als „Fischmarkt" bezeichnet werden.
^) Unentbehrlich für eine solche Untersuchung ist das schon genannte
Werk von H. Keussen, Topographie der Stadt Köln im Mittelalter, 2 Bde., Bonn
1910. Im I. Band finden wir S. 101. 118. 131. 132. 134. 136 f. die für unsere
Zwecke in Betracht kommenden Häuser aufgezählt. Schon die bei den einzelnen
Häusern aufgeführten Notizen bieten allgemeine Hinweise auf die Besitzrechte.
Zugleich begegnen Angaben über die einschlägige Literatur und teilweise auch
auf die heranzuziehenden Quellen.
des um die Kirche gelegenen Besitzes des Klosters St. Martin. 11
sind zurzeit verteilt auf das Pfarrarchiv zu St, Martin in Köln,
auf das Archiv der Stadt Köln, sowie auf das kgl. Staatsarchiv zu
Düsseldorf. Den größten und ältesten Teil ^) des urkundlichen
Materials birgt das leider hinter Schloß und Riegel befindliche Pfarr-
archiv, dessen Benutzung wie die aller Kölner Pfarrarchive unge-
mein erschwert ist. Das älteste Kopiar des Klosters, welches
H. Schäfer als „Protocollum vetus" bezeichnet 2) und das Ur-
kunden bis 1300 enthält, ist im Pfarrarchiv selbst nicht mehr vor-
handen und sein Aufenthaltsort war trotz eingehender Erkundigungen
nicht festzustellen^). Einige wenige Urkunden daraus sind uns da-
durch erhalten, daß Leonhard Ennen sie in seinem Werk j, Quellen
zur Geschichte der Stadt. Köln" zum Abdruck gebracht hat*). So
blieb zur Benutzung im wesentlichen nur der Urkundenbestand des
Klosters von etwa 1300 an, wie er sich auf das Kölner und Düssel-
dorfer Archiv verteilt:
1. Einzelne Originalurkunden des Klosters im Stadt- wie im
Staatsarchiv.
2. Kopiar A, genannt „Das rote Buch" : enthält Grundbesitzange-
legenheiten des Klosters in Stadt und Land von c. 1300 an
bis 1460 (Düsseldorf).
3. Kopiar B betrifft meist Landbesitz, daneben nur wenig den
Besitz des Klosters in der Stadt. Angelegt c. 1450, fortgeführt
bis 1530 (Düsseldorf).
4. Kopiar D: Besitzurkunden aus dem 15. und 16. Jahrhundert
(Düsseldorf).
5. Zwei Protokollbücher des Lehnsgerichtes zu St. Martin: Ver-
handlungen vor dem Lehnsgericht von 1497 bis 1502 (Düsseldorf).
^) Heinrich Schäfer, der sich einer Durchsicht des im Pfarrarchiv
aufgestapelten Urkundenmaterials unterzogen hat, Iclagt, daß der Bestand durch
Feuchtigkeit teilweise stark gelitten hat. Annalen des Vereins f. d. Geschichte
des Niederrheins, Heft 83, 1907, S. 219.
■-) Annalen, Heft 83, 1907, S. 194.
■') Durch Zufall gelang es mir, mich wenige Augenblicke in dem ver-
wahrlosten Pfarrarchiv umzusehen. Bei der Kürze der mir zur Vei'lügung
stehenden Zeit sowie in Anbetracht der großen Unordnung, in welcher das
reiche Urkundenmaterial in dem dürftigen Turmraum umherlag, war es mir
nicht möglich, hier neuen Stoff für diese Arbeil zu gewinnen. Das Suchen
nach dem noch vor wenig Jahren hier vorhanden gewesenen ältesten Kopiar
des Klosters ergab indes als Resultat nur die Gewißheit, daß dies wichtige Stück
inzwischen auf unbekannte Weise verschwunden war.
*) Ennen, Quellen zur Gesch. der Stadt Köln, Köln 1860, I, 51. 70. 96;
II, 33. 34. 35. 56. 77. 290; III, 436.
1:2 Übersicht über die Quellen und Feststellung
6. Continuatio registri ad Gaineram Feudalem ab anno 1734
(G. A 188 des Stadtarchivs zu Köln), entstanden Ende des 18.
Jahrhunderts. Zählt auf wenigen Blättern die zum Lehnsgericht
des Abtes von Groß St. Martin im 18. Jahrhundert gehörenden
Güter auf.
7. Continuatio protocolli veteris Garaerae feudalis Monasterii St.
Martini majoris: entstanden Ende des 18. Jahrhunderts. Nur
3 Blätter sind beschrieben : Rechte der Mannkammer, darunter
eine Lehngutsordnung, abgeschrieben aus dem älteren Kopiär.D,
sowie Notiz über Verleihung zweier Lehnshäuser von 1790
(Pfarrarchiv).
Schon ein Überblick über die Leiheurkunden, die das älteste
Kopiar, das Rote Buch i), enthält, zeigt uns, daß der Besitz des
Klosters sich auf die Häuser am Fischraarkt, in der Mühlengasse 2)
und Lintgasse ^) sowie in der Martinsabteigasse und Martinspfört-
chen konzentriert. Von Besitz des Klosters in 'der Häuserreihe
Altermarkt IV ist kaum einmal die Rede.
Ganz entsprechend berichten die im Kölner Stadtarchiv be-
findlichen Schreinskarten und Schreinsbücher. Um die Arbeit nicht
an einer späteren Stelle unterbrechen zu müssen, sei es gestattet,
hier mit einigen Worten auf die Bedeutung des Kölner Schreins-
wesens einzugehen.
Die Altstadt Köln setzt sich seit dem Mittelalter aus 7 Sonder-
gemeinden zusanmien, denen die in diesen 7 Bezirken gelegenen
Pfarrkirchen ihre Namen gegeben haben: St. Columba, St. Aposteln,
St. Peter, St. Laurenz, St. Alban, St. Martin und St. Brigiden. In
diesen 7 Parochien übte das erzbischöfliche Hohe Gericht oder das
Schöffenkolleg ^) die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit aus. Daneben
aber brachten es dio Sondergemeinden zur Ausbildung einer eignen
kommunalen Behörde, die alle in ihren Parochien vollzogenen Grund-
besitzänderungen in ihre „Schreinsbücher" eintrugen. Jede Parochie
hatte ihr „Geburhaus". Hier stand der Schrein, in welchem die
Schreinsbücher verwahrt wurden 5). Die am Schrein tätigen Be-
^) Im folgenden zitiert mit R. B.
-) So wird in Topographie I, S. 137 die südliehe Häuserreihe der Mühlen-
gasse zwischen Ecke Altermarkt und Mai'tinsabteigasse bezeichnet.
^) So wird in Topographie I, S. 131 die nördliche Häuserreihe der Lint-
gasse zwischen Brigittengasse und Fischmarkt benannt.
*) Vgl. Fr. Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und Ver-
waltung der Stadt Köln, Bonn 1898, S. 72 ff.
°) Über Schreinswesen vgl. H. Keussen, in den Mitteilungen aus dem
Stadtarchiv von Köln (fortan zitiert als M. d. A.), Heft 32, 1904, S. 2 ff.
des um die Kirche gelegenen Besitzes des Klosters St. Martin. 18
ainten nannten sich „officiales" oder „offlciati". Sie waren ver-
einigt zu einer Körperschaft, die sich aus den angesehensten Bürgern
der Pfarrei zusammensetzte. An bestimmten Tagen im Monat wurde
unter ihrem Vorsitz im Geburhaus der Schrein geöffnet, und ein
jeder, der für eine vollzogene Besitzänderung amtliche Bestätigung
wünschte, legte hier den Sachverhalt klar und ließ die Besitzänderung
in das Schreinsbuch eintragen. Mit der Eintragung übernahmen die
Schreinsbeamten zugleich die Pflicht, den Besitzer des Schreinsgutes
gegen etwa noch erfolgende Ansprüche Dritter zu schützen. Über
diese Befugnisse hinaus sicherten sich die Amtleute des Schreins
schon vor dem 13. Jahrhundert eine Gerichtsbarkeit über Geld-
schulden bis zu 5 Schilling ^). In allen weiteren Fällen jedoch, in
denen die Erledigung der Grundstücksangelegenheit ein richterliches
Urteil erforderte, war das Schöffenkolleg zuständig. Die Schreins-
eintragung nahmen dann die „officiati" erst vor, nachdem zwei
Schöffen ihnen über den Ausgang der Verhandlung vor dem Schöffen-
oder Hohen Gericht Meldung gemacht und im Namen des Schöffen-
kollegs den Befehl gegeben hatten, den Gegenstand der Verhandlung
gemäß dessen richterlicher Entscheidung in das Schreinsbuch ein-
zutragen. Ein Zwang, jede mit seinem Grundbesitz vorgegangene
Änderung anschreinen zu lassen, scheint für den Bewohner der
Parochie nicht bestanden zu haben. Es gab vielmehr gleichzeitig
noch Besitz, der nicht „Schreinsgut", sondern „Briefgut" war. Der
Unterschied bestand nur darin, daß der Besitzer jede Eigentums-
änderung, die er mit seinem Briefgut vornehmen wollte, vor dem
Schöffengericht zu vollziehen hatte und hier die den Besitzwechsel
bezeugenden Urkunden ausgestellt erhielt ^). Indessen die praktischen
Vorteile, die eine Schreinseintragung des Besitzes bot, verhalfen dem
Schreinswesen zu einer ungemein raschen Verbreitung in den Pa-
rochien. Der Inhaber von Briefgut wird es daher gar bald voi ge-
zogen haben, seinen Besitz dem Schreinsbuch seiner Pfarrei anzu-
vertrauen und damit zu Schreinsgut zu machen, anstatt den für ihn
oft weiteren und umständlicheren Weg der Besitzänderung durch
das Schöffengericht zu wählen. Nur noch vereinzelt begegnete seit
dem 15. Jahrhundert Briefgut in der inneren Stadt Köln. Neben
den Schreinsämtern der Parochien der Altstadt entfaltete später
^) Vgl. Lau, Kommunale Verfassung, S. 169,
-) Geistl. Abteil. 50 f 50 b Ratsverordnung von 1437: „So wer Erve off
erffrenten bynnen unser Stat gelegen off dar yn gehoerende, dat gein schrin
guet en is, mit brieven uißdoin wilt, der sali dat doin vur dan . . . gerichte,
dae sich dat geburt ind die erffen off erffrenten gelegen ind dinekplichtig sint."
14 Übersicht über die Quellen und Feststellung
auch das Schöffenkolleg eine konkurrierende Tätigkeit, indem es ein
eigenes Schreinsamt einrichtete, durch das es unter Verwischung
der parochialen Grenzen jede in der Stadt geschehene Eigentums-
änderung zu buchen sich erbot. — Eins der 7 Schreinsämter war
der Schrein von St. Brigiden im Geburhaus auf der Mühlengasse.
Im Anfang des 13. Jahrhunderts, als man von den Schreinskarten
zur Führung ordentlicher Schrein sbücher überging, zerlegte man den
Schreinsbezirk in. sechs Unterbezirke; für jeden führte man ein beson-
deres Schreinsbuch 1). Für unsere Untersuchung kommen in Betracht :
1. Die von Höniger herausgegebenen Schreinskarten.
2. Die Schreinsbücher Granen, Nova platea, Windeck -).
Ein Blick in die Schreinsbücher gibt uns folgendes Bild : die
Häuser am Altermarkt IV werden bis ins 16. Jahrhundert hinein
ständig erwähnt als freies Bürgergut. Von Besitzrechten des Klosters
findet sich hier kaum eine Spur, abgesehen davon, daß hier und
da einmal ein frommer Bürger zum Heil seiner Seele dem Kloster
eine von seinem Wohnhaus jährlich zu zahlende Rente aussetzt.
Ebensowenig lassen sich Besitzrechte des Klosters nachweisen über
die Häuser in Mühlengasse 11 und Lintgasse V. Dagegen erscheint
das Kloster schon im 13. Jahrhundert im Besitz von Häusern in
Mühlengasse I, Lintgasse IV und am Fischmarkt, und zwar treffen
wir alle Häuser am Fischraarkt, wenn sie einmal im Schreinsbuch
begegnen, durchweg als Eigentum des Klosters an. Ein andrer
Eigentümer jener Häuser als das Kloster tritt nicht auf. Auffallend
ist hierbei nur, daß diese Häuser des Klosters im Vergleich zu dem
Bürgerbesitz der übrigen Straßenteile verschwindend selten und völlig
unregelmäßig in den Schreinsbüchern erwähnt werden. So kon-
statiert 1449 ein Schreinsschreiber bei Eintragung eines Hauses in
Mühlengasse I, genannt „zer Nuwer Mulen", das Erbleihegut des
Klosters war, daß dieses Haus zum letztenmal 1341 hier ange-
schreint worden ist. also vor mehr als hundert Jahren '^). Gar nicht
erwähnt aber finden wir in den Schreinsbüchern die Häuser von
Martinspförtchen und Martinsabteigasse, die doch gleichfalls nach
Aussage der Klosterurkunden mindestens seit Anfang des 15. Jahr-
hunderts bestanden haben.
Als dritte Quelle müssen schließlich herangezogen werden die
Häuser-, Steuer- und Zinslisten:
^) Eine saubere Tennung behielten die Schreinsschreiber indes selten bei.
*) Vgl. Keussen in den M. d. A. Heft 32, 1904, S. 36 ff. und 40ff.
=') Schreinsbuch Granen 43 f. 36.
des um die Kirche gelegenen Besitzes des Klosters St. Martin. 15
1. Häuserliste von 1487 1 , „, ,, ,. „..i
^ „. ,. , 4^r^^ i im Stadtarchiv Köln.
2. Steuerliste von 1589 j
3. Häuserliste aus dem Beginn des 17. Jahrhunderts. Gedruckt
bei Kreuter, Wanderungen durch das mittelalterliche Köln.
4. Zinsliste des Klosters: enthält Zinse von Häusern in Martins-
pförtchen und Martinsabteigasse. Entstanden um 1460. Im
Roten Buch f. 195 b.
5. Die Hofzinsliste des Klosters St. Martin. Gedruckt bei H.
Keussen: Der Hotzins in der Kölner Rheinvorstadt während
des Mittelalters, Westdeutsche Zeitschrift, Band 25,
Die beiden Häuserlisten sowie die Zinsliste von c. 1460 be-
sitzen untergeordnete Bedeutung und kommen fast nur für Fest-
stellung der Häuserzahl in Betracht. Nicht viel wertvoller ist die
Steuerliste von 1589; sie enthält Haus" für Haus, eingeschätzt auf
seinen Kapital wert, offenbar mit Rücksicht auf eine geplante Be-
steuerung. Ob freilich die zur Besteuerung eingeschätzten Personen
die Steuer auch wirklich entrichtet haben, verrät diese Liste nicht i),
doch gibt sie etwas ausführlichere Auskunft über die Bewohner
der Häuser.
Von größeiem Wert ist dagegen die Hofzinsliste des Klosters.
Entstanden in den Jahren 1320 — 1330, führt sie einige hundert
Häuser der Rheinvorstadt auf, die „Hofzins" von äulaerst geringem
Betrag zahlen. Er hält durchschnittlich die Höhe von 10 Denaren
ein. Es ist das jener Kölner Hofzins, der nachweisbar in allen
Teilen der Stadt gezahlt wurde. Mit seiner Entrichtung waren keiner-
lei persönliche Abhängigkeitsverhältnisse der Zahlungspflichtigen vom
Empfänger verknüpft. So bezog das Stift St. Aposteln im 14. Jahr-
hundert Hofzins von 218 Häusern und Grundstücken in den Pfarreien
St. Aposteln und St. Peter 2). Die Zahler des Hofzinses sind hier
ebensogut Patrizier aus den vornehmen Geschlechtern der Over-
stolz, Quattermatt, Grin, Gusin wie einfache Handwerker. Mit Hof-
recht im Sinn von Fronhofsrecht hat daher dieser Hofzins nichts
zu tun. Nach Keussens Ansicht^) ist er eine Abgabe, die ehe-
mals alle Grundstücke der Stadt, bebaute wie unbebaute, an den
^) Vgl. Greving, Tabellen der Steuerlisten in St. Columba, M. d. A.
Heft 30, 1900.
-) Diese Hofzinsliste ist erhalten in einem Memorienbueh des Stifts St.
Aposteln (Geistl. Abteil. 18, f. 249 b— 250 a im Stadtarchiv Köln).
^) Keussen, Der Hofzins der Kölner Rheinvorstadt, Westd. Ztschr. XXV,
1906, S. 328 ff. — Über die Bedeutung des Zinses gehen die Ansichten z. Z.
noch auseinander. Vgl. Riet sc hei, Markt u. Stadt, Leipzig 1897, S. 137; See-
liger, Studien S. 75 und 92 f.; Oppermann, Westd. Ztschr. XXVI, 1907, S. 26 f.
16 Übersicht über die Quellen usw.
Erzbischof von Köln zu entrichten hatten. Die späteren Erzbischöfe
haben dann im Lauf der Zeit den Kölner Kirchen die Erhebung
des Hofzinses in ihrer Nachbarschaft größtenteils zugewiesen. So
bezieht St. Martin 1320—1330 den Höfzins von fast allen Grund-
stücken der Rheinvorstadt, zusammen 13 Pfund, 6 Schillinge und
7^4 Denare. Den kleineren Teil davon, Zinse von Häusern am
Heumarfct, hat der Erzbischof wahrscheinlich dem Kloster im 12.
Jahrhundert geschenkt i), den größeren Teil aber, 10 Pfund, hat
St. Martin bereits 989 vom Erzbischof Everger erhalten 2). Dem-
nach hat bereits im 10. Jahrhundert dieser Hofzins der Rheinvor-
stadt die.selbe Gesamtsumme ergeben wie 1320—1330, ein Beweis
dafür, daß schon im 10. Jahrhundert der Boden der gesamten
Rheinvorstadt, wo nicht bebaut, so doch durchweg in einzelne Bau-
plätze längs der Straßen parzelliert gewesen ist. Wie Keussen
nachweist, ist der Kopf der Hofzinsliste gefälscht, indem der Über-
setzer des in den Jahren von 1320 zu 1330 entstandenen Originals,
nicht das Kloster St. Martin als Empfänger dieses Hofzinses be-
zeichnet hat, sondern die Äbtissin von St. Maria im Kapitol. Nach
der Liste zahlen den Hofzins Haus um Haus auf der Nordseite der
Lintgasse, am Altermarkt und auf der Südseite der Mühlengasse
von Ecke Altermarkt ab bis zur Martinsabteigasse ^). Ausgelassen
sind jedoch auffallenderweise die Straßenzüge, in denen, wie wir
sahen, St. Martin vor allem Häüserbesitz hatte, also die Häuser
am Fischmarkt und an der südlichen Seite der Mühlengasse zwischen
Fischmarkt und Martinsabteigasse.
Damit ist das Gebiet abgesteckt, mit dem sich diese Arbeit fortan
zu beschäftigen hat. Seine Grenzlinien decken sich im wesentlichen
mit den Grenzen des Hofzinsgebietes. Die Häuserzüge von Lint-
gasse IV und Lintgasse V, von Altermarkt IV und Muhlengasse II,
die alle Hofzins an St. Martin zahlen, sind nach dem ältesten Zeug-
nis der Schreinskarten und der Klosterurkunden niemals Besitz des
Klosters gewesen und auch in späteren Jahrhunderten nie dazu ge-
worden^). Die Besitzrechte des Klosters erstrecken sich vielmehr
von Anfang an nur auf die Häuser in Marti nspförtchen, Martins-
abteigasse, Mühlengasse I und Fischraarkt.
^) Keussen, Hofzins, Westd. Ztschr. XXV, 1906, S. 340.
'-) Ennen, Quellen I, 17. Vgl. hierzu auch Seeliger, Studien S. 93.
^) Vgl. Hof zinskarte in Westd. Ztschr. XXV, Tafel 6.
^) Wir dürfen annehmen, daß diese Grundstücke bei Gründung des
Klostei-s im 10. Jahrhundert, mögen sie bebaut gewesen sein oder nicht, bereits
in festen Händen waren.
Der Grundbesitz des Klosters am Pisehmarkt bis zum Jahr 1454. 17
Kapitel IL
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt
bis zum Jahr 1454^).
In schwer zu lichtendes Dunkel sind die ersten Jahre des Be-
stehens der Kirche Groß St. Marlin gehüllt. Wohl unter Erzbischof
Bruno um 960 begründet, scheint sie als Stiftskirche nicht recht
lebensfähig gewesen zu sein. Nur wenige Kanoniker waren an ihr
tätig, als um 980 sich hier die Benediktiner niederließen 2), und
St. Martin zur Klosterkirche umwandelten. Von diesem Zeitpunkt
an beginnt eigentlich erst die Geschichte dieser Kirche. Was vor-
her hegt, wird die Forschung wohl nie mehr aufzuhellen vermögen.
Wir können daher auch nicht behaupten, daß bereits um 960 die
neue Stiftskirche ihr bestimmtes, festbegrenztes Immunitätsgebiet
zugewiesen erhalten hat, das dann an das Benediktinerkloster über-
gegangen wäre. Soviel aber ist wahrscheinlich, daß eine Festlegung
der Immunitätsgrenze, wenn sie überhaupt noch nicht stattgefunden
hatte, bei der Klostergründung um 980 erfolgt ist.
Eine Untersuchung über die Besitzverhältnisse der Häuser am
Fischraarkt wird es uns ermöglichen, zunächst die östliche Grenze
der Immunität festzulegen. Über sie sind uns die frühesten und
auch die meisten Nachrichten, teils im Urkundenbestand des Klosters,
teils in den Schreinsbüchern erhalten. Zwei Urkunden des 12. Jahr-
hunderts, die Ennen dem Pfarrarchiv von St. Martin entnommen
hat 3), sprechen zuerst von den Häusern am Fischmarkt. Beiden
Fällen liegt ein Leiheverhältnis zugrunde: es handelt sich um Rück-
kehr des Erbleihegutes in die Hand des Leiheherrn, des Abtes von
St. Martin, der diesen Vorgang urkundlich bestätigt.
So hat bis zum Jahr 1183 ein gewisser Wolbero zwei Gad-
deme am Fischmarkt, „due camerule secus Renum site, ubi esox
venditur," vom Kloster zu Erbleihe besessen. Da er jedoch ohne
Erben stirbt, fallen die „camerule" nach Erbleiherecht an den Leihe-
herrn zurück zu dessen freier Verfügung. Abt und Konvent be-
schheßen nun, den von diesen „camerule" einlaufenden Erbzins den
^) Dieses Jahr ist hier als Grenze gewählt, weil von 1454 ab das alte
Grundgericht des Abts durch das Lehnsgerieht ersetzt wurde.
^) Keussen, Untersuchungen zur älteren Topographie und Verf assungs- :
geschichte Kölns, Westd. Ztschi-. XX, 1901, S. 58.
3) Ennen, Quellen I, 51 (1142) und I, 96 (1183).
. Beitr. z. Gesch. d. alt. Mönclit. u. d. Bened.-Ord. 6. Kühn, Groß St. Martin. 2 ;'.
l8 Der Grundbesitz des Klosters am Pisehinarkt bis zum Jahr 1454.
Einkünften des Altars des heiligen Martin und Eliphius in der Kloster-
kirche zuzuweisen ^).
Einen ähnlichen Vorgang berichtet uns die von Abt Wilhelm
1142 ausgestellte urkundhche Erklärung, eine Bürgerin namens
Wendiche habe „camerulas quasdam in ripa Reni secus nim'um
beati Martini" dem Kloster überwiesen, „quatenus istius devotionis
respectu ipsa cum viro suo S. defuncto . . , particeps esse mereretur
missarum", Abt Wilhelm fügt hinzu, daß Wendiche diese „came-
rule" auf eigene Kosten einst erbaut und dann für einen jährlichen
Zins weiter in Leihe gegeben habe -). Auf den ersten Blick verrät
sich hier kein Erbleiheverhältnis. Viel eher könnte man zu der
Ansicht gelangen, Wendiche schenke hier ihr Eigentum, was sie
auf eignem Grund und Boden erbaut hat, an St. Martin. Das Grund-
stück selbst habe also nie zuvor dem Kloster gehört, könne dem-
nach auch nicht Erbleihegut von St. Martin gewesen sein. Denn,
wenn Wendiche das Lesen von Seelenmessen wünscht — was regel-
mäßig eine zuvor erfolgte Stiftung voraussetzt — so muß sie doch
dem Kloster ein wirkliches Geschenk gemacht haben. Der Rück-
fall des Erbleiheguts aber, in diesem Falle der „camerule". würde
an und für sich noch keine Schenkung, sondern unter bestimmten
Verhältnissen lediglich eine Erfüllung der Bedingungen des Erbleihe-
vertrags sein. Sind also die „camerule" mit ihrem Grund und
Boden kein Erbleihegut des Klosters gewesen? Die Urkunde be-
sagt : Wendiche . . . edificium . . . optulit et deiegavit. Damit ist noch
nicht ausgedrückt, daß die Überweisung des Hauses eine Schenkung
sein soll. Vielmehr werden Wendungen wie „obtulit", „dedit" ^),
„donavit et remisit" ^) ebenso gebraucht, wenn ein Besitzer sein
Eigentum verkauft, wie auch, wenn ein Beliehener das Erbleihegut
aufgibt, sei es, daß er es verkauft oder bei Mangel an Käufern an
den Leiheherrn zurückfallen läßt. Handelt es sich wirklich um eine
Schenkung, so wird der Deutlichkeit halber oft hinzugefügt: „Titulo
donationis" "). Nun beanspruchen wir in unserm Fall für „optulit
^) Ebd. I, 96: „easdem camerulas altari saneti Eliphii et Martini . . .
delegav.imus." Damit wird jedoch die Eigenart der „camerule" als Ei'bleihe-
gut des. Klosters nicht verändert. Nach wie vor werden sie von St. Martin zu
Erbleiherecht ausgetan.
-) Ebd. I, 5 1 : „placuit idcirco . . . camerulas ... de suis propriis rebus
et bonis construere, constructas autem pro pretio locare et exponere."
=') Vgl. Höniger, Schreinsurkunden, Bonn -1893, 2. III, 8 S. 16; 3. I,
14 S. 20; 3. I, 31 S. 21; 3. II, 14 S. 23.
^) R. B. f. 65 b von 1352: Erbleihegut des Klosters, das den Besitzer wechselt.
°) R. B. f. 63 a von 1307 : Schenkung zweier Häuser in der Parochie Aposteln
an St. Martin: „ipse Ludovicus . . . donavit tjtulo donationis . . . duas domos."
Der Grrundbesitz des Klosters am Pisehmarkt bis zum Jahr 1454. 19
et delegavit" keineswegs die Bedeutung „verkaufte", sondern wählen
zwischen den am weitesten auseinander liegenden Begriffen: „ver-
kaufte" und „schenkte", die Mitte, indem wir diese Terminologie
als Bezeichnung für den Rückfall des Erbleihegutes, der „camerule",
an den Leiheherrn — Abt und Konvent von St. Martin — auf-
fassen. Und daß die „camerule" Erbleihegut des Klosters gewesen
sind, darauf deutet Abt Wilhelm selbst hin, wenn er ausdrücklich
hervorhebt, Wendiche habe sie selbst mit eigenen Mitteln erbaut.
Wozu wäre diese Bemerkung nötig gewesen, wenn die Überweisung
des Hauses an das Kloster 1142 als Schenkung beabsichtigt gewesen
wäre? Wenn Wendiche ihm einmal das Haus geschenkt hatte,
konnte es doch dem Kloster völlig gleichgültig sein, ob sie selbst
einst das Haus erbaut oder in fertigem Zustand vom Erbauer ge-
kauft hatte. Die Notiz, daß die Besitzerin zugleich auch die Er-
bauerin gewesen sei, gibt nur dann einen Sinn, wenn diese an der
Klostermauer gelegenen Wohnungen bereits als Erbleihegut des
Klosters errichtet worden sind.
Wir müssen annehmen, daß der Grund und Boden, auf dem
das fragliche Gebäude stand, von Anfang an dem Kloster gehört
hat. Dieses gab das noch unbebaute Grundstück einst in Erbleihe
an Wendiche, d. h., Wendiche mußte für die leihweise Überlassung
desselben dem Kloster den üblichen Erbleihezins zahlen und die
Hauptbedingung des Erbleihevertrags erfüllen: das Grundstück nicht
verschlechtern, sondern bessern i). Besserung kleiner Grundstücke
durch Fruchtbarmachung des Bodens war aber in einer engbe-
siedelten Stadt wie Köln nicht lohnend genug, vielmehr geschah
hier eine gewinnreiche Besserung einzig und allein durch Häuser-
bau. Der Beliehene häute auf dem geliehenen Grundstück, ge-
wöhnlich ohne finanzielle Unterstützung von selten des Leiheherrn,
ein Haus. Für die Benutzung des Bodens zahlte er einen jährlichen
Zins. Erfolgte die Zinszahlung nicht pünktlich, oder hatte der Be-
liehene keine Erben, auf welche das Grundstück nach seinem Tode
übergehen konnte, so fiel das Erbleihegut, falls er es nicht an irgend
einen Bekannten veräußern wollte, mit dem auf ihm errichteten
Hause (Besserung) an den Leiheherrn zurück. — So besserte denn
auch Wendiche das vom Kloster in Erbleihe genommene Grund-
stück, indem sie darauf „camerule" auf ihre Kosten errichtete. Sie
selbst hauste nicht darin, sondern gab sie für einen Zins von 32 solidi
*) Vgl. Gobbers, Die Kölner Erbleihe, " Zeitsclirift der Savigny-Stiftung
für Rechtsgesehiebte. Germanistische Abteilung, Bd. IV, 1883, S. 142. .
20 Der Grundbesitz des Klosters am Pisehmarkt bis zum Jahr 1454.
in Afterleihe an Dritte^). Nach Erbleiherecht aber blieb trotz After-
leihe Wendiche für den Leiheherrn die Beliehene, sie selbst mußte
den Erbleihezins von dem Grundstück dem Kloster entrichten, nicht
die Bewohner der „camerule". Daß Wendiche daher von diesen
eine wesentlich höhere Summe für das Bewohnen verlangt haben
wird, als der Erbleihezins betrug, den sie dem Kloster zahlte, liegt
auf der Hand; denn irgend ein Gewinn mußte doch für den Inhaber
des Erbleiheguts bei Afterleihe herausspringen, zumal wenn er, wie
hier Wendiche, das Haus auf eigene Kosten errichtet hatte. In der
Sorge um ihr Seelenheil nun beschloß Wendiche, das Erbleihegut
aufzugeben. Anstatt es nun, wie sie hätte tun können, an vor-
handene Erben zu geben oder es an Freunde zu verkaufen 2), ließ
sie es an den Leiheherrn, an Abt und Konvent, zurückfallen und
löste sich damit aus dem Erbleiheverhältnis. Ein solcher Rückfall
von Erbleihegut kam einer Schenkung gleich. Gelangt doch das
Kloster damit in den Besitz von Häusern, zu deren Baukosten es
gewöhnlich nichts beigesteuert hatte.
Indessen nicht dadurch erhält unsere Urkunde trotz des vor-
handenen Erbleiheverhältnisses den Charakter einer Schenkung,
sondern der Hauptgegenstand, mit dem sie sich vor allem auch be-
schäftigt, ist der Zins von 32 solidi, den Wendiche von den Be-
wohnern der Gaddeme bezog. Denn in dessen Besitz gelangte der
Leiheherr zugleich mit dem Rückfall des Erbleihegutes. Dieser Zins,
der, wie wir sahen, bedeutend höher sein mußte als der Erbzins,
den Wendiche bisher für das Erbleihegut dem Kloster zahlte, bildete
1142 eine Schenkung. Dafür übernahm das Kloster als Gegenleistung
das Lesen von Seelenmessen.
Wenn daher 1142 Abt Wilhelm den Rückfall des Erbleihe-
gutes mit einem an Schenkung erinnernden Ausdruck wiedergab,
so war das verständlich. Ihn. interessierte eben in diesem Fall
weniger der Rückfall des Erbleihegutes, der für das Kloster auch
schon einen Gewinn bedeutete, als vielmehr der neue Zins, in dessen
Genuß seine Mönche fortan sein sollten.
Wir stehen also vor der Tatsache: im 12. Jahrhundert sind
die Häuser hinter dem Chor von Groß St. Martin längs des Fisch-
marktes Erbleihegut des Klosters. Ein Erbleihe Verhältnis entsteht
aber nur dadurch, daß der Besitzer eines Grundstückes dieses einem
andern zu beliebiger Benutzung, in unserm Fall zum Häuserbau
^) Ennen, Quellen I, 51: „constructas autem ^ro pretio locare et ex-
ponere." Über Afterleihe vgl. unten S. 24.
^) Ebd. I, 51: ,,sine omni eontradictione pai'entum aut amicorum,"
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 21
Überläßt. Daher muß im 12. Jahrhmidert das Kloster, wenn es
der Leiheherr dieser Häuser am Fischmarkt ist, auch der wirkliche
Besitzer ihres Grund und Bodens gewesen sein i).
Hat aber dieser Boden schon seit der Gründung der Abtei —
um 980 — dem Kloster gehört? Um diese Frage beantworten zu
können, müssen wir zuerst die Zeit der Besiedlung der Grundstücke
am Fischmarkt einigermaßen festzustellen versuchen.
Aus der geringen Zahl von Urkunden des 12. und 13. Jahr-
hunderts, die sich mit dem Bodenstreifen am Fischmarkt befassen,
ist nicht etwa auf eine erst im 13. Jahrhundert langsam beginnende
Besiedlung zu schließen. Fehlt doch die Hauptquelle für die älteste
Geschichte der in Frage stehenden Grundstücke, das Protocollum
vetus! Indessen darf der Beginn der Bebauung auch kaum vor
1100 angesetzt werden, vielmehr weisen alle Anzeichen darauf hin,
daß sie sich im 12. Jahrhundert vollzogen hat. Denn kleine, un-
scheinbare Buden, „camerule", bilden noch im 12. Jahrhundert die
erste Niederlassung ^).
1142 läßt die Bürgerin Wendiche einige camerule . . . secus
murum beati Martini an das Kloster zurückfallen. Die Bemerkung,
daß Wendiche selbst sie erbaut hat, weist auf ein noch nicht allzu
langes Bestehen dieser Wohnungen hin. Da andrerseits die In-
haberin 1142 schon in ein Alter eingetreten zu sein scheint, das
ihr die Bestellung ihres Seelgerätes nahelegt ^), so ist aller Wahr-
scheinlichkeit nach ihre Bautätigkeit frühestens um 1100 anzusetzen.
Im Jahre 1145 läßt Abt Wilhelm auf dem Fischmarkt mehrere
neue Häuser aufführen*), und noch im Anfang des 13. Jahrhunderts
werden in den Leiheurkunden Häuser am Fischmarkt als neu er-
baut erwähnt ^). Das stimmt überein mit der hauptsächlich um
die Wende des 11. zum 12. Jahrhundert eintretenden ungeheueren
Steigerung des Bodenwertes in den Städten. Um jene Zeit strömten
die Landbewohner in Scharen den Städten zu, um hinter den sicheren
Mauern ungestört an dem aufblühenden Handel gewinnreichen An-
teil nehmen zu können. Der Marktverkehr Kölns nun spielte sich
^) So wird denn auch bei Ennen, Quellen II, 35 (1206—1211) ein Erb-
leihehaus, welches Rudgerus dem Abt zurückgibt, als „domus quedam secus
renum in area ecclesie ante cellarium (sc. monasterii) sita" bezeichnet.
^) Ennen, Quellen I, 96 (1183): camerule secus renum,
^) Ebd. I, 51 (1142): desiderio patrie celestis . . . optulit.
■*) Ebd. I, 54 : de quibus ego domos retro claustrum secus renum con-
strui feci eörumque census ad victum fratrum . . . constitui.
^) Ebd. II, 34: tres noye domus nostre. (1206/11.)
22 Der Grundbesitz des Klosters am Fisehmarkt bis zum Jahr 1454.
damals hauptsächlich in der Rheinvorstadt ab. Namen wie „Butter-
markt", „Fischmarkt" weisen noch heute darauf hin. Besonders
gesucht und wertvoll waren daher die Bauplätze in diesem Stadt-
teil Seine unmittelbare Lage am Fischmarkt, brachte es mit sich,
daß auch das Martinskloster aus diesem Ansteigen des Bodenwerts
Nutzen zu ziehen suchte und daher nicht zögerte, seine Grundstücke
hinter dem Chor der Kirche längs des Fischmarktes nach Erbleihe-
recht zur Bebauung auszugeben. ; '
Nicht zum wenigsten weisen schließlich auf eine noch nicht
vor dem 12. Jahrhundert erfolgte Besiedlung ^\e beiden ältesten
Erbleiheurkunden des Klosters aus den Jahren 1142 und 1183 hin i).
Denn die Ausdrücke, mit denen hier der Rückfall des Erbleihegutes
an den Leiheherrn bezeichnet Averden soll, verraten eine Unerfahren-
heit in dem Rechtsgeschäft der Erbleihe, die auf noch nicht all-
zulange Übung des Klosters schließen läßt.
Demnach ist der Bodenstreifen längs des Fischmarkts spätestens
1100 in unbesiedeltem Zustand Eigentum des Klosters gewesen und
daß er es schon seit der Klostergründung war, darf als höchst
wahrscheinlich gelten.
Als um 980 hier der Grundstein zum Kloster gelegt wurde,
mußte der Erzbischof darauf bedacht sein, dem jungen Kloster mitten
unter dem bereits fast völlig parzellierten und unter die Einwohner
Kölns aufgeteilten Boden der Rheinvorstadt wenigstens noch einen
einigermaßen günstigen Platz zu sichern. Die Grundstücke längs
des Altermarkts, der Mühlen- und Lintgasse waren schon alle in
festen Händen -), Der Erzbischof konnte daher nur noch den zwischen
diesen Häuserreihen liegenden Grund und Boden dem Kloster zu-
Aveisen. Um es liir diese eingeengte Lage einigermaßen zu ent-
schädigen, schob er die östliche Grenze des neuen Klostergebietes
parallel zum Rheinufer soweit als möglich nach der noch unbe-
bauten westlichen Seite des Fischmarktes vor. Somit war das
Kloster vor der Gefahr gesichert, daß die unternehmungslustigen
Kölner Bürger selbst eines Tages diesen Rand des Fischmarktes
bebauen und dadurch den das Kloster auf drei Seiten bereits um-
gebenden Häusergürtel auch noch auf der bisher frei gebliebenen
Seite schließen würden. Immerhin Avar die um 980 abgesteckte
Immunität für eine Benediktinerabtei ein sehr beschränkter Raum.
') Ennen, Quellen I, 51 und 96. Vgl. oben S. 21.
^) Schon damals zahlten alle diese Grundstücke den Hofzins wie 1320
— 1330. Vel. oben S. IG.
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 23
Um 1100 nun entschließt sich St. Martin, den schmalen Streifen
seines alten Immanitätsgebiets hinter der Kirche und dem Kloster-
gebäude längs des Fischmarkts der bürgerlichen Besiedlung freizu-
geben. Kirche und Kloster aber trennt es von der Siedlung durch
eine in einer Entfernung von höchstens 10 Meter von der Ostapsis
parallel zur alten Immunitätsgrenze laufende Mauer ^). Der Streifen
Immunitätsbodens zwischen dieser Mauer und dem Fischmarkt
wird nun in einzelne Bauplätze parzelliert und diese zu Erbleihe-
recht an Ansiedler zur Bebauung gegeben. So entstehen im 12.
Jahrhundert zuerst unscheinbare Gaddeme, die sich an die Kloster-
mauer anlehnen. Ihre Bewohner wußten sich die günstige Lage
unmittelbar am städtischen Fischmarkt bald zu Nutze zu machen.
Sie legten sich selbst auch auf den Fischhandel -2), richteten vor
ihren Wohnungen Verkaufsstände her und waren, so bald in der
Lage, an dem regen Kölner Marktverkehr gewinnreichen Anteil zu
nehmen. Der Wohlstand dieser Leute wuchs. Aus den anfangs
unscheinbaren Buden wurden feste Häuser, Stockwerke wurden
aufgesetzt, die schon bald die Klostermauer überragten. — In dem
Bestreben, aus der Steigerung des Bodenwertes einen möglichst
hohen Gewinn zu erzielen, hatte das Kloster die Bauplätze bei ver-
hältnismäßig starker Tiefe sehr schmal angelegt. Dementsprechend
reihte sich nun ein Haus an das andere, alle von ziemlich gleicher
Breite und mit dem Giebel nach der Straße zu ^). In Anbetracht
der ungeheuer dichten Bevölkerung der Kölner Rheinvorstadt seit
dem 12. Jahrhundert^) dürfen wir annehmen, daß vor Beginn des
14. Jahrhunderts die Bebauung dieses Straßenzuges abgeschlossen
gewesen ist^).
Werfen wir nun, ehe wir uns mit den Ansiedlern selbst be-
schäftigen, noch einen Blick auf das Leiherecht, zu welchem das
Kloster seine Bauplätze ausgab. Es bediente sich der im Mittel-
alter am verbreitetsten Art der Bodenleihe, der Erbleihe. „Die
Erbleihe ist ein Vertrag, bei welchem der Eigentümer eines Grund-
stücks dasselbe einem andern überträgt, und dieser, der Beliehene,
^) Camerulas quasdam in ripa reni secus murum beati Martini. Ennen,
Quellen I, 51 (1142). In den Leiheurkunden des 14. und 15. Jahrhunderts wird
die Mauer auch zuweilen noch erwähnt.
^) Camerule . . ., ubi esox venditur. Ennen, Quellen I, 96 (1183).
') Wie uns Merkators Plan deutlich zeigt.
*) Siehe die Bevölkerungskarten Kölns (Beilagen zu Keussen, Topo-
graphie der Stadt Köln).
®) Auch sprechen die auf den Fischmarkt bezüglichen Leiheurkunden jetzt
nicht mehr von neuen Häusern.
24 Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454.
für sich und seine Erben als- Besitzer des betreffenden Grundstücks
einen jährlichen Zins verspricht" ^). Die Schreinsbücher zeigen,
Avelch außerordentliche Verbreitung in Köln die städtische Erbleihe
seit dem 12. Jahrhundert gefunden hat. Der Gegenstand der Ver-
leihung ist entweder eine „area", die dem Beliehenen und seinen
Erben zur Bebauung (Besserung) gegen Zins überlassen wird, oder
auch eine „area" mit einem auf ihr bereits errichteten Hause. Der
Beliehene erhält daran eigentumsartige Nutzung,, die Gewere am
Grundstück 2), Er kann das Haus bessern nach Belieben, darf es
verpfänden, mit einer Rente belasten, an Dritte zu Erbrecht aus-
tun (Afterleihe), die Rechte des Leiheherrn werden damit nicht
verletzt. Hat der Beliehene Rechte, die denen des Eigentümers
nahe kommen, so muß er andererseits auch völlig für das Grund-
stück haften. Er hat die darauf fallenden öffentlichen Abgaben an
die Stadt zu entrichten, er muß das Gebäude auf eigene Kosten
wieder erbauen, wenn es einem Brand oder einer anderen Kata-
strophe zum Opfer gefallen ist, und hat dabei keinen Anspruch auf
finanzielle Unterstützung von selten des Leiheherrn. Um so mehr
muß er diesem natürhch für jede selbstverschuldete Beschädigung
des Leiheobjekts aufkommen, denn Instandhaltung ist „zo Golne
erffsrecht ind gewoinde". Kommt er dieser im Leihevertrag festge-
setzten Verpflichtung nicht nach, so fällt das Grundstück samt der
vom Beliehenen vorgenommenen Besserung an den Leiheherrn zu-
rück. Ebenso sichert dieser sich sein Recht am Zinsbezug. Es
wird geAVöhnlich Zahlung des Erbleihezinses an zwei bestimmten
Terminen im Jahr festgesetzt, zwei, vier, sechs oder acht Wochen
„sine captione*, d. h.: hat der Beliehene selbst in den zwei, vier,
sechs oder acht Wochen, welche nach dem festgesetzten Termin
verstreichen, den Zins noch nicht an den Leiheherrn abgeführt, so
verliert er alles Recht auf weitere Nutznießung des Grundstücks,
das alsdann in die Hand des Leiheherrn zu dessen freier Verfügung
zurückkehrt. Der versäumte Zins aber muß außerdem noch gezahlt
werden; der Leiheherr hat das Recht, ihn auf gerichtlichem Wege
einziehen und, wenn er selbst damit keinen Erfolg erzielt, den Be-
liehenen pfänden zu lassen.
Im 13. Jahrhundert nun nimmt die Entwicklung der städtischen
Erbleihe nicht nur in Köln, sondern auch in andern deutschen
') Gobbers, Die Kölner Erbleihe, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, IV,
1883, S. 134.
^) Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1902', S. 702.
Der Grundbesitz dos Klosters am Fischniarkt bis zum Jahr 1454. 25
Städten ^) den Gang, daß die Obereigentumsrechte des Leiheherrn
an dem verliehenen Grundstück zusehends abnehmen, während die
Rechte des Biehehenen immer mehr zu einem wirklichen Eigentum
an dem Erbleihegut sich auswachsen. Dies tritt besonders bei dem
Wechsel des Besitzers deutlich zutage. War es noch im 12. Jahr-
hundert Brauch, daß bei jeder Veräußerung des Erbleihegutes durch
den Beliehenen zuvor die Erlaubnis des Leiheherrn eingeholt, der
Verkauf selbst durch seine Vermittlung vorgenommen werden rnußte,
und der Käufer das Grundstück erst wieder aus der Hand des' Leihe-
herrn zu empfangen hatte, so fällt bereits Mitte des 13. Jahrhunderts
die Vermittlung des Leiheherrn weg, doch bedarf die vollzogene
Veräußerung noch seiner Genehmigung. Dieses Konsensrecht ver-
mindert sich aber bald zu einem Vorkaufsrecht, d. h.: hat der Be-
liehene die Absicht, das Erbleihegut zu verkaufen, so muß er es
zunächst dem Leiheherrn zum Kauf anbieten. Erst wenn dieser
darauf verzichtet hat, das Haus selbst zu erstehen, darf der Be-
liehene es an einen Dritten veräußern. Der Leiheherr hat also
schon nicht einmal mehr das Recht, dem Beliehenen die Ver-
äußerung zu untersagen, sondern er kann nur den Kreis der Käufer
beschränken, indem er selbst das Erbleihegut dem Behehenen ab-
kauft, die Veräußerung selbst kann er nicht mehr hindern ^). So
war es denn nur noch ein kurzer Schritt zur dritten Entwicklungs-
stufe der Erbleihe. Im 1 4. Jahrhundert schwindet auch der letzte
Rest des leiheherrlichen Konsensrechtes, das freie Veräußerungs-
recht des Beliehenen wird allgemein anerkannt. Er erhält das Erb-
leihegut fortan „zo keren. ind zo wenden, waer ind in wat haut,
dat he wilt" (divertere, quocunque voluerit); dem Leiheherrn ward
nur der Bezug des Erbleihezinses vorbehalten, auf ihn allein kon-
zentriert sich nun sein Obereigentumsrecht. Lii übrigen bleiben aber
die im Vertrag festgesetzten Bedingungen nach wie vor die alten,
so betreffs Rückfalles des Erbleihegutes bei säumiger Zinszahlung
oder wegen ungenügender Instandhaltung. Zugleich schwindet im
14. Jahrhundert die Vorheuer, jener Handlohn, der bei Handänderung
des Erbleiheguts noch während des 13. Jahrhunderts dem Leihe-
herrn entrichtet werden mußte, „sicut mos est civitatis" '^).
Diese Entwicklung stellt Gobbers für die städtische Erbleihe
') O. Jaeger, Die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes in Straßburg im
Mittelalter, Straßburg 1888, S. 46ff. O. Schreiber, Geschichte der Erbleihe
in Straßburg, Heidelberg 1909, S. 72ff.
^) Über Vorkaufsrecht s. Gobbers, Erbleihe, 155 und 212.
=') Annalen, Heft 38 S. 13.
26 Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jalir 1454.
ZU Köln fest, und der Inhalt der Schreinsbücher stimmt im wesent-
lichen damit überein ^). Zu welchem Erbleiherecht hat nun St. Martin
seine Grundstücke am Fischmarkt ausgetan? Übernahm der Be-
liehene bei Eingehen des Leiheverhältnisses auch die Erfüllung von
Fronhofspflichten irgendwelcher Art? Trat er mit ^hernähme des
Leihegutes zum Abt etwa in ein Verhältnis persönlicher Abhängig-
keit? ,Oder war es auch städtisches Erbleiherecht, dem die Häuser
des Klosters unterstanden? Die folgende von Abt und Konvent
1326 ausgestellte Urkunde, in welcher das Kloster erklärt, Edmund
von der Ehrenpforte ^) gebe ein Haus am Fischmarkt, das er vom
Kloster einst in Erbleihe empfangen hat, mit Genehmigung der Abtei
als Leiheherrn weiter an Henricus Garpentarius in Erbleihe ^), gibt
uns hinreichende Auskunft.
Universis presentes litteras visuris Arnoldus, dei gratia abbas,
totusque conventus st. Martini . . . Salutem et recognoscere veri-
tatem. Noveritis, quod cum nostri monasterii domum quandam
cum suis bancis et mensis, sitam Colonie in foro piscium . . . olim
exposuerimus et locaverimus titulo locationis perpetue provido viro
Edmundo dicto de Erenportze, elvi Goloniensi, et uxori eins ac eins
heredibus ad habendum et possidendum eam pro duabus marcis
annui et hereditarii census ac pro quattuor denariis nomine ho vecins
nobis . . . annuatim persolvendis ... Et cum ipse civis in posses-
sione domus per aliquot annos fuerit, tandem ipse constitutus propter
hoc coram nobis predictam domum magnis expensis reparatam et
constructam sub infrascriptis condicionibus, quibus ipse eandem
tenuit. ultra exposuit et locavit et . . . nobis consentientibus exponit
et locat hereditarie Henrico Garpentario . , . ac heredibus ad haben-
dum . . , possidendum eam jure hereditario in perpetuum.
1. Pro quattuor marcis annuati census denariorum . . . eidem civi
annuatim ad usuim fructum vite sue et eo mortuo nobis . . .
singulis annis , . . persolvendis, medietatem videlicet ipsius census
in festo beati Petri ad vincula et aliam medietatem in festo puri-
ficationis beate Marie, vel infra quindenam post quemlibet ter-
minorum predictorum sine captione, ac etiam pro quattuor
denariis . . . nomine hovecins Gustodi monasterii dandis.
2. Necnon dent et solvant singulis annis, si quid competit Bur-
gravio Goloniensi de bancis sive mensis dicte domus.
^) Gobbers hat, wie er selbst sagt (S. 132), die Schreinsbücher bei seiner
Arbeit nicht benutzt.
^) Edmund von der Ehrenpforte siegelt 1323 als „officiatus Coloniensis".
R. B. f. 55b. '') R. B. f. 67 a (1326).
Der Gründbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 27
3. Preterea est condicionatum, si predicti conjuges, Henricus et
ßela, aut eorum heredes in solutione dicti census aliquo ter-
minorum predictorura negligentes faerint . . ., quod extunc ca-
dant a jure concessionis et locationis huiusmodi, dictaque do-
mns cum suis bancis et mensis pro negligentia census non
soluti ad nos et nostrum monasterium erit devoluta, nullo eis
jure in eadera reservato ita, quod nos de eadem domo liberam
nostram poterimus facere voluntatem.
4. Est etiam condictum, quod predicti conjuges et eorum heredes
predictam domum cum suis attinentiis in bono et, debito edi-
ficio conservabunt.
5. Attamen dicta domus nunquani poterit altius elevari et con-
strui, quam nunc est constructa, nee aliqua fenestra parari,
nisi expressa licentia nostri conventus.
6. Si eandem domum incendio vel alio casu devastari seu com-
buri contigerit, quod absit, quod extunc predicti conjuges ... de
pura area solvant nobis censum antedictum ... et dictam do-
mum reedificare suis expensis tenebuntur . . . secundum nostrum
consilium.
7. Porro, si dictam domum destructam . . . non reedificaverint seu
predictum censum de pura area non persolverint . . . accepta-
verunt, quod bona eorum mobilia et res, ubicunque habent,
que invenire poterimus, quod de bis bonis et rebus nos pote-
rimus et debemus intromittere, capere et teuere . . . contra-
dictione eorum non obstante.
8. Preterea, si predicti conjuges seu eorum heredes prefalam do-
mum vendere aut a se alienare voluerint, extunc nobis eam
pro quinque marcis . . . pre omnibus hominibus . . , vendent,
que a quoquo fidedigno ipsis exhibitum fuerit . . . et si ita eam
noluerimus recipere, extunc dictam doniura vendere poterunt,
cui voluerint, salvis nobis permanentibus censibus.
9. Et insuper dictam domum vendentes pro jure, quod dicitur
vorhure, quattuor solidos . . . Gustodi nostri monasterii dabunt.
In quorum omnium testimonium . . . sigilla nostra una cum
sigillo predicti civis presentibus est appensa.
Ganz die gleichen Bedingungen, soweit sie das Wesen der
Erbleihe ausmachen, weisen übereinstimmend fast alle übrigen vom
Kloster ausgestellten Leihebriefe auf. Wir sehen, das Erbleihegut
des Klosters untersteht nicht einem Leiherecht, das den Beliehenen
zur Erfüllung irgendwelcher Fronhofspflichten zwingt. Von solchen
Zuständen zeigt sich keine Spur. Vielmehr behandelt das Kloster
28 Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454.
seine Häuser durchaus nach dem allgemeinen städtischen Erbleihe-
recht. Gemäß städtischen Erbleiherechts begegnen uns in den Leihe-
urkunden der Abtei die gleichen Bestimmungen: Verpflichtung des
Behehenen zu pünktlicher Zinszahlung, zu Instandhaltung und Wieder-
aufbau des Erbleiheguts nach Brand- oder Wetterschaden; andrer-
seits auch die gleichen Befugnisse des Leiheherrn : Recht der Pfändung
bei Nichterfüllung der Bedingungen durch den Beliehenen, Vorkaufs-
recht, Recht des Konsenses, Bezug des Erbleihezinses und der Vorheuer.
In andern Leiheurkunden des Klosters wird oft sogar aus-
drücklich darauf hingewiesen, daß Instandhaltung des Erbleihegutes
auf Kosten des Beliehenen eine Erfordernis des in Köln herrschen-
den Erbleiherechts ist i). Ebenso oft begegnet in den Leiheurkunden
des Klosters das Gebot der Werschaft: wenn ein Beliehener das
Erbleihegut verkauft, so hat er den Käufer binnen Jahr und Tag
im Besitz des Erbleihegutes zu schützen gegen alle darauf erhobenen
Ansprüche Dritter. Ist der Neuverleihung des Erbleihegutes durch
das Kloster keine Veräußerung durch den letzten Inhaber desselben
vorausgegangen, so leistet das Kloster selbst dem Neubeliehenen
Werschaft. Diese aber ist Brauch zu Köln und geschieht „secundum
jus et consuetudinem civitatis Goloniensis" ^). Das Kloster selbst
bezeichnet sie als eine Bedingung des städtischen Erbleiherechts •^).
Des gleichen Rechtes bedient sich das Kloster ferner, wenn
es 1210 — 1217 für Säumnis in Zinszahlung zunächst Geldstrafen
verhängt'^) und zwar hier Entrichtung des Zinses in doppelter Höhe
festsetzt 5). Ebenso ist der bei der Auflassung des Erbleihegutes
durch den Beliehenen vor Abt und Konvent ausgesprochene feier-
liche Verzicht zu Hand und Halm ^) auch am städtischen Schreins-
amt üblich '').
') „vort solen sy ind yre erven dat liuyss up yre cost yn guden, ge-
woinliehen buwe halden, so we dat bynnen Collen erfsreeht ind gewoinde is."
R. B. 25 a (1408).
2) Lacomblet, III, 11 (1301).
^) 1444 leistet St. Martin der Gaffel Windeck Werschaft im Besitz eines zwischen
den Häusern der Martinsabteigasse und des Altermarktes gelegenen Grundstücks
(vgl. den beigegebenen Plan): „ind alle beswernisse, anspraiche ind hynderong
. . . aveleygen ind avedoin, ind . . . des in reichter werschaff, as bynnen Collen
Erffs reicht ind gewoende is, tzo behalden." R. B. 70 a.
'') Gobbers, Erbleihe 149.
^) Si ex eadem die usque ad quattuordecim [dies] non composuerint,
coUectum duplicabunt. R. B. 57 b.
®) Über diesen Verzicht s. Schröder, Reehtsgeschichte 705. 274.
') Höniger, Sehreinsurkunden 11, 125; 21: „effestueaverunt manu et
calamo." II, 96; 8: „abrenuntiaveruut de domo manu et ealamo."
Der Grundbesitz des Klosters am I'ischmarkt bis zum Jahr 1454. 29
. Vom städtischen Erbleihegut unterscheiden sieh die Erbleihe-
häuser am Fischmarkt nur darin, daß hier die Entwicklung des
Erbleihegutes zu fast völligem Eigentum des Beliehenen wesentlich
später einsetzt als dort i). So finden wir z. B. Vorheuer und Vor-
kaufsrecht des Leiheherrn in den Klosterurkunden noch im 15, Jahr-
hundert, während bei dem gewöhnlichen städtischen Erbleihegut
schon im 14, Jahrhundert diese leiheherrlichen Rechte aus den Ver-
trägen schwinden ^).
Außer dem Erbleihezins ruht noch auf jedem Haus am Fisch-
markt ein niedriger Zins von 1 bis 8 Denaren =^), Der Beliehene
muß ihn jährlich entrichten. Seine Verwendung zur Herstellung
von Wachskerzen („ad lununaria") wird in den meisten Urkunden
ausdrücklich betont. An einer Stelle wird er als „hoinrecins" ^),
im 15. und 16. Jahrhundert mehrfach als „gruntzins" ''), in den
meisten Fällen aber als „hovecins" bezeichnet. Besonders oft wird er
im 14. Jahrhundert erwähnt").
Werfen wir nun noch einen Blick auf die Bewohner dieser
Erbleihehäuser, die Beliehenen. Bereits Wendiche, die Inhaberin
jener ältesten Gaddeme am Fischmarkt, wird 1142 bezeichnet als
„civis Goloniensis et sub jure et lege civili exorta" ''). Indessen
hauste sie selbst nicht in den von ihr errichteten Wohnungen,
sondern hatte sie weiter an Dritte in Afterleihe gegeben. Aber auch
im 14, und 15. Jahrhundert werden die Beliehenen meist als
„Burger" oder „Ingesessene zo Golne" genannt. — Ein seltener
Fall ist es, wenn 1326 ein Offizial vom Schrein, also ein angesehener
Bürger der Parochie St. Brigiden, Edmund von der Ehrenpforte, mit
einem Haus am Fischmarkt beliehen wird ^). Er behält indes das
Haus auch nicht, sondern gibt es in Erbleihe an Henricus Carpen-
tarius. Größtenteils sind die Beliehenen kleine Leute gewesen, meist
dem Handwerkerstand angehörend, wie Zimmerleute, Nadelmacher,
Schneider, Buntwörter''). Besonders stark sind noch vertreten die
Fischhändler ^^). Konnten sie sich doch schwerlich eine günstigere
^) Den Grund dafür werden wir noch kennen lernen.
■-) Gobbers, Erbleihe S. 154.
^) Siehe oben S. 26; Urkunde von 1326: „quattuor denariis nomine ho-
vecins Custodi monasterii dandis."
") R. B. 24 a (1408).
s) R, B, 29a (1410); Kopiar D 70a, 62b, 147b.
**) 23 mal im 14., 14mal im 15. und 2 mal im 16. Jahrhundert erwähnt.
^) Ennen, Quellen I, 51,
^) Siehe oben S. 26, ^) buntwörter = Kürschner,
^") Piseatores R. B. 62 a (1317), 58 b (1367).
30 Der Grundbesitz des Klosters am Pischmarkt bis zum Jahr 1454.
Wohnung wählen als eben diese dicht am städtischen Fischmarkt
gelegenen Gebäude: ein Tisch vor das Haus gestellt, auf dem sie
den Rheinsalmen ausboten und der Verkaufsstand war fertig.
Da indes jeder Bürger, welcher auf öffentlichem Boden Waren
ausbot, dafür eine Abgabe in Geld an den Kölner Burggrafen zu
entrichten hatte i), mußte ebenso jeder Bewohner des geistlichen
Erbleihegutes, welcher einen Verkaufsstand vor seinem Haus, also
nicht mehr auf klösterlichem Boden, errichtet hatte, eine Abgabe
„de bancis sive mensis ante domum stantibus" -) an den Burg-
grafen zahlen. Es war dies eine öffentliche Abgabe ähnlich der
Steuer. Der Rat der Stadt betrachtete jeden als steuerpflichtig,
sobald er die Vorteile des städtischen Marktes durch eigene Teil-
nahme am Markthandel genoß. Andererseits verbot er die Teil-
nahme am städtischen Markt jedem Bürger, der nach Übertragung
seines Besitzes in der Stadt an ein Stift oder Kloster sich nun als
„homo ecclesiasticus" betrachtete, sich daher weigerte, die städtische
Steuer zu zahlen, und nur noch dem geistlichen Gericht untej'stehen
wollte 3). Der Rat sprach solchen Leuten das Bürgerrecht ab, d. h.:
sie durften hinfort kein städtisches Amt bekleiden und nicht an den
Ratswahlen teilnehmen. Auch sollte ihnen die Ausübung ihres
Handwerkes innerhalb der Stadt untersagt sein •*).
Nun zahlten, wie wir sahen, die Bewohner der auf altem
Immunitätsboden stehenden Erbleihehäuser von St. Martin von ihren
auf dem Fischmarkt errichteten Verkaufsständen die übliche öffent-
') Rietsehel, Markt und Stadt 139; Gengier, Rechtsaltertümer 136f.
— Nachdem 1279 das Amt des Kölner Burggrafen in die Hand des Erzbisehofs
gelangt ist, fließen diesem die Abgaben der Marktleute zu. Der Erzbischof wird
aber noch im 14. Jahrhundert in Ausübung burggräflieher Rechte stets als
Burggraf bezeichnet. Vgl. Lau, Kommunale Verfassung S. 13 f.
-) So fast in allen Leiheurkunden des 14. Jahrhunderts. Die Höhe der
Abgabe wird nie genannt. Siehe oben S. 26 Urkunde von 1326.
^) Stein, Akten zur Gesch. der Verfassung und Verwaltung Kölns I, 225
(1470) und I, 277 (1482). Wie streng der Rat darauf hielt, daß keine in einer
Immunität wohnende Person ^uf öffentlichem Boden ihre Waren feilhielt, zeigt
folgender Vorfall: Die im Hospital zu St. Andreas (vgl. Topographie II, S. 107a)
wohnende Schuhmachersfrau Adelheid hatte eine Bude vor dem Hospital auf
städtischem Boden errichtet, um hier Fische zu verkaufen. Sobald die Rats-
herren davon Kunde erlangt hatten, befahlen sie der Adelheid, die hölzerne
Bude sofort abzubrechen, weil „geyne personen . . ., die up geistlichen steden
bynnen erauniteten woynen, geyne steide an werentlichen enden ind plaetzen
liaven sullen, yre naronge darinne off up zo dryven." Stein, Akten II, 382
(1476).
*) Vgl. Stein, Akten I, 225 und I, 277.
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 31
liehe Abgabe wie jeder andere Bürger, der auf öffentlich-städtischem
Boden seine Waren , feilbot. In der Verpflichtung zur Zahlung aber
ist zugleich die öffentliche Genehmigung zu erkennen. Wenn also
die Stadt diesen Leuten durch Gewährung der Teilnahme am
städtischen Markt die Vorteile der Bürgers sicherte, und sie damit
als solche anerkannte, so wird sie andrerseits von ihnen auch das
Tragen der öffentlichen Lasten gefordert haben. Die Leiheurkunden,
die gewöhnlich jene Punkte des Erbleihevertrags immer wieder be-
tonen, die am wenigsten befolgt wurden, erwähnen die Verpflichtung
zum Steuerzahlen nirgends. Die Entrichtung der Steuer wird als
selbstverständliche Pflicht der Bewohner am Fischmarkt aufgefaßt
worden sein, es bedurfte daher nicht erst ihrer Hervorhebung im
Vertrag i).
Teilten die Bewohner der klösterlichen Erbleihehäuser am Fisch-
markt nun etwa auch mit den Bürgern der Altstadt den Gerichts-
stand? Über ihre Stellung zum öffentlichen Gericht in Sachen der
Hoch- und Niedergerichtsbarkeit geben uns die vorhandenen Ur-
kunden indirekt Auskunft, da sie nur auf eine Ausnahmestellung
in Sachen der Grundgerichtsbarkeit hinweisen. Von allen andern
Fällen, für welche die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit des Schöffen-
kollegs zuständig gewesen wäre, begegnet keine Spur. Aus diesem
Schweigen, zumal der Klosterurkunden, müssen wir angesichts der
wirtschaftlichen Gleichstellung dieser Leute mit den Bürgern der
Stadt annehmen, daß auch sie dem öffentlichen Hohen Gericht unter-
worfen gewesen sind, ausgenommen alle ihr Erbleihegut berühren-
den Angelegenheiten. Denn würden sie auch in Sachen der Grund-
gerichtsbarkeit dem öffentlichen Gericht unterstanden haben, so
müßten die von ihnen bewohnten Häuser entweder Brief- oder
Schreinsgut gewesen sein.. Für Briefgut war erforderlich, jeden
Besitzwechsel eines' Grundstückes vor dem Schöffenkolleg vorzu-
nehmen und von diesem sich die neuen Besitztitel ausstellen zu
lassen -). Soweit aber die Leiheurkunden für die Häuser am Fisch-
markt noch vorhanden sind, stellt die neuen Besitzurkunden nie das
Schöffenkolleg aus, sondern stets nur der Leiheherr jener Häuser,
Abt und Konvent von St. Martin. Wären andrerseits diese Häuser
Schreinsgut gewesen, so hätte jeder Wechsel ihrer Bewohner vom
^) steuerlisten für die Rheinvorstadt sind vor 1487 nicht erhalten. Daß
aber Steuern überhaupt entrichtet wurden, beweisen deutlich die Verordnungen
des Rates zu Köln im 14. Jahrhundert gegen die Tote Hand und die damit
verbundene Steuerentziehung.
*) Siehe oben S. 13.
S2 Der Grundbesitz des Klosters am Fiseliinarkt bis zum Jahr 1454.
Kloster den Amtleuten am Schrein gemeldet und von diesen darauf
die Besitzänderung in das Schreinsbuch eingetragen werden müssen.
Wir machen aber die Beobachtung, daß in den Schreinsbüchern
der Brigidenparochie von den ersten Seiten an die Häuser in Lint-
gasse, Mühlengasse und am Altermarkt bis hinein ins 16. Jahr-
hundert ganz regelmäßig begegnen, während in verschwindend ge-
ringer- Anzahl, unregelmäßig und oft in unverhältnismäßig großen
Zwischenräumen die Erbleihehäuser des Klosters am Fischmarkt
auftauchen. Und doch wissen wir aus den zahlreichen im 14. und
im 15. Jahrhundert ausgestellten Leiheurkunden, daß um jene Zeit
der Straßenzug am Fischmarkt völlig ausgebaut und diese Häuser an
dem regen Grundstücksverkehr jener Zeiten stark beteiligt gewesen
sind. Eine Zusammenstellung der wertvollsten Notizen über diese
Grundstücke aus der Zeit 1300 bis 1450, gesammelt aus Schreins-
büchern und aus dem Roten Buch des Klosters, ergibt folgendes:
Von 61 Fällen, in denen der Abt über die Häuser verhandelt,
sind nur 16 Fälle im Schreinsbuch notiert worden. Der Leiheherr
selbst aber stellt in 47 Fällen die Leiheurkunden aus, sei es, daß
er in ihnen selbst die Neuverleiimng eines Grundstücks kund tut
oder diese vom Belieh enen sich bestätigen läßt. Also nur rund
ein Viertel der gesamten Verhandlungen ist damals in das ^chreins-
buch gelangt. Erscheinen da diese vereinzelten Schreinseintragungen
nicht von vornherein als eine Ausnahme? Jedenfalls macht dieses
Ergebnis die Zuständigkeit des öffentlichen Gerichts in allen Grund-
stücksangelegenheiten für die Häuser am Fischmarkt höchstunwahr-
scheinlich.
Wer aber soll sonst die Grundgerichtsbarkeit hier besessen
haben? Betrachten wir die Fassung der vom Abt ausgestellten
Leiheurkunden, In einer derselben i), durch die Abt Arnold 1305
die Belehnung des Gerhard von der Hallen mit dem Hause „Peder-
nach", dem Eckhaus von Fischmarkt-Lintgasse IV, bestätigt, heißt es:
„Universis presentes litteras visuris et audituris Arnoldus . . ..
abbas totusque conventus monasterii St. Martini . . . Salutem in
Domino , . . Noveritis, quod . , . constituti in nostra presentia Ge-
rardus dictus van der hallen.. . . ex una parte et Joannes, venditor
piscium, et Drutgyn, eins uxor ... ex altera parte ..."
Dies sind Worte, mit denen die Kölner Gerichtsbehörden eine
vor ihrem Forum vollzogene Verhandlung zu beurkunden pflegen.
So beginnen die Urkunden des erzbischof liehen Offizialgerichts auf
dem Domhof:
») R. B, 64 a.
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 83
„Officialis ciirie Goloniensis universis presentes litteras visuris
et audituris salutem et cognoscere veritatem. Noveritis, quod con-
stitutus propter hoc coram nobis N. N. . . ." i).
Mit ähnlichen Worten wird auch der Hinweis auf eine vor
Schöffengericht vollzogene Verhandhing eingeleitet: „Notum sit,
quod N. N. . . . coniparentes in figura judicii , . . optinuerunt tarn
juramentis, quam per sententiam scabinoruni, quod ..." ^).
Hätte Abt Arnold 1305 die Neuverleihung des Hauses „Pe-
dernach" nur in seiner Eigenschaft als Leiheherr der Grundstücke
am Fischmarkt vorgenommen, so würde er wohl den sogleich an
eine Gerichtsverhandlung erinnernden Ausdruck „constituti in nostra
presentia" ebensowenig gebraucht haben wie ein Bürger, der ein
Haus an einen Mitbürger in Erbleihe gibt ^).
Jeder Auflassung eines Besitztums liegt die private Verabredung
der handelnden Parteien zu Grunde. Nachdem diese sich auf den
Verkauf geeinigt haben, gehen sie zum Schreinsamt. Hier erst wird
die Auflassung rechtskräftig durch dein feierlichen Verzicht, welchen
der Verkäufer unter Anwendung der alten Veräußerungssyrabole zu
Hand, Halm und Mund leistet*), und Beweiskraft erhält der Akt
durch Eintragung in das Schreinsbuch. Der mit einem Hause am
Fischmarkt Beliehene nun leistet, wenn er das Erbleihegut verkauft,
diesen feierlichen Verzicht nie vor dem Schrein, sondern stets vor
dem Abt von St. Martin. So heißt es in jener bereits erwähnten
Urkunde von 1305 '^): „constituti in nostra presentia Gerardus ex
una parte et Joannes; venditor piscium et Drutgyn, eius uxor, ex
altera parte . . . Prefati Joannes et Drutgyn omne jus, quicquod
competebat eis in predicta mausione . . . domus Peydernach, supra-
portaverunt nobis (sc. abbati) et super eis renunciaverunt petentes
eam porrigi et concedi a nobis predicto Gerardo. ... Et sie de
piano et sponte super omni jure ipsis competente in predicta mau-
sione domus P. effestucaverunt ore, manu et calamo ..."
Der Abt von St. Martin erscheint hier als Leihe- und Gerichts-
herr in einer Person. Als Leiheherr insofern, als Johannes die
Veräußerung des Erbleihegutes „Pedernach" nur durch Vermittlung
des Abtes vornehmen darf, das Haus daher zunächst wieder in
dessen Hände zurückstellt. Als Grundgerichtsherr aber erweist sich
hier der Abt dadurch, daß er die eigentliche Auflassung des Leihe-
gutes, nämlich den Verzicht des Johannes entgegennimmt.
') R. B. 64 a und öfter. ^) Schreinsbuch Granen 28 b (1302).
/*) Lacomblet III. 11 (1301): Erbleihevertrag unter zwei Bürgern.
*) Vgl. S. 28 Anm. 7. ^) R. B. 85 a.
Beitr. z. Gesch. ä. alt. Möne.ht. u. d. Bened.-Ord. 5. Kühn, Groß St. Martin, 3
34 Der Grundbesitz des Klosters am Pischmarkt bis zum Jahr 1454.
Ein weiterer Beweis für die Stellung des Abtes als Grund-
gerichtsherr ist darin zu erblicken, daß sich ihm auch derjenige
neue Inhaber von Erbleihegut präsentiert, der als Erbe des früheren
Inhabers — gemäß den Bestimmungen des Erbleihevertrags — den
Besitz des Erbleihegutes antreten konnte, ohne sich erst das Erb-
leihegut vom Leiheherrn neu auftragen zu lassen. Wenn ein solcher
Erbe trotzdem noch vor dem Abt erscheint, so sieht er im Abt
nicht den Leiheherrn, sondern die zuständige Gerichtsbehörde, die
ihm als neuen Inhaber des Erbleihegutes die nötigen neuen Besitz-
tilel auf das Haus ausstellen soll, wie dies in dem Fall für alles
städtische Erbleihegut, welches Schreinsgut war, das Schreinsamt tat.
Es heißt daher, in einer Leiheurkunde von 1382.
„Wir Dederich vanme Hörne xAibt . . . ind vort dat gemeyne
convent . . . doin kunt, dat wir haint verlient, vermiet ind uyssgedain
erff liehen ind ewelichen der eirsamen personen Lieveraden . . ., die
weder uns vur sich ind yre erven untfangen hait alsulchen halff-
scheit eyns huyss up dem vischmart . . ., as ir anerstorven ind zo
rechter deilincghe gevallen is van dode wilne Vernickens des visch-
mengers, elichen soentz wilne Hermans vanme Ryne ind Sofyen, vader
ind modere der vurg. Lieverait, burgerssen zo Coelne, zu haven,
halden ind zo besitzen gerast ind geroit . . . umb eynen beschey-
denen jeirlichen tzins ..." — Daß der Abt von St, Martin in der
Tat die Grundgerichtsbarkeit über seine Erbleihegüter am Fischmarkt
besessen hat, zeigen endlich klar und deuthch die in den Leihe-
verträgen für jene Häuser seit dem Jahr 1343 auftauchenden
Schreinsverbote. So gibt 1343 Abt Arnold das Eckhaus „Peder-
nach" in Erbleihe an Engelbert und dessen Frau unter der aus-
drücklichen Bestimmung „quod predicti conjuges aut eorum heredes
vel successores prefatam mansionem nusquam alibi, nisi apud nos
cum litteris nostris conscribi facient" ').
Etwas deutlicher drückt sich Abt Diederich von der Landskron
aus, wenn er 1408 bei Verleihung des Hauses „Zum Barsen" auf
dem Fischmarkt dem damit beliehenen Heinrich Kickelchin und
dessen Frau zur Bedingung macht: „ouch so en soellen noch en
mögen sy, yre erven noch nacomelinge die vürß. . . . erffschaft
nyeman verkpuffen, versetzen noch uyssgain vur geinen schrynen
noch werentlichen gerichten myt geynre könne behendicheit ; mer
also ducke die vurß. husere yn eynche andere hende gewant ind
gekeirt werden soillen, dat sali alzyt geschien vur unss Abde ind
^) R. B. 77 a.
Der Grundbesitz des Klostors am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 35
Convente vürß. ind unsern nacomelingen, so we dat van alders
reicht ind gewoinlich is geweist " i).
Hier haben wir es schwarz auf weiß: in allen die Erbleihe-
hänser am Fischmarkt berührenden Angelegenheiten unterstehen
ihre Inhaber der- Grundgerichtsbarkeit des Leiheherrn, also des Abts
und Konventes von St. Martin. ;üie für alle andern Bürgergüter
in der Altstadt zuständige Grundgerichtsbarkeit der .Schreinsämter,
bzw. des Schöfferikollegs ist von diesen Häusern des Klosters ausge-
schlossen. Die Urkunden über jede diese Gebäude berührende
Verhandlung stellt nach altem Recht und Brauch der Abt von
St. Martin aus.
Dem widerspricht es auch nicht, Avenn etwa 15 Leiheurkunden
im 14. Jahrhundert auch noch eine Beteiligung des erzbischöflichen
Offizials an den Verhandlungen über Erbleihegüter des Klosters er-
wähnen. Wie die bischöflichen Offlziale vielfach freiwillig die nota-
rielle Beglaubigung von Urkunden ausgeübt haben 2), so auch hier.
Wer vom Abt zu St: Martin ein Haus in Erbleihe empfangen und
vom abteiiichen Grundgericht eine darüber ausgestellte Urkunde
erhalten hat, begibt sich auf den Domhof und bittet den Offizial,
auch sein Amtssiegel noch der Urkunde anzuhängen. Der Offizial
läßt die Leiheurkunde durch einen seiner Beamten verlesen, prüft,
ob sie mit den Aussagen des Bittstellers übereinstimmt-^) und kleidet
sie ein in eine von ihm selbst ausgestellte üi"kunde, der er sein
Amtssiegelj beifügt ^). Von einer Vornahme des Leihegeschäfts vor
dem erzbischöflichen Offizial oder von einer etwa nachträglich bei
ihm einzuholenden Genehmigung ist also keine Rede.
Daß der Siegelung der Lieiheurkunden durch den Offizial in
der Tat keinerlei konstitutive Bedeutung für das Zustandekommen
des Rechtsgeschäftes beizumessen ist, sondern daß es sich lediglich
um den freiwilligen Akt notarieller Beglaubigung handelt, zeigt sich
uns deutlich, wenn dem Offizial solche Leiheurkunden des Klosters
vom Beliehenen zur Siegelung vorgelegt werden, die das Schreins-
verbot enthalten, in denen also ausdrücklich gesagt ist, daß eine
Veräußerung von Erbleihegut nur dann Gültigkeit besitzt, wenn sie
nicht vor Schrein und anderen Gerichten, sondern vor x^bt und
Konvent vollzogen worden ist ^).
*) R. B. 23a. ^) Vgl. Hilling, Halberstädter Offiziale, S. 110.
'^) So R. B. 77 a (1343).
^) Vgl. Offizialatsurkunde von 1305 im Anhang.
^) So R. B. 85 a (1382).
3*
86 Der Grundbesitz des Klosters am Pischmarkt bis zum Jahr 1454.
Dieselbe notarielle Bedeutung kommt auch der Siegelung der
LeiheurJcunden dui-ch zwei Schöffen des Hohen Gerichts zu. Sie
findet sich indes nur in fünf Urkunden und gibt sich schon damit
als Ausnahme zu erkennen ^). Auch bemerken wir die Siegel zweier
Schöffen nicht unter den vom Leiheherrn dem Beliehenen ausge-
fertigten Leihebriefen, sondern gewöhnlich nur in der von) Belie-
henen dem Leiheherrn überreichten schriftlichen Bestätigung des
Empfangs oder der Rückgabe von Erbleihegut. Da dieses Schrift-
stück vor allem für den Leiheherrn als eine Art Quittung wertvoll
war, mußte auch diesem daran liegen, es durch irgend ein ange-
sehenes Siegel beweiskräftig zu n^.achen. Die Beliehenen selbst,
meist einfache Handwerker, besaßen oft kein eigenes Siegel. In sol-
chen Fällen war es zu Köln Sitte, sich die Siegel zweier Schöffen zu
verschaffen. So hat denn auch das Kloster zuweilen zwei Schöffen
zu den Verhandlungen über seine Erbleihegüter herangezogen, die
in der Abtei die bereits ausgestellten Urkunden .siegelten oder selbst
erst die Schriftstücke, zumal die über die Empfangs- oder Rück-
gabeerklärung des Beliehenen erforderlichen Urkunden, ausstellten.
Diesen Fall veranschaulicht eine Urkunde vom Jahre 1335 -). Ihren
Inhalt bildet der Verzicht des Fischhändlers Volquinus auf ein Haus
am Fischmarkt, das er vom Kloster in Erbleihe besessen hat:
„Universis presentes litteras visuris et auditäris. Nos Jo. Over-
stoltz, miles, et Philippus de Speculo, Scabini Colonienses, Notum
facimus publice protestantes in bis scriptis, quod constilulus in
presentia religiosorum virorura, domini abbatis, prioris, custodis,
cellerarii . . . monachorum st. Martini Goloniensis nobis quoque
presentibus Volquinus, venditor piscium, et Johannes, Katharina . . .
liberi heredes ipsius ..."
Es folgt nun die Schilderung des Verzichts des Volquinus
„ore, manu et calamo". Die Urkunde schließt darauf:
„Acta sunt haec in domo ipsius domini abbatis. In quorum
omnium testimonium Nos Scabini predicti presentes litteras nostris.
sigiUis duximus sigillandas ad preces predictorum religiosorum et
Volquini et suorum heredum predictorum. Datum anno domini 1345."
Dieses Beispiel zeigt deutlich, daß aus der Beurkundung durch
zwei Schöffen noch nicht auf Vornahme der beurkundeten Ver-
handlung vor dem Schöffengericht zu schließen ist. Vielmehr sind
auf Bitten des Klosters nur zwei Schöffen in der Abtei erschienen.
') R. B. 75b (1323); 49b (1335); 49b (1345); 61a (1383); 48b (1414).
») R. B. 49b.
Der Grundbesitz des Klosters am Fischmarkt bis zum Jahr 1454. 37
um bei den hier über Erbleihegut stattfindenden Verhandlungen
dem Kloster notarielle Dienste zu leisten.
Schließlich finden wir auch noch im 14- Jahrhundert vereinzelt
die Siegel von Schreinsbeamten an den Leihebriefen i). So gibt 1323
Godescalcus Gornegil ein Haus am Fischmarkt, welches er 1320
vom Kloster in Erbleihe genommen hat, weiter in Erbleihe an
Heinrich Mol und dessen Frau. Er tut dies dem Abt als Leihe-
herrn in einer Urkunde zu wissen, die er von zwei Schöffen und
vier Schreinsbeamten siegeln läßt:
„In cuius rei testimonium et perpetuam flrmitatem rogavimus
honorabiles viros Gerardum Scherfgin, Mathiam de Speculo, scabinos,
Mathiam Overstoltz, Edmundum de Erenportzen, Henriciim Over-
stoltz et Gerardum Gornegil, filinm mei Godescalci predicti, offi-
ciatos Golonienses, coram quibus premissa acta sunt, ut sigilla eorum
presentibus ducent apponenda."
Daß zu dem Ausdruck „acta sunt" Subjekt nicht der Akt der
Verleihung, sondern lediglich der Vollzug der Siegelung ist, haben
uns bereits die vom Offizial ausgestellten Urkunden gezeigt. Außer-
dem würde sich uns, wenn wir von der Siegelung auf die Gerichts-
behörde schließen wollten, ein aus Schöffen und Schreinsbeamten
zusammengesetzter Gerichtshof ergeben, wie er in Köln niemals
bestanden hat.
Ebenso steht es mit der anderen, von Schreinsbeamten be-
siegelten Urkunde 2): der Fischer Johann hat 1362 von St. Martin
ein Haus am Fischmarkt in Erbleihe empfangen und die vorn Leihe-
herrn ausgestellte und mit dessen Siegel versehene Leiheurkunde
erhalten. In gleicher Weise, wie sonst oft im 14. Jahrhundert die
Bpliehenen sich die Leiheurkunden noch nachträglich vom erz-
bischöflichen Offizial siegeln ließen, bittet Johann zw^ei „officiati et
cives Golonienses", sowie den Pfarrer Conrad von St. Brigiden, ihre
Siegel der Leiheurkunde beizufügen. Auch hier also kann keine
Rede davon sein, daß die Siegelnden die Behörde gebildet haben,
vor der der Rechtsakt der Verleihung des Grundstücks erfolgte.
So steht nunmehr fest, Abt und Konvent von St. Martin haben
im 14. und 15. Jahrhundert die Grundgerichtsbarkeit über alle zu Erb-
leiherecht ausgetanen Häuser des Klosters am Fischmarkt ausgeübt.
Das Verhältnis ihrer Bewohner zur Abtei besteht also lediglich in
einer dinglichen Abhängigkeit auf Grund des erhaltenen Leihegutes.
^) Nur zwei derartige Urkunden begegneten: R. B. 55b (1323) und
R. B. 58b (1362). ') R. B. 58b.
38 Der Grundbesitz des Klosters am Fisehmarkt bis zum Jahr 1454;
Das Gericht des Leiheherrn müssen sie aufsuchen in allen das Leihe-
objekt berührenden Fragen. Im übrigen aber behalten sie als
„cives Colonienses" den Gerichtsstand eines Bürgers bei, d. h.: in
allen andern das Erbleihegut nicht betreffenden Angelegenheiten
unterstehen sie dem städtischen Gericht.
Welche Bedeutung kommt dann aber jenem Hofzins zu, den
die Inhaber der Erbleihehäuser am Fischmarkt dem Kloster jährlich
„ad lurainaria" entrichten mußten? Zweifellos haben wir ihn auf.
gleiche Stufe zu setzen mit jenem Hofzins, welchen St. Martin von
fast allen Grundstücken der Bheinvorstadt erhob, mit dem Kölner
Hofzins Denn auch die Zahler dieses Zinses sind, wie wir sahen 1),
freie, unabhängige Leute, vom schlichten Handwerker bis zum vor-
nehmen Patrizier. Wie nun die Erbleihehäuser am Fischmarkt den
Hofzins entrichteten „ad luminaria", so begegnet auch der Kölner Hof-
zins in den verschiedensten Teilen der Stadt oft mit der ausdrück-
lichen Angabe seiner Verwendung zur Herstellung von Wachskerzen
für die den Zins heischenden Kirchen 2). Das Kloster bezog: den
Hofzins von fast allen Grundstücken der Rheinvorstadt, ohne damit
in deren Besitz zu sein. Da mochte es ihm selbstverständlich er-
scheinen, daß es bei Bebauung seines eigenen Grund und Bodens
am Fischmarkt auf die einzelnen Grundstücke die gleiche Abgabe
festlegte '^).
Vergegenwärtigen wir uns nun noch einrbal kurz die Besitz-
verhältnisse am Fischmarkt. Die östliche Grenze der alten Immu-
nität war in der Linie zu sehen, auf der im Lauf des 12..»;Jahr-
hunderts die am Fisch markt errichteten Erbleihehäuser des Klosters
den städtischen Boden berührten. Im 12. Jahrhundert nun gab
^) Siehe oben S. 15. "
^) Auch die Häuser, die dem Stift St. Andreas unterstanden, zahlten eine
solche Beleuchtungsabgabe; vgl. Ennen, Geschichte der Stadt Köln I, 601.
^) Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die echte Vorlage" aus den Jahren
1320 — 1330, die dem Fälscher der Hofzinslisle von St. Martin bei Anfertigung
des Verzeichnisses der angeblich an St. Maria im Kapitol gezahlten Hofzinse
im ausgehenden 14. Jahrhundert zur Benutzung stand, unter den Hofzins zahlen-
den Häusern auch jene am Fisehmarkt aufgeführt hat. Da nun, wie der Fäl-
scher sicherlieh wußte, die Grundgerichtsbarkeit über diese Häuser dem Abte
von St. Martin zustand, und dieser daher selbst bei jeder Neuverleihung eines
seiner dortigen Erbleihehäuser im Vertrag ausdrücklich der Entrichtung des
Hofzinses an die Abtei gedachte, so glaubte der Fälscher es nicht wagen zu
können, als Besitzerin des Hofzinses auch dieser Häuser die Äbtissin von St.
Maria im Kapitol bezeichnen zu dürfen und zog es daher vor, die Häuserreihe
am Fischmarkt in seiner Liste überhaupt mit Stillschweigen zu übergehen.
Vgl. unten S. 45 Anm. 3.
Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- und Lintgasse bis 1454. 39
das Kloster den schmalen Streifen Immu'riitätsbodens zwischen dieser
östMchen Grenze und der Kirche der bürgerlichen Besiedelung zu
Erhleiherecht frei. Die Bewohner der hier entstehenden Erbleihe-
häuser waren Bürger ; über sie wahrte sich St. Martin die Grund-
gerichtsbarkeit, ohne sie jedoch damit ihren sonstigen bürgerlichen
Pflichten zu entziehen. Mit der Besiedlung dieses Bodens wurde
daher zugleich seine bisherige Zugehörigkeit zur Immunität aufge-
geben. Man zog die Immunitätsgrenze hier parallel zur alten Grenze
bis auf wenige Schritte vor der Ostapsis der St. Martinskirche zurück.
Durch eine hier errichtete Mauer war fortan die Immunität getrennt
von der Ansiedlung.
Kapitel III.
Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- und Lintgasse
bis zum Jahr 1454.
Schreinsbücher und Kopiare weisen — das wurde bereits ge-
sagt — dem Kloster dauernden Besitz von Häusern nur in der
südlichen Häuserreihe der Mühlengasse zu und auch da nur in dem
von Martinsabteigasse und Fischmarkt begrenzten Teile. Jedoch
fließen die Nachrichten mit bestimmter Lagebezeichnung und mit
Angabe des Besitzers dieser Häuser bis ins 16. Jahrhundert hinein
so späriich, daß eine Festlegung der Besitzrechte des Klosters ohne
Zuhilfenahme von Hypothesen kaum möghch ist. Etwa fünf bis
sechs Häuser mögen hier im 15. und 16. Jahrhundert gestanden
haben ^). Für frühere Jahrhunderte läßt sich die Zahl nicht fest-
stellen, weil die Hofzinsliste von 1320—1330 diesen Teil der Mühlen-
gasse übergeht. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben jedoch auf
diesem kurzen Bodenstreifeh schon im 14. Jahrhundert kaum mehr
Häuser gestanden als im 15. Jahrhundert. Urkunden des Klosters
melden uns überhaupt erst von Anfang des 15. Jahrhunderts an,
daß St. Martin Häuser in Mühlengasse I. besessen hat, und auch
darüber berichten insgesamt nur sieben Urkunden bis zum Jahr 1454 ^).
Daß aber schon im 13. Jahrhundert das Kloster hier Besitz-
rechte ausgeübt hat, zeigen die ersten Nachrichten, die wir über-
haupt von diesen Häusern erhalten. Soweit die überaus mangel-
^) Merkators Plan zeigt etwa 4, die Häuserliste von 1487 gibt 6, die
Steuerliste von 1589 gleichfalls 6 Häuser an.
■^) R. B. 10 a (1403); 58 a (1409); 46 a (1422). Kopiar D 126 b (1437).
R. B. 139b (1448). Originalurkunde 222 in Düsseldorf von 1448. Kessel,
Antiquitates St. Martini Majoris N. 61 (1449).
40
Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- und Lintgasse bis 1454.
hafte Lagebezeichnung der Häuser in den Schreinsnotizen das zuläßt,
können wir doch etwa fünf verschiedene Gebäude erkennen, die bei
ihrer ersten Erwähnung alle schon als Erbleihegut des Klosters
begegnen. Es sind dies, von der Ecke Fischmarkt aus beginnend:
Haus
zuerst
erwähnt
Quelle
in Keussens
Topographie
1
c. 1200
Höniger, Schreinsurkunden I. 324; 17
Mühlehgasse I. 1. 2
2
1409
Schreinsbueh Granen 43, f. 15 b
Mühlengasse I. 3—6,
3
1300
Schreinsbuch 451, f. 162
Mühlengasse I. 3 — 11
4
1341
Schreinsbuch Granen 42, f. 54.
Mühlengasse I. 7
5
1405
Schreinsbuch Granen 43, f. 6
Mühlengasse I. 8 — 11
Außer in diesen ihren ersten Erwähnungen begegnen die Häuser
noch im 13. und 14. Jahrhundert oft in Schreinsbüchern, dagegen
finden sie sich in Klosterurkunden überhaupt erst zu Anfang des
15. Jahrhunderts. Das Fehlen der Klosterurkunden für das 13. Jahr-
hundert ist ganz sicher ein Zufall; denn die Schreinsnotizen ver-
künden, daß schon von 1200 an St. Mariin in Mühlengasse I. Besitz
gehabt hat. Soviel aber geht aus den Schreinsnotizen hervor :
wenn das Kloster über diese Erbleihegüter schon im 14. Jahrhundert
eine eigene Grundgerichtsbarkeit beansprucht hat, so ist es dabei
auf den energischen Widerspruch des städtischen Schreinsamtes
gestoßen, das dem abteilichen Grundgericht zuhi Trotz die Häuser
im 14. Jahrhundert weiter als Schreinsgut behandelt und demgemäß
in die Schreinsbücher eingetragen hat. Für den Anfang des 15. Jahr-
hunderts ist die Grundgerichtsbarfceit des Abtes über die Häuser
von Mühlengasse 1. bezeugt. Im Jahre 1403 gibt Abt Werner von
Brockendorf und der Konvent drei Häuser in der Mühlengasse zu-
nächst der Klosterpforte in Erbleihe an Jakob Bodindorp und dessen
Frau mit der Bestimmung:
„si ensullen die doch nyeman verkoufifen noch . . . vermieden
buyssen unsen willen und wyst, dat is also zo verstain: an ghein
schryn noch werentlich gerychte brengen ensullen, noch die ouch
overmitz Scheffen off Amptluyde brieven ind Siegell uiszodoin, mer
dat sali allwiege zo ewighen daghen geschien oevermitz ; unß ind
unß goitzhuys Ingesegell" ^).
Welchen Erfolg das Kloster hier mit Schreinsverboten erzielt
hat, beweisen die trotzdem noch in der ersten Hälfte des 15. Jahr-
hunderts erfolgten Schreinseintragungen dieser Häuser '^).
^) R. B. 10. — Vgl. Keussen, Topographie, Mühlengasse I. 11.
^) Vgl. ebd., Mühlengasse I.
Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- pnd Lintgasse bis 1454. 41
Im Übrigen aber unterscheiden sie sich rechtlich nicht von
den Erbleihehäusern am Fischmarkt. Das Erbleiherecht ist dasselbe.
Die Beliehenen gehören auch hier meist dem Handwerkerstand an.
Wir treffen Barbier, Faßbinder, Schneider, Schuhmacher. Ebenso
zahlen diese Grüridstücke an St. Martin Hofzins wie alle übrigen
Häuser der Mühlengasse ^).
Was mag der Grund dafür gewesen sein, daß dem Abt von
St.. Martin bei seinem Bestreben, selbst die Grundgerichtsbarkeit über
des Klosters- Erbleihehäuser in Mühlengasse I. auszuüben dauernder
Widerstand von selten der Schreinsbeamten engegengesetzt wurde?
Wenn hier eine Erklärung möglich ist, so wird man sie ddrin zu
suchen haben, daß diese Erbleihehäuser nicht, wie die am Fisch-
markt, auf altem Immunitätsboden errichtet worden und somit auch
nicht von Anfang an den Ansprüchen der Schreinsbehörde entzogen
gewesen sind. Die Mühlengasse ist eine der am frühesten besie-
delten Straßen der Rheinvorstadt gewesen, Darauf weist ihr Name
„platea molendinorum" hin: die Straße führte zu den Rheinmühlen,
die in den ersten Jahrhunderten Kölner Geschichte hier im Rhein
verankert gewesen sein müssen, bevor der Ankerplatz stromaufwärts
in die Nähe des . Bayenturms verlegt wurde 2).
Daß bei Gründung des Klosters im 10. Jahrhundert die Grund-
stücke längs der Mühlengasse bei-eits aufgeteilt gewesen sind, verrät
die Hofzinsliste; denn schon 987 zahlen hier genau so viele Grund-
stücke Hofzins wie 1320— 1330, also wohl alle. Es ist nun höchst
wahrscheinlich, daß diese verkehrsreiche Straße zur Zeit der Kioster-
gründung auch größtenteils schon bis hinunter zum Fischmarkt
bebaut gewesen ist. Der Erzbischof konnte daher die Immunitäts-
grenze des neuen Klosters nicht mehr bis an die Mühlengasse dicht
heranlegen, sondern sie mußte hier, parallel zu dieser Straße, hinter
deren südliche Häuserreihe gelegt werden.
Nun war das Klöster in der Spitze des von den Häusern am
Fischmarkt und von Mühlengasse I. gebildeten Winkels angelegt
worden, also in unmittelbarer Nähe der Grundstücke von Mühlen-
gasse I. Mit der Ausübung eines Handwerkes, das Lärm verur-
sachte oder schlechte Luft verbreitete, konnten deren Bewohner
^) Schreinsbueh Granen 42 f. 51 : Haus Mühlengasse I. 7 wird vom Kloster
in Erbleihe gegeben an Bertolfus Vergere zu 12 solidi und „quattuor denarios
pro jure, quod dicitur hoifzins". — Ebenso in Schreinsbuch Granen 42, f. 70b
^1382). Der Fälscher jener Hofzinsliste freilich übergeht die Häuser in Mühlen-
gasse I. ebenso wie die Erbleihehäuser am Fischmarkt.
^) Vgl. •Keussen, Topographie I 40* und 132*.
42 Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- und Lintgasse bis 1454.
dem Kloster sehr zur Last fallen. Dessen Streben mußte deshalb
dahingehen, diese Häuser in seinen Besitz zu bringen, um fortan
nach eigenem Belieben deren Bewohner bestimmen zu können. Der
für Opfer zu kirchlichen Zwecken stets bereitwillige Sinn der Kölner
Bürger wird w^ohl auch der Abtei entgegengekommen sein. Durch
Kauf oder Schenkung gelangte so das Kloster seit dem 13. Jahr-
hundert allmählich in den Besitz dieser Grundstücke. Da sie aber
jedenfalls bis dahin Schreinsgut gewesen waren, so beanspruch! en
die Schreinsbeamten auch weiterhin deren Unterwerfung unter
städtisches^ Grundgericht, also unter Schöifenkolleg und Schreins-
amt i). ' Auf der anderen Seite bemühte sich der Abt von St. Martin,
dies neue Erbleihegut des Klosters seinem Grundgericht zu unter-
stellen und verbot seinen Be\Yohnern die Inanspruchnahme der
städtischen Grundgerichtsbehörden '^). So konnten ständige Reibe-
reien nicht ausbleiben, und die Erwähnung dieser Häuser in den
Schreinsbüchern bis ins 15. Jahrhundert hinein verrät, daß der Abt
nicht völlig mit seinen Ansprüchen durchgedrungen ist ^). Fehlte
ihm doch auch hier als Stütze seiner Bestrebungen der Umstand,
daß er, wie bei den Erbleihehäusern am Fischmarkt, auf ehemalige
Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum alten"' Immunitätsgebiet des
Klosters hätte hinweisen können. Jeder Versuch, auch diese Häuser
in Mühlengasse I. unter die Botmäßigkeit des abteilichen Grund-
gerichts zu bringen, mußte daher von vornherein den Schreins-
beamten als ein ungerechtfertigter Eingriff in ihren Wirkungskreis
erscheinen und dementsprechend von ihnen mit allem Nachdruck
zurückgewiesen werden.
Ähnlich gestalteten sich die Besitzverhältnisse des Klosters
St. Martin in der Lintgasse, Hier scheidet zunächst für unsre Be-
trachtung die nördliche Häuserreihe' zwischen Altermarkt und Bri-
*) Vgl. Keussen in den M. d. A. Heft 32 S. 5: Die Inanspruchnahme
eines Sehreins war . . . wenigstens in den späteren Zeiten nur erforderlieh für
die Grundstücke, die schon einmal in den Sehrein gekommen waren. Seeliger,
Studien S. 79 : War freilich eine Hofstelle angeschreint, dann bleibt sie dem
bürgerlichen Gerieht untergeben. ^) R. B. 10 (1403); vgl. oben S. 40.
^) Noch 1300 war das Kloster genötigt, sieh seinen Besitz in Mühlen-
gasse I. durch Urteil des Schöffengerichts bestätigen zu lassen : Notum sit, quod
Cellerarius monasterii St. Martini Colonie eomparens in figura judieii opti-
nuit . . ., quod dominus abbas nunc et sui predecessores una cum conventu
suo fuerunt triginta annis et amplius ultra tempus diernm possessores octo man-
sionum sitärum sub uno tecto in platea Mülengasse vocata ... et dictavit sen-
tentia Scabinorum, quod debeant ascribi ad easdem. Sehreinsbuch 451, f. 162
(1300). Vgl. Keussen, Topographie I, Mühlengasse I. 3—11.
Der Grundbesitz dos .Klosters in Mühlen- und Lintgafse bis 1454. 43
gittengäßfhen ^us. , Diese Häuser sind ständig Schrei r.sgüt gewesen,
und vereinzelt, auftretende Besitzrechte des Klosters beschränkten
sich hieii. auf den Bezug von Renten i). In Betracht kommt daher
nup die Häuserreihe der: Lintgasse zwischen Brigittengäßchen und
Fischmarkt 2), etwa fünfbis acht Häuser ^), von denen das Kloster
aber nur -zwei besessen hat.: das Eckhaus „Pedernach">) und das
durch mehrere Häuser davon getrennt liegende „Wevelshaus" ^).
Dazwischen ;lag als, Erbleihegut des Klosters Weiher ^). Es handelt
sich hier deiimäch nicht um zusammenhängenden Besitz, sondern
um einige, jedenfalls erst im Lauf des 13. und 14, Jahrhunderts
erwprbene -Grundstücke "*). Denn auch die Grundstücke der Lint-
gasse ;waren, als das Kloster gegründet wurde, bereits in festem
BßSitz. Ihre Inhaber zählten schon damals alle den Hofzins, den
Erzbjschof Everger 989 det jungen- Abtei schenkte s). Es konnte
daher dem Kloster bei, seiner Gründung ebenso wie an der Mühlen-
gasBe nur noch der bis an die Häuserreihe; reichende Raum zuge-
vnesen werden; ,; ; -
Das „Wevelshaus" ist 1271 im .Schreinsbuch Granen eingetra-
gen, ohne daß von Besitzrechten des Klosters die Rede ist. Als
Erbleihegut der Abtei aber tritt es zuerst im Klosterkopiar^)' 1384
auf. Hier wird der auf dem Hause riuheiide, Erbzins von .6 Schillingen,
den. raan; ßinst an den Schöffen Gerhard Hardevust verkauft hatte,
vom Kloster zurückgekauft. Dabei wird die^ Anschreinung dieses
Geschäfts ins Auge gefaßt; denn Hardevust verspricht dem Kloster:
„vort were Sache, dat namailtz vunden wurde, dat die vurg. 6 schill.
erfflichs geltz; in eynchme Schrine geschreven weren, so geloven
wyr . . ., dat wyr f^sdan die vurg. heren Abd ind Convehte . . .
zerstunt tzu yrme gesynnen daran sollen laissen schryven ind sollen
des vur dem schryne uysgain ind tzo vertzyen ind unse erven da-
van unterven ..."
Von 4454 wird dann das „Wevelshaus" noch einmal im Ko-
piär ^^) 1398 als Erbleihegut des Klosters erwähnt. Auch in diesem
') Ebd. Lintgasse V. 6: jährlicher Zins von 6 Mark. Lintgasse V. 5 :
Zins um 130Ö.
^) Bei Keussen mit „Lintgasse IV." bezeichnet und so fortan auch hier.
•'') Hofzinsliste: 5 Häuser. Häusei'liste von 1487: 8 Häuser.
■•) Keussen, Topographie I, Lintgasse IV. 1.
") Ebd. I, Lintgasse IV. 6. 7. . ") Ebd. I, Lintgasse IV. 2—5.
^) „Wevelshaus" zuerst 1271 im Schreinsbueh Granen, ebenda zum ersten
Mal 1234 Haus „Pedernach" erwähnt.
«) Vgl. Hofzinsliste, Westdeutsche Zeitschrift XXV (1906) Tafel 6.
8) R. B. 48 ä. ") R. B. 47.
44 Der Grundbesitz des Klosters tn Mühlen- und Lintgasse bis 1554.
Vertrag fehlt jeder Hinweis darauf, daß es einer andern als der
städtischen Grundgerichtsbehörde unterstanden hätte.
Nicht so einfach liegt die Sache hei dem Eckhaus „Pedernach".
Als Eckhaus von Fischmarkt und Lintgasse könnte man es zu den
der Grundgerichtsbarkeit des Abtes unterstehenden Erbleih ehäusem
am Fischmarkt zählen, wenn nicht die Nachrichten, die wir von
ihm besitzen, Zweifel aufkommen ließen. Zunächst wird das Haus
meistens als in der Lintgasse gelegen bezeichnet. Wir können es
aber auch von 1200—1454 an mehr als 18 Stellen in den Schreins-
büchern nachweisen, w^ährend es gleichzeitig im Klosterkopiar nur
etwa zehnmal als Erbleihegut erwähnt wird. In zwei von den zehn
Leiheurkunden allerdings spricht der Abt für das Haus das Schreins-
verbot aus ^), unterstellt es also seinem Grundgericht. Wie reimt
sich dieser Anspruch des Klosters mit den gleichzeitigen Eintragun-
gen des Hauses im Schreinsbuch zusammen?
Der Widerspruch löst sich einigermaßen, wenn wir in Schreins-
büchern wie in Kopiaren den Gegenstand der Verhandlung näher
ins Auge fassen. In den weitaus meisten Fällen ist immer nur die
Rede von Teilen des „Pedernach" ; so erstreckte sich z. ß. 1305 2)
der Vertrag auf „certe partes", 1362 auf eine „mansio in domo
pedirnach" ^). Höchst vereinzelt aber finden sich die Fälle, in
denen man, wie 1383*), über das ganze Haus „Pedernach" ver-
handelt; hier versteht man unter dem „Pedernach" „drii husere,
die gelegen synt up der lyntgasse orde bynnen Coelne". Sehr
viel für sich hat die Annahme, daß einst mehrere beieinander lie-
gende Grundstücke in der Lintgasse zu einem Häuserkomplex unter
dem Namen „Pedernach" vereinigt worden sind. Dessen östlicher
Teil, der mit den Erbleihehäusern am Fischmarkt in einer Linie
lag, hat aller Wahrscheinlichkeit nach noch zu jenem um 1100
besiedelten Immunitätsstreifen gehört und ist Erbleihegut des Klosters
gewesen s). Wenn daher St. Martin für den „Pedernach" das
Schreinsverbot ausspricht, so bezieht sich dieses eben nur auf den
östlichen Teil des Häuserkomplexes. Dieser Teil ist es sicherlich
auch, der dauernd dem späteren Lehnsgericht unterstanden hat,
während sein westlicher Nachbar in der Lintgasse bis ins 16. Jahr-
1) R. B. 77 (1343); 35 (1420).
■^) R. B. 64 a. Siehe oben S. 33 und Anhang, Urkunden von 1305.
3) Schreinsbuch 45 f. 68 b.
*) R. B. 61a.
^) Eine scharfe Trennung der Teile erweist sich infolge der unklaren
Ortsangaben in den Besitzurkunden als unmöglich.
Der Grundbesitz des Klosters in Mühlen- und Lintgasse bis 1454. 45
hundert hinein ständig Schreinsgut geblieben ist. Zwar deuten die
Schreinsnotizen des 15. und 16. Jahrhunderts darauf hin, daß auch
dieser westliche Teil Erbleihegut des Klosters geworden ist. Dem
abteilichen Grundgerichte aber hat er sich nicht untergeordnet. Die
Grenzlinie des abteilichen Grundgerichtsgebietes würde also hier
zugleich mit der alten Immunitätsgrenze den Häuserkomplex „Pe-
dernach" durchschnitten haben und dann in der Richtung nach
Westen parallel zur Lintgasse hinter deren Häusern verlaufen sein.
Es mag deshalb gerade der „Pedernach" der Ort andauernder Un-
klarheiten und Zwistigkeiten zwischen Abtei und Schreinsbehörde
gewesen sein, der Erfolg sich bald der städtischen Behörde, bald
mehr dem Kloster zugeneigt haben, sodaß die erhaltenen Besitz-
urkunden, welche Yora „Pedernach" melden, auf den ersten Blick
nur ein vollkommen unklares Bild von den herrschenden Besitz-
verhältnissen bieten.
Rechnen wir demnach den östlichen Teil des Grundstückes
„Pedernach", der dem Griandgerichte des Abtes unterstand, noch
zu der Reihe der Erbleihehäuser des Klosters am Fischmarkt, so
bleiben als Besitz der Abtei in Lintgasse IV. nur zwei nicht auf
altem Immunitätsboden errichtete Häuser übrig: der westliche Teil
des Häuserkomplexes „Pedernach" und das wenige Häuser davon
entfernt liegende „Wevelshaus". Beide sind bürgerliches Eigentum
gewesen und erst nach der Gründung des Klosters in dessen Besitz
gelangt Die Versuche des Abtes, seiner Grundgerichtsbarkeit auch
diese beiden Häuser zu unterwerfen, dürfen bis 1 454 ^) als geschei-
tert betrachtet werden.
Ihre Bewohner sind „burger zo Golne" ^)^ dem Beruf nach
Fischhändler, Riemenschneider oder Steinmetze. Zum Abt stehen
sie weder in persönlichem noch in dinglichem Abhängigkeitsver-
hälthisl sie sind durchaus nur dem städtischen Gericht unterworfen,
selbst in Fragen, die ihre Wohnungen — das klösterliche Erb-
leihegut — berühren. Gleich den übrigen Häusern der Lintgasse
zahlen auch sie Hofzins an St. Martin ^).
^) Das „Wevelshaus" wird als dem späteren Lehnsgericht unterstehend
von 1454—1789 erwähnt.
2) R. B. 60 a (1404) und öfter.
=>) Vgl. Hofzinsliste, Westdtseh. Zeitschr. XXV (1906) Tafel 6. — Im Ge-
gensatz zu den Häusern am Fischmarkt hat der Fälscher der Hofzinsliste in
seiner Abschrift alle Häuser der Lintgasse als hofzinspf lichtig (der Äbtissin von
St. Maria im Kapitol) aufgeführt. Das Kloster besaß hier mit Ausnahme eines
Teils des Eckhauses „Pedernach" nur zwei Häuser als Erbleihegut, für die
46 Das Gebiet von Martinspförtehen und Martinsabteigä'ssc '
Kapitel IV.
Das Gebiet von Martinspförtehen und Martinsabteigasse i)l
Wir wenden uns dem Gebiet zu, das ng.ch Merkators Stadtplan
in erster Linie neben Kirche und Kloster als zur Klpsterimmunität
gehörig in Betracht zu kommen scheint. Es ist der von den Häuser-
zügen der Lintgasse, des Altennarktes und der Mühlengasse einge-
schlossene Raum westlich von der Abtei. Leider wird er auf Mer-
kators Plan fast ganz von dem mächtigen Vierungsturme verdeckt.
Nur der von Altermarkt und Mühlengasse gebildete rechte Winkel
ist sichtbar. Auf diesem kleinen Räume hat der Topograph einige
wenige Häuser eingezeichnet, denen die heutigen Gassen „Im Martins-
pförtehen" und „Martinsabteigasse" entsprechen.
Kunde über diese Häuser bringen uns nicht die Schi'einsbücher,
sondern allein die Kopiare der Abtei. Wir erfahren, daß alle hier
erwähnten Häuser Eigentum des Klosters waren, das der Abt in
Zeit- und Erbleihe ausgab. Die hier genannten Grundstücke befanden
sich nicht nur unmittelbar am Wege von Martinsabteigasse und
Martinspförtehen, sondern dehnten sich bis dicht an die Rückseite
der den . Altermarkt nach Osten abgrenzenden Häuser aus. Als
Grundherr des gesamten Gebiets begegnet uns von Anfang an der
Abt, und nichts ist wahrscheinlicher, als daß seit der Klostergrün-
dung dieser Boden altes Immunitätsgebiet gewesen ist.
Ohne Unterbrechung fließen auch die Nachrichten der Kopiare
erst von 1407 an. Mit Beginn des 16. Jahrhunderts läßt diese Quelle
stark nach und versiegt ganz um dessen Mitte. Eine andere, aber
wenig nutzbare Quelle stellt ein Zinsrötulus von Groß. St. Martin dar,
der dem Beginn des 14. Jahrhunderts angehörte 2). Bei der Knapp-
heit und Unbestimmtheit, mit welcher er die zinszahlenden Personen,
Häuser und Grundstücke aufführt, ist er für uns nicht sehr ergiebig.
sein Grundgericht nicht zuständig war. Die Besitzreehte der Abtei mochten
daher dem Fälscher so spärlich erscheinen, daß er damit rechnen zu können
meinte, bei Leuten, die den wahren Sachverhalt nachzuprüfen nicht im Stande
waren, mit seiner Behauptung Glauben zu finden, alle Häuser in der Lintgasse
hätten den Hofzins nicht an St. Martin, sondern an die Äbtissin von St. Maria
im Kapitol zu entrichten. Siehe oben S. 38 Anm. 3.
') Da die Urkunden über diesen ältesten Teil des Immunitätsgebiets erst
spät einsetzen, ist es unmöglich, die Darstellung, wie in den beiden vorher-
gehenden Kapiteln, zeitlieh mit dem Jahr 1454 abzugrenzen. Die größere
Hälfte aller über diese Häuser erhaltenen Nachrichten stammt aus den Jahren
1450—1500. ^) Im Stadtarchiv Köln.
Das Gebiet von Martinspförtchen und Martinsabteigasse. 4?
Um 1300 ist in den Urkunden des Klosters zum ersten Mal
von einem „porticus" die Rede, von dem am Festtag des hl. Gereon
ein Teil des schuldigen Zinses einläuft i). Aller Wahrscheinlichkeit
nach ist unter diesem „porticus" der Torw^eg zu verstehen, durch
den man noch heute vom Altermarkt aus die Gasse „Im Martins-
JDförtchen" betritt. Eine zweite Nachricht bietet das „Rote Buch"
des Klosters aus dem Jahre 1308 2). Abt Arnold und Konvent geben
hier an den Schreinsbeamten Edmund von der Ehrenpforte als Gegen-
leistung fü]- viele von ihm empfangene Wohltaten auf Lebenszeit ein
„stabulum sive domus contigua hospitah cum horto" in Leihe. Aus
dem Vertrage geht hervor, daß das Grundstück etwa zwischen der
von Martinsabteigasse und Martinspförtchen gebildeten Ecke und dem
am Altermarkt befindlichen Hospital zu suchen ist. Es haben also
1308 hier neben Häusern auch noch Gärten Platz gefunden-^).
Die nächste Nachricht folgt erst fast hundert Jahre später.
1407 gibt das Kloster das Hinterhaus seiner Bäckerei an den Kupfer-
schläger Johann Gerdener in Erbleihe*). Daß eine intensive Be-
bauung dieses Gebiets erst mit Beginn des 15. Jahrhunderts einsetzt
und 1419 noch nicht abgeschlossen ist, darauf weisen nicht allein
die überhaupt erst von 1407 ab zahlreicher werdenden Nachrichten
hin, sondern vor allem ein Vertrag, den das Kloster mit Johann
van der Ej'^chen abschließt^). Ihm wird 1419 befohlen, daß er
„vunff huseren . , . noch in unss goitzhuysse portzgyn saldoinbuwen".
Die Besiedlung dieses Teiles der ursprünglichen Klosterimmu-
nität ist also wesentlich später erfolgt als ihre Bebauung am Fisch-
markt. Auch hier ist die Erklärung dafür in der Lage zu suchen.
Das Hauptmotiv zur Einwanderung der Landbewohner in die Städte
im 11. und 12. Jahrhundert ist wohl weniger in deren Wunsch nach
einem gesicherten Wohnplatz zu sehen, als vielmehr in ihrem Be-
streben, an dem einträglichen städtischen Markthandel in unmittel-
barer Nähe teilzunehmen. Wenn daher St. Martin aus dem Unge-
heuern Anwachsen der Bevölkerungszahl Kölns um 1100 und der
damit verbundenen starken Nachfrage nach Bauplätzen Nutzen ziehen
wollte, so geschah dies vorteilhaft zunächst nur durch eine Preisgabe
von Immunitätsboden am Fischmarkt. Als dann im Laufe der Zeit
der städtische Boden immer kostbarer wurde, und andererseits das
Kloster um die Wende des 14. zum 15. Jahrhundert in andauernde
') Zinsrotulus: „Item dabitur media pars de censibus porticus nostri."
') R. B. 84a. ') Keussen, Topographie I S. 102.
*) R. B. 47 b; vgl. den beigegebenen Plan.
") R. B. 69 a.
48 Das Gebiet von Martinspförtehen und Martinsabteigasse.
Geldnöte geriet, war auch jener Winkel zwischen dem Kloster und
den Häusern am Altermarkt nicht zu geringwertig, und St. Martin
wird alles getan haben, eine schnelle Besiedlung des bisher noch
wenig bebauten westlichen Teils seiner Immunität zu ermöglichen.
Die Ansiedler sind auch hier meist kleine Leute gewesen, die
dem Handwerkerstand angehörten, wie Schmiede, Schuhmacher,
Sattler, Gürtelmacher, Durch die Martinsabteigasse vom Kloster
getrennt, lag die Klosterbäckerei i). In ihr wohnte der Kloster-
bäcker-), Im Jahr 1589 befanden sich unter den Bewohnern dieser
Häuser ein städtischer Zinsmeister, sowie der Küster der Pfarrkirche
St. Brigiden ''^).
Ihrem rechtlichen Stand nach waren die Bewohner hier wohl
durchweg Kölner Bürger*), und auch das Kloster bezeichnet die
Inhaber seiner hier gelegenen Leihegüter als solche. Als „cives
colonienses" unterstanden sie dem Hohen Gericht von Köln. Eine
Ausnahmestellung nahmen auch sie nur in Sachen der Grundgerichts-
barkeit ein. Schreinsgut sind ihre Wohnungen niemals gewesen,
wie aus deren Fehlen in den Schreinsbüchern hervorgeht. Ebenso-
wenig berichten die Klosterurkunden von einer alleinigen Zuständig-
keit des Schöffenkollegs, sodaß diese Güter etwa Briefgut hätten
sein können. Wenn wir zwei von Schöffen gesiegelte Urkunden
finden °), so wissen wir bereits, daß es sich in den beiden Fällen
nicht um eine Vornahme der Verhandlung vor dem gesamten Schöffen-
kolleg handelt, sondern nur um eine notarielle Beglaubigung der
Urkunden, die ebensogut durch den Offlzial oder durch Schreins-
beamte oder andere angesehene Leute hätte erfolgen können. So
veräußert 1412 das Kloster den auf dem Hinterhaus der Bäckerei
ruhenden Zins von drei Gulden an eine Frau. Die über diesen Akt
vom Kloster ausgestellte Urkunde siegeln auf Bitten des Abtes zwei
Schöffen. Ebenso wird 1414 ein Erbzins von zwei Häusern im
Martinspförtehen vom Kloster an Heinrich von Spiegel zu Roden-
burg, einen ehemahgen Bürgermeister Kölns *'), verkauft. Die Urkunde
^) Auch der Abt bezeichnet sie als außerhalb der Kloaterräume gelegen,
wenn er 1456 schreibt: unse Pisterien vur unsem eloister gelegen. (R. B. 185).
^) Vor dem Lehnsgericht des Abtes wird Gretclien, die Bäckerin von
St. Martin, als Zeugin vernommen ; dabei sagt sie aus, „sy have In der pistorien
waill drissich Jairen gewoent". Koplar D 181b (um 1500).
=') Steuerliste von 1589.
^) R. B. 6äb, 84 und öfter als Bürger bezeichnet.
") R. B. 30 (1412) uud R. B. 47b (1407).
'"') Vgl. Lau, Verfassung S. 395: Heinrich war Bürgermeister 1391/1392.
Das Gebiet von Martinspförtehen und Martinsabteigasse. 49
Über diesen dem Fall von 1412 völlig gleichen Rechtsakt siegeln aber
dieses Mal nicht zwei Schöffen, sondern nur der Käufer unter Fleran-
ziehung des Siegels noch eines andern Kölner Bürgers. Wir sehen
hieraus abermals deutlich: es ist unzulässig, von der Siegelung
durch zwei Schöffen auf eine Zuständigkeit des Schöffengerichts zu
schließen.
Es bleibt so nur übrig, im Besitzer dieser Grundstücke selbst,
im Abt von St. Martin, den Grundgerichtsherrn zu erblicken. Das
rechtfertigen auch die Leiheurkunden des Klosters, die sich mit diesen
Häusern beschäftigen. Sie zeigen dieselbe Fassung wie die vom
Grundgerichtsherrn für die Erbleihehäuser am Fischmarkt ausge-
stellten Leihebriefe. Auch nach der Umwandlung des abteilichen
Grundgerichts in das Lehnsgericht von Groß St. Martin unterstehen
diese Häuser noch der Grundgerichtsbarkeit des Abtes. Ihm, der
zugleich ihr Leiheherr ist, sind sie „dinckpflichtich gehoerende" ^).
Aus ihrem Fehlen in den Schreinsbüchern kann man ersehen, daß
der Abt von Anfang an hier jede Einmischung der Schreinsbeamten
in seine Rechte dauernd zurückgewiesen hat. Schreinsverbote für
diese Häuser zu erlassen, ist niemals notwendig gewesen-).
Unter denselben Bedingungen wie die Erbleihehäuser am Fisch-
markt gibt der Abt diese Grundstücke in Leihe. Wir begegnen auch
den gleichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Beliehenen
zu pünktlicher Zinszahlung und Instandhaltung des Leiheguts, sowie
der Erfordernis, bei Veräußerung den Konsens des Leiheherrn ein-
zuholen^). Es waltet also hier durchaus städtisches Erbleiherecht,
mit der alleinigen Einschränkung, daß in einigen Leihe vertragen,
ähnlich unserm deutschen Erbbaurecht, die Dauer des Vertrags auf
eine bestimmte Anzahl von Jahren festgesetzt wird. Der Abt gibt
das Grundstück dann gewöhnlich auf 12 Jahre in Erbleihe^); mit
deren Ablauf erlischt der Vertrag, das Leiheobjekt fällt mit aller
vom Beliehenen vorgenommenen Besserung an den Leiheherrn zu-
rück. Der" Abt verhinderte auf diese Weise, daß sich die Be-
') R B. 102b (1458).
'-) Wenn später zur Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Lehnsgerieht für die
bezeichneten Häuser Schreinsverbote ausgesprochen werden, so findet, das seine
Erklärung in der allgemeinen Regel, daß jede vom Lehnsgericht ausgestellte
Leiheurkunde das Schreinsverbot enthielt.
■^) R. B. 26a (1409).
*) Nicht Zeitleihe. Stirbt nämlich der Beliehene vor Ablauf der 12 Jahre,
so erbt sein Sohn das Grundstück und behält es bis zur Beendigung der
Vertragsfrist.
Beitr, z. Gesch. d. alt. Möncht. u. d. Bened.-Ord. 5. Kühn, Groß St. Martin. 4
50 Das Gebiet von Martinspförtchen und Martinsabteigasse.
liehenen durch jahrelanges Bewohnen Eigentum an dem Grund-
stück ersitzen^).
In wirtschaftlicher Hinsicht erfreuten sich die Bewohner von
Martinspförtchen und Martinsabteigasse der regen Fürsorge ihres
Leiheherrn. Der Abt hielt nach Möglichkeit streng darauf, daß unter
den Bewohnern gleichzeitig nie zwei Leute vertreten waren, die das
gleiche Handwerk ausübten, und sich Konkurrenz machen konnten.
So gab Abt Heinrich von der Lippe 15042) das „huyss by unsen
munster under dem portzgen alreneist dem hospitaill" in Erbleihe
an Meister Lambert den Goldschmied. Im Vertrag wurde festgesetzt:
welches Handwerk der Beliehene treibt, das soll außer ihm kein
anderer im Pförtchen zum Altermarkt treiben, noch die Erzeugnisse
dieses Handwerks im Pförtchen feilbieten; auf strenge Befolgung
dieser Bestimmung soll das Kloster achten^). Auf der einen Seite
zwar schränkte das Kloster damit sich selbst die Auswahl unter -den
Abnehmern seiner hier gelegenen Leihegüter ein, doch wird es
andrerseits bei Freiwerden eines dieser Handwerkerhäuser sich nicht
lange erst nach einem neuen Bewohner haben umsehen müssen;
denn war ein solches Haus freigeworden z. B. durch den Tod eines
Gürtelmachers, dem als einzigen unter den Bewohnern von Martins-
pförtchen und Martinsabteigasse die Ausübung seines Handwerkes
und der Verkauf seiner Erzeugnisse erlaubt war, so konnte das
Kloster sicher sein, sehr bald wieder einen Gürtelmacher in das
leer stehende Haus einziehen zu sehen. War diesem doch mit
Übernahme der Wohnung ein bescheidenes, aber völlig konkurrenz-
freies Absatzgebiet gesichert.
Martinspförtchen und Martinsabteigasse waren keine öffentlichen
Wege, da sie den Grundbesitz des Klosters durchquerten. Weil aber
städtischer Markt nur auf öffentlich-städtischem Boden stattfinden
durfte, so verbot im Jahre 1450 der Rat der Stadt allen am städti-
schen Markt teilnehmenden „Bürgern, Bürgerinnen oder Eingesesse-
nen Kölns sowie den Nachbarn von Deutz" auf dem „ganck vur St.
Mertijn" Eier, Butter, Käse, Hühner und Wildbret feilzuhalten*) und
schärfte den Bürgermeistern und Gewaltrichterboten 1473 ein, streng
auf Befolgimg dieser Anordnung zu achten ^).
1) R. B. 84 a (1308); 20b (1408); 26 a (1409). Orig.-Urk. 160 zu Düssel-
dorf von 1512. ■^) Orig.-ürk. 155 in Düsseldorf.
•^) Das Haus ist auf dem beigegebenen Plan mit 3 bezeichnet. — Ein älm-
liches Handwerksprivileg stellte der Abt 1440 einem Gürtelmacher aus (Orig.-
Urk. 217 in Düsseldorf).
*) Stein, Akten I S. 337. ^) Ebd. I 429; vgl. auch II 382.
Das Gebiet von Martinspförtchen und Martinsabteigasse. 51
Andererseits brauchten die Bewohner des Martinspförtchens,
wenn sie vor ihrem Hause, soweit es bei der geringen Breite des
Gäßchens möglich war^), einen Verkaufsstand herrichteten, auf dem
sie die Erzeugnisse ihres Handwerks feilboten, kein Standgeld an
den Burggraf zu zahlen wie etwa die Erbleihehäuser am Fischmarkt.
Ihre Verkaufstische befanden sich ja nicht auf öffentlichem, sondern
auf privatem Boden. Auch dem öffentlichen Fuhrwerksverkehr war
dieser Weg versperrt. Nur den anwohnenden Klosterleuten er-
laubte der Abt, Holz, Kohlen und was sie sonst zu ihrem Haushalt
brauchten, durch das Pförtchen zu fahren 2),
Um aber mit den Gesetzen des Bates gegen die Tote Hand
nicht in Konflikt zu geraten, hielt der Abt streng darauf, daß diese
Häuser nie in geistlicher Hand blieben, sondern binnen Jahr und Tag
stets wieder an Weltliche ausgetan wurden. So machte 1495^) die
Inhaberin jenes bereits erwähnten „Hauses im Pförtchen allernächst
dem Hospital" *) von dem ihr zustehenden Veräußerungsrecht Ge-
brauch und schenkte das Erbleihegut dem Orden der Augustiner.
Die Schenkung fand statt vor dem Grundgericht des Abtes; dort
wurde dem Augustinerorden vom Abt zu St. Martin zur Pflicht
gemacht, es solle das Haus „na gesetzen ind ordinancien und ge-
woinden der stede Colne bynnen Jair und daghe wideromb yn werent-
liche hende uysgain". Dies geschah nun zwar nicht pünktlich bin-
nen Jahr und Tag, doch immerhin schon im zweiten Jahr darauf:
1497 erschien vor dem abteilichen Grundgericht Johann Brant,
„bruder und procuratoir zer tzyt" der Augustiner und erklärte, daß
sein Orden das Haus verkaufe an Heinrich Volquinus und dessen
Erben '"). ' "
Die scharfe Verordnung des Kölner Rates gegen die Tote Hand
vom Jahr 1385*') richtete sich nicht gegen den altkirchlichen Besitz,
d. h. gegen dasjenige geistliche Gut, welches sich von jeher inner-
halb der Grenzen der alten Immunitäten der Kirchen und Klöster
befunden hatte. Sie bezog sich vielmehr auf allen städtischen Grund
und Boden, der bisher von steuerpflichtigen Bürgern bewohnt, im
Lauf der Zeit den geistlichen Instituten zugefallen war. Geistlicher
Besitz aber weigerte die Steuer. Um daher dem zunehmenden Ver-
lust an steuerpflichtigen Grundstücken vorzubeugen, hatte der Rat
^) Das Klöster selbst bezeichnet 1510 die Gasse als „artus vicus". Keussen,
Topographie I, S. 134 b.
2) Orig.-Urk. 155 (1504) Düsseldorf. =') Kopiar D 26 a.
*) Auf dem Immunitäts-Plan, Haus 3,
») Stein, Akten I, S. 130. ") Kopiar D 27.
52 Das Gebiet von Martinspförtchen und Martinsabteigasse. -
1385 verordnet, daß die geistlichen Institute jedes Haus, das ihnen
durch Schenkung zufiele, binnen Jahr und Tag zu verkaufen und
in: v^eltliche Hand zu bringen hätten, sodaß sein Besitzer jederzeit
vom Rat zur Entrichtung der städtisehen Steuer herangezogen werden:
konnte.. Wenn der Abt von St. Martin nun 1495 die. Beobachtung
dieses Gesetzes für seine Pflicht hält auch bei den auf ehemaligem
Immunitätsboden des Klosters, nicht auf städtischem Boden erbauten
Häusern, so deutet dies darauf hin, daß der Rat der Stadt dieses
Stück Immunität von seiner bürgerlichen Besiedlung an eben nicht
mehr als Immunität anerkannt, sondern verlangt hat, daß die Häuser
im Martinspförtchen und in der Martinsabteigasse stets nur von Laien
bewohnt werden sollten. Man wollte 'auch deren Bewohner immer
zur Zahlung städtischer Steuern lieranziehen können. Nun ist zwar
die Liste von 1589 nur eine zu späterer Besteuerung angefertigte
Einschätzungsliste, besagt daher nicht, daß jeder der Eingeschätzten
die Steuer auch wirklich entrichtet hat. Jedoch sieht man schon
aus -der genauen .Einschätzung jedes Hauses von Martinspförtchen
lind* Marti hsabteigasse, daß der Rat der Stadt die Erhebung der
SteiiÖr auch ivdu diesen Häusern darnals zum mindesten schon ins
Augöjjgefaßt hatte. Waren doch auch ihre BeAvohner Kölner Bürger,
die^'nur i:insöfernx. eines Ausnahmestellung einnahmen, al& sie dem
Glfiihdgjericht ,de^ Abtes von St. Martin unterstanden, solange sie
dessen" Leihegutj bewohnten.
J : .lAuch das Kloster selbst scheint niemals den Anspruch erhoben zu
haben, daß die'ser westliche Teil der alten Immunität auch noch nach
erfolgter bürgerlicher Besiedlung als Immunitätsboden zu gelten habe.
Vielmeht hat es auch hier vor dem einziehenden weltlichen Element
die Immunitätsgrenze bis dicht an Kirche und, Kloster zurückgezogen.
In erster Linie gelten selbstverständlich als Immunität hinfort noch
die beiden Kirchen Groß St. Martin und St. Brigiden, sodann ein
zwiseherl St. Brigiden und den Häusern der Lintgssse liegender Hof,
der 1463 als ■ „d^s Gotzhuys vryheyt upme lychhoff" i) bezeichnet
wird, sowie das Klostergebäude, welches die Wohnungen des Abtes
und des Priors enthält 2). Es lag unmittelbar an der Martinsabtei-
gasse, denn, die Häuserliste von 1487, sowie die Steuerliste von 1589
erwähnen Häuser nur auf der Westseite der Gasse, ihre ganze Öst-
seite nahm das Kloster ein. Von einer Mauer, die das Kloster um-
^) Kopiar D 272 b. Vgl. Immunitätsplan. Jedenfalls war das der alte
Kirchhof des Klosters.
'^) In quadam caminata dömus inhabitationis domini Petri prioris, quam
infra Eraunitatem dicti nionasteril inhabitare consuevit. . R. B. 91a (1365).
Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454. 53
schlössen hätte, ist nichts bekannt. Wahrscheinlich bildete die Achse
der Martinsabteigasse hier die Iramunitätsgrenze. Denn die Häuser
auf der Westseite des Gäßchens gehörten schon nicht mehr zur
Immunität. Ihren Bewohnern wurde in den Leiheverträgen unter-
sagt, Fenster nach dem Kloster hin anzubringen, durch die sie die
Mönche hätten beobachten können. Selbst die Klosterbäckerei ge-
hörte nicht mehr zur Immunität. Abt Adam bezeichnete sie 1456 als
„unse pisterien vur unseni Gloister gelegen" i). Sie lag dem Kloster
gegenüber in der Martinsabteigasse, durch zwei Häuser von dem
Ausgang des Gäßchens auf die Mühlengasse getrennt 2). Die Zahl
der Leihehäuser des Klosters stieg hier bis zum Jahr 1487 auf 22
Gebäude, während es 1460 nur erst 16 gewesen waren ^).
Kapitel V.
Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1464.
Der Benediktinerorden hat sich im frühen Mittelalter dank der
gewaltigen Kulturarbeit, die er in den deutschen Landen geleistet,
immer einer äußerst geachteten Stellung und großer Beliebtheit bei
der Bevölkerung erfreut. Daher ließ es auch der kirchliche Sinn
der Kölner Bürger an einer Unterstützung des erst im 10. Jahr-
hundert in der Rheinvorstadt Kölns gegründeten Benediktinerklosters
St. Martin von Anfang an nicht fehlen. Grundstücke, teils noch unbe-
baut, teils schon mit Häusern bestanden, fielen der neuen Abtei zu,
nicht nur in allen sieben Pfarreien der Altstadt, auch in den Vor-
orten Severin, Airsbach und vor allem in Niederich*). Und diese
Schenkungen von Häusern oder Zinsen an St. Martin dauerten durch
die Jahrhunderte fort-^). Mit der Entgegennahme der Schenkung
verpflichtete sich das Kloster zumeist zum Lesen von Seelenmessen
für den Spender und seine Angehörigen. Der Geber bestimmte auch
oft in der Schenkungsurkunde, daß das Kloster den überwiesenen
') R. B. 185b.
2) So 1510; vgl. Keussen, Topographie I S. 134b.
^) Häuserliste von 1487: 22 Gebäude. Steuerliste von 1589: 21 Gebäude.
Zinsliste im R. B. 195b von c. 1460: 16 Gebäude.
*) Vgl. Höniger, Schreinsurkunden II 121 Nr. 4; 153 Nr. 23; 162 Nr. 20;
141 Nr, 8; 157 Nr. 14; 170 Nr. 9. Von dem Streubesitz des Klosters in den
frühesten Zeiten melden uns nur Sehreinsnotizen und fünf von Ennen in
den Quellen zur Gesch. der Stadt Köln noch aus dem verschwundenen „Proto-
coUum vetus" gerettete Urkunden. Etwa von 1300 an finden sich regelmäßige
Nachrichten darüber in den Kopiaren des Klosters.
5) R. B. 56 (1304); 87b (1365); 89a ^423) und noch später.
54 Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454.
Besitz niemals in andere Hände bringen dürfe i). Es mag dahinge-
stellt sein, inwieweit das Kloster diese Bestimmung, zumal in Zeiten
der Geldnot, eingehalten hat.
St. Martin hat die in allen Teilen der Stadt verstreut liegenden
Grundstücke stets an Laien in Erbleihe gegeben. Ein Konflikt mit
den Gesetzen des Rates gegen das Umsichgreifen der Toten Hand
wurde so von vornherein vermieden. Selbstverständlich erfreuten
sich diese Erbleihegüter durchaus des städtischen Erbleiherechts und
nahmen an der Entwicklung des Kölner Erbleihegutes zu fast völ-
ligem Eigentum des damit Beliehenen früher Anteil als die Erbleihe-
häuser am Fischmarkt. Während das Kloster für diese die Erlaub-
nis zu völlig freier Veräußerung erst im 15. Jahrhundert ausspricht'),
hatten sich die Bewohner von klösterlichem Streubesitz das freie
Veräußerungsrecht bereits seit Mitte des 14. Jahrhunderts zu erobern
gewußt^). Noch im 15. Jahrhundert bemühte sich zuweilen der Abt,
dieser Entwicklung Einhalt zu tun, indem er für einzelne Häuser
des Streubesitzes im Erbleihevertrag wieder Entrichtung der Vor-
heuer bei Handänderung, sowie Vorkaufsrecht des Leiheherrn fest-
setzte*). Im allgemeinen aber wurde von Anfang an der Beliehene
angesehen als der stellvertretende Besitzer des Erbleihegutes.
Er muß dem Leiheherrn daher für jede Beschädigung des
Leiheobjekts haften und für alle auf dem Grundstück lastenden Ab-
gaben aufkommen, sowohl für Steuern, wie für die Entrichtung des
auf dem Grundstück ruhenden Hofzinses an den Erzbischof, Erbkäm-
merer oder einen andern zuständigen Herrn. Daß im 13. Jahr-
hundert die Beliehenen gerade die Entrichtung des Hofzinses gern
auf die Schultern des Leiheherrn abgewälzt hätten, zeigt der in
Leiheverträgen jener Zeit oft begegnende Hinweis des Leiheherrn auf
die Verpflichtung des Beliehenen zur Zahlung des Hofzinses. So gab
Abt Symon und Konvent in den Jahren 1206 — 1211 ein Haus auf
dem Buttermarkt in Erbleihe an einen gewissen Frulinus^). Der
Buttermarkt aber gehörte zu demjenigen Hofzinsgebiet der Rhein-
^) So R. B. 68 b bei Schenkung des Zinses von einem Hause in St. Alban:
„oueh so en solen wir off unse nakomelinge unss goitzhuys die vurß. 17 marek
. . . erffiichs Cyns nyet verkouffen noch versetzen noch vervremfden van un-
seme goitzhuyse, mer wir solen dy behalden zo eynre ewiger memorien."
^) „zo keren ind zo wenden, war ind in wat haut, dat sy wiUent".
Kopiar D 149 a (1445).
^) Ein „cubiculum" in der St. Martins-Pfarre wird an Kölner Bürger
mit dem Bemerken in Erbleihe gegeben : divertere poterunt, quocunque vo-
luerint. R. B. 59a (1353).
^) Kopiar D 123 a. °) R. B. 82 b.
Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454. 55
Vorstadt, dessen Besitzer noch der Erzbischof selbst war^). Daher
setzte Abt Symon unter anderem fest, daß Fralinus den auf dem
Haus ruhenden Hofzins von 2 Denaren an den Erzbischof jährlich
zu zahlen habe 2). Ebenso wurde bei Verleihung eines Hauses in
Airsbach ^), sovile eines Hauses in der Parochie St. Laurenz*) der
Verpflichtung des Beliehenen zur Zahlung des auf den Grundstücken
lastenden Hofzinses gedacht.
Unter den Bewohnern des klösterlichen Streubesitzes war hoch
und niedrig vertreten. Waren sie auch der Mehrzahl nach meist
Handwerker, so gab es unter ihnen doch auch angesehene Leute,
die ein eigenes Siegel führten &). Größtenteils waren sie Kölner
Bürger. Mit den Rechten mußten sie daher auch die Pflichten des
Bürgers tragen, und das Kloster selbst duldete niemals, .daß sie
sich der Entrichtung der Steuern mit der Begründung entzogen, sie
seien als Bewohner von geistlichem Gut steuerfrei. Vielmehr be-
deutete das Kloster in den Leiheverträgen des 13. Jahrhunderts
dem Beliehenen noch ausdrücklich, daß er „omne jus civile" ^) oder
„omnia jura" '^), die an dem Leiheobjekt hafteten, zu erfüllen habe.
Im Laufe des 13. Jahrhunderts galt diese Verpflichtung des Be-
liehenen als so selbstverständlich, daß sie hinfort nicht mehr in den
Leiheverträgen aufgeführt zu werden brauchte ^).
Eine Ausnahmestellung für die Bewohner seines Streubesitzes
beanspruchte das Kloster nur in Sachen der Grundgerichtsbarkeit.
Es befahl im Erbleihevertrag ausdrücklich : ne has mansiones aliquo
tempore faclent aut fieri procurabunt per se vel per alium ... in
aliquibus scrineis seu carthis Scabinorum aiut officiatorum quorum-
cunque Civitatis Coloniensis incarthari aut inscribi aut sibi ab ali-
quibus praeterquam a nobis concedi facere . . . sub pena cessionis
et devolutionis **). Allein die in die Erbleiheverträge aufgenommenen
Schreinsverbote lehren uns zweierlei. Sie zeigen einmal, was zu
geschehen hat: die Verhandlung aller das Erbleihegut betreffenden
Fragen muß vor Abt und Konvent geführt werden. Sie verraten
^) Vgl. Keussen, Westdeutsche Zeitschrift XXV, S. 341.
^) R. B. 82 b: et domino Archiepiscopo annuatim 11 denarios persolVant.
=*) Ennen, Quellen 11, 56 (1217).
*) Ebd. III, 290 (1249). =) R. B. 57 a.
6) Ebd. Quellen II, 56.
' ^) Höniger, Schreinsurkunden II, 157 Nr. 14,
^) Ganz vereinzelt begegnet sie nur 1408 (R. B. 95a) noch einmal: ind
alle bürden Burgerrecht ind schetzunge . . . zo doin ind zo verrichten.
«) R. B. 70b (1391).
56 Dei' Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454.
aber auch, was tatsächlich geschehen ist : die Beliehenen haben für
das Erbleihegut des Klosters das städtische Grundgericht in Anspruch
genommen. Daß die Behehenen schon früh das abteiliche Grund-
gericht ignoriert haben, beweisen nicht nur die vielen Eintragungen
klösterlichen Streubesitzes in den Schreinsbüchern, sondern gerade
auch die vom Kloster ausgesprochenen Schreins verböte. Diese
machten sich zu allererst beim Streubesitz des Klosters im 14. Jahr-
hundert nötigt).
Es liegt ja auch auf der Hand, daß St. Martin bei der Aus-
dehnung des abteilichen Grundgerichts auf seinem mitten unter
Bürgergut verstreut liegenden Besitz den größten Widerstand er-
fahren mußte. Waren doch die dem Kloster im Laufe der Zeit
zufallenden Grundstücke zuvor städtischer Grund und Boden, nicht
Immunitätsgebiet gewesen. Die meisten werden sogar, bevor St. Martin
in ihren Besitz gelangte, bereits Schreinsgut gewesen sein^). Es
ist erklärlich, wenn die städtischen Behörden nichts unversucht
ließen, diesen Gewinn dem Kloster bei Gelegenheit wieder abzu-
jagen. Sie werden es nicht unterlassen haben, die Bewohner der
klösterlichen Erbleihegüter persönlich zu beeinflussen und sie auf
die Vorteile des städtischen Schreinsw^esens hinzuweisen.
Die Bewohner selbst konnten einer Grundgerichtsbarkeit des
Klosters nicht viel Wert beimessen, mit der für sie zwar keine
Nachteile, aber auch keinerlei Vorteile verbunden waren. Zudem
sahen sie täglich, wie ihre Nachbarn zu den Schreinsämtern gingen,
und dort rasch und sicher ihre Grundstücksangelegenheiten erledigten.
Warum sollen sie sich nicht auch an dieses städtische Grundbuch-
amt, das jedem Bürger offenstand, wenden dürfen? Es lag zu
nahe, daß auch ohne Befragung des Leiheherrn Verhandlungen über
klösterliches Erbleihegut vor dem städtischen Grundgericht statt-
fanden. Und was wollte St. Martin tun, wenn alle Bew^ohner seines
Streubesitzes die Aufgabe des Leihegutes erklärten, falls ihnen nicht
^) Die Schreinsverbote, soweit sie mir begegneten, verteilen sich im
14. Jahrhundert auf folgende Häuser des Klosters:
1313 Streubesitz Kote Buch 75 a
1343 Pedernaeh
>j
77a
1344 Streubesitz
,,
73 a
1360 „
57a
1372 „
56 a
1382 Haus am Fischmarkt
. 85a
1382 „ „
»
85 b
1391 Streubesitz
70b
2) Vgl. Haus in Hohe Straße. Keussen, Topographie I, S. 328, 8. 9.
Der Streubesitz des Klosters bis zum Jahre 1454. 57
die Benutzung der Schreinsämter bzw. des Schöffengerichts vom
Kloster gestattet würde! Nicht selten mußte es schweigend darüber
hinwegsehen, wenn das von ihm verkündete Schreins verbot von dem
Inhaber seines Erbleihegutes mißachtet wurde.
So begegnet uns denn der Streubesitz des Klosters trotz der
verbietenden Klauseln seiner Urkunden oft im Schreinsbuche, Zu
einer reinlichen Scheidung des Streubesitzes in Häuser, die fortan
nur dem städtischen Grundgericht und solche, die nur noch dem
klösterlichen Grundgericht unterstehen sollten, ist es bei der gegen-
seitigen Unlust zu Kompromissen bis zum Jahr 1454 nicht ge-
kommen. Und doch wäre vielleicht der Ausweg gangbar gewesen,
daß das Grundgericht von Groß St. Martin fortan nur für diejenigen
Häuser zuständig sein sollte, die das Kloster selbst auf geschenkter
„area" hatte erbauen lassen i), während die Grundgerichtsbarkeit
über die dem Kloster nach und nach zufallenden Häuser den
städtischen Behörden gewahrt bleib'en sollte. Jedoch noch 1443
spricht Abt Jakob von Wachendorf es deutlich aus, daß das Kloster
sein Grundgericht für alle seine Erbleihegüter ohne Unterschied,
also auch für den Streubesitz, als zuständig erachtet, wenn er bei
der Verleihung eines Hauses am Fischmarkt sagt :
„vort ist gevurwert, offt sache were, dat wyr yemantz an
enche unss goitzhuyss erven zu schryne Ind zo geschrychte berechten
nu off hyrnamaels, dat wyr off unse nacomelinge alsdan die vurß.
hinrich ... off yre erven an dat vurg. huyss zu geschrychte Ind zu
schryne brengen sullen an Wederreede, Alle argelist hyr In uys-
gescheyden" -).
Nach wie vor hat das Kloster nicht aufgehört, jeden neu-
erworbenen Grundbesitz in der Stadt, mochte er noch so lange
Schreinsgut gewesen sein, seinem Grundgericht zu unterstellen, trotz
des Mißerfolgs, dem es sich bei diesem Bestreben oft aussetzte •^).
^) Diesen Fall bietet eine Orig.-Urk. (Nr. 81 in Düsseldorf) von 1252 :
Abt Hermann von St. Martin bekundet, daß er die von den Eheleuten Tiderieh
und Uda der Abtei geschenkte Hausstätte in der Paroehie St. Brigiden an
Gerhard Rosstuschere und dessen Frau gegen einen jährlichen Zins von 8 sol.
und 6 Denaren, sowie einen Hofzins von 2 Denaren zum Bebauen in Erbleihe
gegeben habe.
2) R B 255a.
3) Vgl. Haus in Hohe Straße; Keussen, Topographie I., S. 328, 8. 9;
ebenso Haus in Marzellenstraße ; ebd. II, S. 125 b. 6.
IL Teil.
Kapitel I.
Die Entstehung des Grundgerichts.
Die erste bürgerliche Besiedlung der alten Klosterirnmunilät
erfolgte längs des Fischmarkts um 1 100, als das Kloster etwa
150 Jahre bestanden hatte. Sicherlich aber hat St, Martin durch
Schenkung oder Kauf schon in den ersten 150 Jahren seines Be-
stehens vereinzelte Grundstücke in der Stadt erworben, Ist daher
nicht etwa der Streubesitz das erste von Laien bewohnte Kloster-
gut, das dem Abte von St. Martin den Gedanken nahegelegt hätte,
den Besitz des Klosters einer eigenen Grundgerichtsbarkeit zu unter-
stellen? Wohl kaum. Denn diese Grundstücke hatten bereits ihr
zuständiges Grundgericht, das städtische Schöffenkolleg und bald
auch das Schreinsamt ^), Den Plan der Ausbildung eines eigenen
Grundgerichts wird der Abt vielmehr angesichts der Entstehung
derjenigen Häuser zuerst erwogen haben, die auf Immunitätsboden
errichtet waren und noch nicht dem städtischen Gericht unterstanden,
also bei Besiedlung der Klosterimmunität längs des Fischmai'ktes.
Die Ansiedler gemeinsam einem Fronhofs verband einzufügen, sie
rechtlich und sozial von den Bürgern der Stadt zu trennen, hätten
sich vielleicht die Immunitätsherrn im frühen Mittelalter erlauben
können, in einer Stadt wie Köln aber, mit ihrem nach Freiheit
und Selbständigkeit drängenden Bürgertum, mochte das um das
Jahr 1100 weder zweckmäßig noch durchführbar erscheinen. Schon
früh sind hier Fronhöfe, wie sie etwa die Stifter besessen hatten,
geschwunden. Kaum sind um jene Zeit in Köln noch einzelne Zen-
sualen zu bemerken, die einer Herrschaft von ihrem Kopf einen
^) Auch berechtigen die Aussagen der Quellen nicht im Geringsten zu der
Annahme, daß dem Kloster sogleich bei seiner Gründung eine bestimmte An-
zahl in der Stadt verstreut liegender Grundstücke zugewiesen worden wäre,
die fortan auch die Rechte des Immunitätsbodehs genossen und von Anfang an
nur dem Grundgericht des Klosters unterstanden hätten.
Die Entstehung des GrundgericMs. 59
regelmäßigen Zins entrichteten, so früh hat hier das Stadtrecht
auf die anfängliche Verschiedenheit der sozialen Stellung der Ein-
wohner ausgleichend eingewirkt ^). Wenn daher der Abt einer im
Gefolge der bürgerlichen Besiedlung sicher einmal eintretenden Ent-
fremdung des klösterlichen Bodens einigermaßen Avirksam vorbeugen
wollte, so konnte dies allenfalls noch geschehen durch Einführung
eines eigenen Grundgeriehts, vor dem die Ansiedler jede das be-
baute Grundstück berührende Angelegenheit zu verhandeln gezwun-
gen waren. Sie aber in allen weiteren Rechtsfällen dem städtischen
Gericht zu entziehen, war nicht mehr möglich und wäre dazu noch
höchst unklug gewesen; denn die Ansiedler waren zumeist vom
Lande in die Stadt hereingekommen, um irgendeinem persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis zu entgehen und sich des sozial ausglei-
chenden Stadtrechtes zu erfreuen. Solche Leute wollten sich in
Köln gewiß nicht einem Fronhofsverband eingliedern lassen.
Das Grundgericht des Abtes zu St. Martin ist also gleichzeitig
mit der ersten längs des Fischmarkts erfolgenden Besiedelung der
Klosterimmunität entstanden. Werden aber gegen diese Annahme
nicht berechtigte Zweifel laut, wenn wir die zehn Urkunden über-
blicken, die uns von der jungen Ansiedlung im 12. und 13. Jahr-
hundert melden ? ^) Und weisen vielleicht nicht auch die im
14. Jahrhundert auftretenden Schreinsverbote auf ein erst nach
1300 vom Kloster eingeführtes Grundgericht hin?
Die zehn erstgenannten Nachrichten handeln von den Erb-
leihehäusern des Klosters am Fischmarkt. In vier Fällen wurde
die Verhandlung vor dem Schrein vorgenommen. Außer den bereits
besprochenen Quellen ^) bezeugt das gleiche eine Klosterurkunde
aus de.m Jahre 1252. Sie meldet, daß ein gewisser Jakob sein
Haus am Fischmarkt, das er vom Kloster in Erbleihe besessen.
') Eigentlich hofreehtliehe Familien, die als geschlossene Genossenschaft
in strenger Abhängigkeit vom Hofherrn standen und in allen Rechtsverhältnissen
nur von diesem vertreten werden konnten, kamen in Köln nicht zur Ent-
wicklung. Ennen, Geschichte der Stadt Köln I, 409. — Wenn uns im 13. Jahr-
hundert noch Fälle von Übergabe einer Person zu Zensualenreeht an ein Stift
begegnen (so in Joerres, ürkundenbuch des Stifts St. Gereon, Nr. 82 und 89),
so wird es sich wohl zumeist um Landleute handeln; denn nie wird gesagt,
daß die in den Zensualenstand eintretende Person in Köln seßhaft sei.
^) Ennen, Quellen I, 51 (1142); 1,96 (1183). Höniger, Sehreinsurkun-
den I, 318 Nr. .15. 16 (um 1200). Ennen, Quellen II, 33 (1206—1211); II, 35
(1206-1211); II, 34 (1206—1211). Sehreinsbueh Granen von 1244 und 1248.
Rotes Buch 81b (1252); 74 b (1299).
^) Siehe Höniger und Schreinsbuch Granen in der vorigen Anm.
60 Die Entstehung des Grundgeriehts.
zurückgegeben und den die Auflassung darstellenden feierlichen
Verzicht zu Hand, Halm und Mund vor den Offizialen des Schreins
der Brigidenparochie geleistet habe ^)..
In zwei weiteren Urkunden ^) liegt bei der Verhandlung eine
Mitwirkung einmal des Erzbischofs und das andere Mal eine Be-
teiligung von einigen „majores Civitatis" ^) an der Beratung der
Mönche vor.
Nur in vier Fällen steht fest, daß die Verhandlung über das
Erbleihegut allein vor Abt und Konvent stattgefunden hat*).
Diese Zusammenstellung läßt gewiß die Vermutung nicht auf-
kommen, daß der Abt von St. Martin schon vor dem 14. Jahr-
hundert ein Grundgericht über die in den angeführten Urkunden
behandelten Erbleihegüter ausgeübt habe. Eher würde sie zu der
Auffassung führen, die Häuser am Fischmarkt seien im 1 2. und
13. Jahrhundert Schreinsgut gewesen.
Prüfen wir den uns zugänglichen Urkundenbestand des Klosters !
Soweit er für unsere Zwecke in Betracht kommt, beginnt er erst von
rund 1300 an ^]. Aus der Zeit vorher sind nur sieben Urkunden
bekannt. Zwei davon aus den Jahren 1 252 und 1 299 hat der
Schreiber im „Roten Buch" noch nachgetragen *'), die übrigen fünf
Urkunden des Klosters hat Ennen aus dem verloren gegangenen
ältesten Kopiar veröffentlicht. Angesichts dieser spärlichen Über-
lieferung ist es wohl nicht verwunderlich, wenn unter zehn urkund-
lichen Notizen '') über Häuser am Fischmarkt vier von einer Vor-
nahme der Verhandlung vor dem Schreinsamt berichten. Man wird
sich viel eher über eine so geringe Zahl von Schreinsnotizen ver-
wundern; denn wenn die Häuser am Fischmarkt seit ihrer Er-
bauung Schreinsgut geAvesen wären, so müßten sie im Schreinsbuch
mindestens eben so oft erwähnt werden, wie die Häuser von Lint-
gasse, Mühlengasse oder Altermarkt, die schon vor 1300 regelmäßig
im amtlichen Grundbuche verzeichnet sind. Statt dessen sind sie
nur an drei Stellen in Schreinskarten und Schreinsbüchern vor dem
Jahr 1300 nachweisbar. Diese geringe Zahl, von Eintragungen weist
^) K. B. 81b. 2) Ennen, Quellen I, 51 und 96.
*) Habito igitur cum sapientoribus fratribus nostris et cum quibusdam
majorum Civitatis consilio. Ennen, Quellen I, 96.
'') Quellen II, 34. 35. 33. R. B. 74. Die dabei erwähnten Schreinsbeamten,
sowie der 1299 beteiligte erzbischöfliche Offizial sind, wie wir wissen, nur als
Notare anzusehen.
^) Siehe oben S. 11. «) E. B. 74b (1299); 81b (1252).
') Gemeint sind die auf Seite 59 in Anm. 2 genannten.
Die Entstehung des Grundgerichts. 61
deutlich darauf hin, daß die Anschreinung jener Häuser nur wider-
rechtlich erfolgt ist. :'
Verkehrt wäre es auch, wollte man aus den im 14. Jahr-
hundert einsetzenden Schreinsverboten folgern, daß erst nach 1300
der Abt an Errichtung eines eigenen Grundgerichts gedacht hat.
Wenn dem so wäre, und die Schreinsverbote die Verkünder der
neuen Ordnung sein sollten, so müßte es befremden, daß von der
Unmenge der im 14. Jahrhundert für das Erbleihegut des Klosters
ausgestellten Leihebriefe nur acht dieser Neuerung in Gestalt des
Schreinsverbotes gedenken i), und diese acht Verträge sich zum
größeren Teil auf Streubesitz beziehen. Dann wäre man auch zu
dem Schlüsse genötigt, daß das Grundgericht des Abtes zuerst und
hauptsächlich für des Klosters Streubesitz eingeführt worden sei.
Um eine derartige Neuerung, die für die Bewohner der klöster-
lichen Erbleihegüter von einschneidender Bedeutung war, bekannt
zu machen, hätte der Abt das Schreinsverbot zunächst in alle von
ihm ausgestellten Leiheurkunden aufnehmen müssen. Sodann. hätte
die Fassung dieser Bekanntmachung in den Verträgen einen ganz
anderen Charakter tragen müssen als die Schreinsverbote ihn zeigen,
deren Wortlaut immer nur den Eindruck hervorruft, als handle es
sich um ein Entgegenwirken gegen . eine unerwünschte Entwicklung,
nicht aber um eine ihres Erfolgs sichere neue Verordnung. Es würde
zum mindesten hier und da in den Schreinsverboten darauf hinge-
wiesen worden sein, daß es sich um eine Neugestaltung der Rechts-
verhältnisse handele, und wäre dies auch nur mit dem Wörtchen
„fortan" geschehen. Statt dessen fügt vielmehr das Kloster seinem
Verbot oft die Bemerkung hinzu, daß von jeher Abt und Konvent
die Grundgerichtsbarkeit über all ihr Erbleihegut ausgeübt hätten 2).
Man muß sich ferner die Zeitverhältnisse vergegenwärtigen.
Gerade das 14. Jahrhundert ist ausgefüllt von den heftigsten Kämpfen
zwischen dem Rat der Stadt und der Kölner Geistlichkeit. Gereizt
durch die Übergriffe des Klerus auf wirtschaftlichem wie rechtlichem
Gebiet, unternimmt der Rat in kurzen Zwischenräumen einen An-
sturm nach dem andern auf die privilegierte Stellung der Geist-
lichkeit. Es ist das Jahrhundert, in dem die Ratsherren das epoche-
machende Gesetz gegen die Tote Hand erlassen und gegen jede
Gründung neuer Immunitäten aufs entschiedenste einschreiten ^).
^) Siehe oben S. 56 Anm. 1.
^) Jede Besitzänderung „sali allzyt gesehien vur unß Abde ind Convente
. . . oevermitz unse brieve ind segelen, so we dat van alders reicht ind ge-
woinlich is geweist". R. B. 23a. ^) Stein, Akten I, 67 Nr. 16 (1351).
62 Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
Die Zeit barg scharfe Gegetisäl.ze, die, oft nur künstlich unterdrückt,
bei den geringsten Anlässen um so heftiger aufeinander prallten.
Welche Stellung hätte der Rat einnehmen müssen, wenn der Abt
von St. Martin sich auf einmal einen eigenen Gerichtssprengel mitten
in der Stadt beigelegt und ganze Straßenzüge der bisher zustän-
digen städtischen Gerichtsbehörde entrissen . hätte ? Der Rat würde
eine derartige Neubildung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mit-
teln schließlich doch unterdrückt haben.
Angesichts dieser schwerwiegenden Umstände sehen wir uns
doch schließlich genötigt, die Einführung des Grundgenichts auf den
Zeitpunkt anzusetzen, in dem das erste Stück alten Immunitäts-
bodens von St. Martin an bürgerliche Ansiedler freigegeben wurde.
Um sogleich von Anfang an einer Loslösung dieser Grundstücke aus
dem Besitz des Klosters wirksam begegnen zu können, hat damals
der Abt von St. Martin das Kloster zum Forum gemacht, vor
welchem alle auf diese Grundstücke irgendwie Bezug nehmenden
Angelegenheiten verhandelt werden mußten.
Kapitel II.
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
In den vorausgehenden Abschnitten mußte bereits vielfach die
Frage nach der Kompetenz des Grundgerichts von St. Martin be-
rührt werden. Wir fassen daher zunächst die bereits erwähnten
einzelnen Angaben zusammen.
Das Grundgericht besaß der Abt. Er urteilte mit Prior und
Konvent in der Abtei zu St. Martin i). Vertretung des Abtes durch
den Prior war zulässig ^). Das Grundgericht nahm gegenüber den
Bewohnern der Erbleihegüter des Klosters dieselbe Stellung ein
wie Schreinsamt und Schöffenkolleg für die städtischen Bürger-
güter, d. h.: jede das klösterliche Erbleihegut berührende Streit-
frage, sowie jeder Wechsel seines Inhabers fand seine Erledigung
vor Abt und Konvent. Nur einmal allerdings erfahren wir von
einem Prozeß, den der Abt um klösterliches Leihegut im Jahre 1281
geführt hat ^). Wenn wir aber in den ßesitzurkunden des Klosters
^) „. . . in domo ipsius abbatis" R. B. 49b.
^) R. B. 91a.
") R. B. 66b. Es handelt sich hier um den Zins von einem Hause in
der Paroehie Brigiden, den Johann de Leopardo für sich beansprucht und auf
Klagen des Abtes, des anscheinend rechtmäßigen Besitzers dieses Zinses, nicht"
herausgegeben hat. Unsere Urkunde bezieht sich erst wieder auf andere, vor-
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 63
SO selten von einer Behandlung größerer Streitfragen vor dem ab-
teilichen Grundgericht hören, so ist die Ursache darin zu sehen,
daß ein Gerichtsprotokoll bis zum 15. Jahrhundert nicht geführt
worden ist^). Als Ergebnis von gewiß oft stundenlangen Verhand-
lungen wurden gewöhnlich nur die Besitzurkunden ausgestellt, die
dann nie mit einem Wort der schwierigen Beratungen gedachten,
denen sie oft ihre Entstehung zu verdanken hatten.
In dem Streitfall vom Jahr 1281 war der Gerichtsherr selber
Kläger oder Beklagter auf Grund seiner Stellung als Leiheherr ge-
worden ; er zog es vor, die Sache bei dem geistlichen Gericht des
Offizials auf dem Domhof anhängig zu machen und ihm die Ent-
scheidung zu überlassen. In den meisten derartigen Fällen mag es
sich um Klagen des Abtes wegen verweigerter Zinszahlung gehan-
delt haben. Auch vyenn ein Bürger dem Kloster eine besonders
reiche Stiftung gemacht hatte -unter der Bedingung, daß die Mönche
dafür zu bestimmten Zeiten für sein und seiner Verwandten Seelen-;
heil Messen lesen sollten, so verpfändete das Kloster dem Geber
für treue Erfüllung der versprochenen Memorie oft Zinse seiner
Erbleihehäuser oder gar die Häuser, selbst. Kamen die Mönche
dann der übernommenen Verpflichtung nicht nach, so durfte der
Stifter sie beim Offizial verklagen, dessen Jurisdiktion sich das Klo-
ster freiwillig unterwarft).
Ausführlich berichten uns die Leiheurkunden vom Wechsel
des Inhabers von Erbleihegut. War der Beliehene gesonnen, das
Erbleihegut aufzugeben, so sah er sich zunächst nach einem Ab-
nehmer um. Hatte er diesen gefunden, so vereinbarte er mit ihm
den Kauf. Oft wurde schon bei dieser Gelegenheit die Kaufsumme
gezahlt^). Darauf begaben sich beide in die Abtei St. Martin, der
Verkäufer, um vom Abt als dem Leiheherrn, soweit dies noch er-
forderlich war, nachträglich die Erlaubnis zur Veräußerung einzu-
holen und sich von ihm als dem zuständigen Gerichtsherrn von
her ausgestellte, läßt daher die Sachlage nicht recht erkennen. — Daß aber das
Grundgericht St. Martin auch jede auf sein Leihegut bezügliche Streitfrage er-
ledigte, beweist, wenn nicht schon der eine Fall von 1281, so dann doch der
Umstand, daß unter dem späteren Hofgericht, also zu einer Zeit, wo die städti-
schen Beamten eine Erweiterung der Kompetenzen des abteilichen Grundgerichts
sicherlich unterdrückt hätten, die schwierigsten Prozesse in der Abtei ihre Er-
ledigung finden.
^) Im Pfarrarchiv ist bis zum 15. Jahrhundert ein solches nicht vor-
handen. Vgl. H. Schäfer, Annalen, Heft 83, S. 194 Nr. 35.
*) Kessel, Antiquitates St. Martini, Nr. 57 (1444).
^) So R. B. 81b (1345).
64 Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
dem Besitz des Erbleihegutes abschreiben zu lassen. Er setzte dem
Abt den Handel auseinander, ließ sich wohl auch jetzt erst vom
Käufer die Kaufsumme in Gegenwart des Gerichtsherrn auszahlen
und leistete dann feierlichen Verzicht zu Hand, Hahn und Mund
auf das bisher besessene Erbleihegut, enterbte sich und seine Erben
von dem Besitz des Hauses und erbte den Käufer und dessen
Erben daran. Dann übergab er dem Äbt die ihm einst bei Über-
nahme des Leiheguts ausgestellte Leiheurkunde und bat ihn als
Leiheherrn, den Handel zu bewilligen, sowie als zuständige Gerichts-
behörde, dem Käufer die auf das Erbieihegut lautenden Besitztitel
auszufertigen. Der Abt nahm <larauf eine Beratung mit seinem
Konvente vor, in der vor allem die Besitzrechte des Verkäufers
eingehend untersucht wurden. Nach deren Beendigung gab er als
Leiheherr dem Käufer das Haus in Erbleihe „zu haven, halden ind
zo besitzen gerast ind geroit". Sodann ließ er die neuen Besitztitel
ausstellen. Vom Verkäufer verlangte er die schriftliche Erklärung
des Verzichtes auf das Erbleihegut, vom Käufer die urkundliche
Bestätigung über den Empfang des Hauses. Beide Urkunden wur-
den nach Möglichkeit mit eigenen Siegeln versehen. Anderseits
stellte der Abt dem Käufer wie dem Verkäufer je eine die Ver-
handlung darlegende Urkunde aus, die mit seinem und des Kon-
vents Siegel beglaubigt war. , ■
Der Unterschied zwischen dem abteilichen Grundgericht und
dem Schreinsamt Avar äußerlich nur der, daß das Kloster kein
Grundbuch führte, in das es jede vor ihm stattgefundene Verhand-
lung eintrug. Das Schreinsbuch wurde hier ersetzt durch die unter
dem Abt und den Parteien ausgetauschten schrilüichen Erklärungen,
die im Klosterarchiv aufbewahrt und nur in unregelmäßigen Zwi-
schenräumen von einem Mönch, gewöhnlich ohne zeitliche Anord-
nung und nicht immer exakt in ein Kopiar eingetragen wurden.
Noch während des ganzen 12. Jahrhunderts scheint das Klo-
ster in Ausübung seiner Grundgerichtsbarkeit keine allzu große Selb-
ständigkeit entfaltet zu haben. Einfache Sachen, wie Rückgabe
von Erbleihegut, deren Verhandlung in späteren Zeiten stets nur
vor dem Grundgericht in der Abtei stattfand, brachte das Kloster
vor den Erzbischof i) oder es zog „majores Civitatis", also die an-
gesehensten Bürger Kölns, zur Beratung hinzu '^). Derartige Fälle
begegnen nun zwar in den folgenden Jahrhunderten nicht mehr,
') Ennen, Quellen I, 51 (1142).
-) Ebd. 96 (1183).
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall; 65
indessen litt doch von Anfang an dieses Grandgericht an einer
wunden Stelle, die es nie zu einer gesunden, lebensfähigen Ent-
wicklung gelangen ließ, an dem Mangel des angesehenen Siegels
einer unbeteiligten dritten Person.
Vergegenwärtigen wir uns den Vorgang einer Verleihung von
Erbleihegut, das Schreinsgut war. Ein Bürger nahm ein IJaus von
einem Mitbürger in Erbleihe. Der Leiheherr bestätigte dem Belie-
henen schriftlich die Verleihung des Grundstücks, wofür wiederum
der Beliehene ihm ein Schriftstück überreichte mit der Empfangs-
erklärung. . Beide Urkunden waren mit den Siegeln der Vertrags-
parteien versehen, falls Leiheherr und Beliehener ein eigenes Siegel
führten. Unbedingte Beweiskraft dürfte indessen diesen Schrift-
stücken kaum zugekommen sein. Man begab sich daher vor das
Schreinsamt und erklärte den Sachverhalt. Hier hatte man die
dritte Person, die das zwischen dem Leiheherrn und dem Belie-
henen vollzogene Rechtsgeschäft unparteiisch beurteilte und durch
Eintragung in das Schreinsbuch beweiskräftig machte.
Wie aber war es in dieser Hinsicht bei dem Grundgericht von
St. Martin bestellt? Allerdings tauschten auch hier Leiheherr und
Beliehener die den abgeschlossenen Handel bestätigenden Urkunden
aus, aber das Zeugnis einer dritten Person, die durch ihr Siegel
den Akt beweiskräftig gemacht hätte, fehlte von vornherein. Da
Abt und Konvent Leiheherr und Gerichtsherr in einer Person
waren, so gab es hier, vorausgesetzt, daß der Beliehene ein eigenes
Siegel überhaupt führte, nur zwei Siegel: das des Beliehenen und
das des Leihe- und Gerichtsherrn.
Die von der Abtei Beliehenen sahen, wieviel ihre Mitbürger
durch Benutzung des Schreinsamtes vor ihnen voraus hatten, wie
diesen als drittes Zeugnis die von einem städtischen Amt vollzogene
Schreinseintragung zur Verfügung stand. Die Gefahr, daß sie das
Klostergut zu Schreinsgut zu machen versuchten, lag nahe. Aber
auch das Kloster mußte unter dem Mangel eines dritten Siegels
um so mehr leiden, als gewöhnlich nicht einmal der Beliehene ein
eigenes Siegel führte, mit dem er die dem Kloster überreichte
Empfangsbestätigung versehen konnte. Das mag oft zu Unklar-
heiten in den Besitzverhältnissen- .geführt haben.
Um diesem auf die Dauer unerträglichen Mißstande abzuhelfen
und zugleich der Gefahr vorzubeugen, daß die Bewohner seiner
, Erbleihegüter das beweiskräftige Zeugnis der Schreinseintragung
einer Verleihung von Urkunden durch Abt und Konvent vorzögen,
ßeitr. Z.Gesell, d. alt. Mönclit. u. d. Bened.-Ord. 5. Kühn, Groß St. Martin. 5
66 Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
erlaubte das Kloster den Beliehenen, ihre mit den Siegeln von Abt
und Konvent versehene Urkunde nachträglich zur Erlangung grö-
ßerer Sicherheit noch von hochgestellten Persönlichkeiten siegeln
zu lassen. Beliebt und vom Kloster wohl auch in jeder Weise
begünstigt wurde so im 14. Jahrhundert das Siegel des erzbischöf-
lichen Offlzials, das sich die Beliehenen bei dessen geistlichem Gericht
auf dem Domhof erwerben konnten.
Gleichzeitig ließ das Kloster aber auch Siegelung durch zwei
Schöffen zu, die sich in Köln besonderer Beliebtheit erfreute. Es
bat sie sogar, im Kloster selbst zu erscheinen und die hier geführten
Verhandlungen anzuhören, um darauf mit um so besserem Gewissen
an die Urkunden ihr Siegel neben das von Abt und Konvent hän-
gen zu können i). Gelegentlich zog man auch nur einen städtischen
Notar 2) oder den Pfarrer von St. Brigiden ^), im 13. Jahrhundert
sogar Schreinsbeamte zur Siegelung heran*). Gerade der Hilfe
dieser in Grundstücksangelegenheiten durch die Schreinspraxis be-
wanderten Männer wird sich das Kloster in den ersten Zeiten um
so eher bedient haben, als sich anfangs die Ausübung der Grund-
gerichtsbarkeit auf diejenigen Häuser beschränkt haben wird, die
auf der alten Klosterimmunität standen. Es begegnet sogar noch
im Anfang des 14. Jahrhunderts unter den Beliehenen selbst ein
Schreinsbeämter, der „officiatus" Edmund von der Ehrenpforte s).
Diese Siegelung durch die Amtleute vom Schrein barg indes
Gefahren in sich. Wenn ein Schreinsbeämter sein Siegel einer
Leiheurkunde des Klosters angehängt hatte, mochte dies nun im
Kloster selbst oder in seiner Wohnung geschehen sein, so lag es
für ihn nahe, zumal wenn er selbst, wie jener Edmund von der
Ehrenpforte, Beliehener war, daß bei dem nächsten Termin, an
dem sein Schrein geöffnet wurde, er sich der vor Abt und Konvent
erfolgten Verleihung von klösterlichem Erbleihegut entsann und
kein Bedenken trug, eine kurze Notiz darüber in dem Schreinsbuch
eintragen zu lassen. So mag z. B. die im Schreinsbuch Granen
befindliche Eintragung 1326 entstanden sein:
„Notum sit, quod dominus Abbas et conventus st. Martini in
Golonia supportaverunt et remiserunt domino Edmundo de Eren-
1) R. B. 49 b (1345). Siehe oben S. 36.
2) Ebd. 91a (1365). =') Ebd. 58b (1362).
^) Ennen, Quellen II, S. 33 (1206—1211).
*) R. B. 62 a (1317). Vgl. oben S. 26 und 29.
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 67
portzen septimam domum sitam in foro piscium a domo dicta
Pedirnagge inferius, item undecimam domum etiam sitam a domo
Pedirnagge inferius, item tredecimam domum sitam versus domum
balliatoriam, ita quod jure obtinebit et divertet, quocunque voluerit."
Daß diese Eintragung ohne Wissen der Abtei geschehen ist,
darauf deutet ihre Fassung hin. Denn wenn das Kloster St, Martin
einmal über Erbleihegut vor einem Schreinsamt verhandelte und
es anschreinen ließ, so geschah dies entweder durch schriftliche
Aufforderung an die Amtleute am Schrein i), oder sein Prior erhielt
von ihm die schriftliche Vollmacht, für das Kloster die Verhandlung
vor Schrein zu führen 2). In dieser Vollmacht tat St. Martin zu-
gleich den Schreinsbeamten kund, was mit seinem Erbleihegut ge-
schehen sollte. Diese ließen sich den Sachverhalt vom Prior noch
einmal auseinandersetzen und nahmen dann die Schreinseintragung
vor unter Hinweis auf den vom Prior voi gezeigten und dann ge-
wöhnlich dem Schrein eingelegten Brief des Klosters. So beginnt
die Schreinseintragung eines Erbleihehauses des Klosters 1388 mit
den Worten:
„Notum sit, quod Religiosi viri Abbas et conventus möna-
sterii benedicti Martini . . . virtute littere eorum sigillo Abbatis et
conventus sigillate ac scrineo imposite . . ." ^).
Wenn daher in den auf Klostergut bezüglichen Schreinsnotizen
dieser Hinweis fehlt, so deutet dies immer auf eine ohne Wissen
des Klosters erfolgte Eintragung hin. .
Manchmal weist die Anschreinung ihres Besitzes aber auch
auf ein Zugeständnis der Abtei an die Beliehenen hin. So gab sie
z. B. 1249 ein Haus in der Budengasse, in der Parochie St. Lau-
renz, an einen gewissen Heinrich Fachis und dessen Frau mit dem
Vermerk in Erbleihe, daß die Eheleute die Verleihung jederzeit in
das Schreinsbuch eintragen lassen dürften:
„hoc quoque sciendum, quod sepedictam domum, quando eis
placuerit, in autentico officialium parrochie st. Laurentii sub forma,
quam presens scriptum continet, possunt annotare" ^).
Das Kloster mochte wohl der Meinung sein, daß mitunter eine
Anschreinung ihm nichts schaden könne, wenn die Verleihung des
1) R. B. 5 a (1379).
*) Siehe unten S. 73 und 74.
'^) Sehreinsbuch 43 f. 3b (1388). So auch Schreinsbuch 43 f. 35b (1449)
und Sehreinsbuch 42 f. 54 (1341).
*) Ennen, Quellen II, S. 290.
5*
68 Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
Hauses bereits vor seinem Grundgericht rechtskräftig vollzogen
worden war. Es übersah aber dabei ganz, daß sich schon auf eine
einzige Anschreinung später einmal Ansprüche der Offizialen auf
dauernde Zugehörigkeit des angeschreinten Grundstücks zum städti-
schen Gut stützen konnten, und daß vor allem die Beliehenen selbst
die einmal gewährte Ausnahme nur zu bald als die Regel ansehen
würden.
Es ist demnach nicht allzu auffallend, wenn 1252 der Inhaber
eines abteilichen Erbleihehauses am Fischmarkt anstatt vor Abt und
Konvent, vor den Offizialen des Schreinsamtes zu St. Brigiden auf
das Erbleihegut feierlichen Verzicht leistete i). Er hatte offenbar
gesehen, Avie Schreinsbeamte oft Leiheurkunden des Klosters sie-
gelten, und daher mochte ihm auch der Verzicht vor den Amtleuten
des Schreins nicht außergewöhnlich erscheinen. Dem Wortlaut der
Urkunde nach zu urteilen, hat damals das Kloster gegen diese
Unrechtmäßigkeit keinen Einwand erhoben. So konnte es geschehen,
daß später noch manchesmal ohne Erlaubnis des Klosters der den
Hauptbestandteil der Auflassung bildende feierhche Verzicht zu Hand,
Halm und Mund vor den Schreinsbeamten erfolgte, und nur der
neue Besitzer vor Abt und Konvent erschien, um sich ihnen als
den neuen Inhaber ihres Erbleihegutes vorzustellen und um Aus-
händigung der Leiheurkunde zu bitten. Nach solchen Erfahrungen
sah sich der Abt veranlaßt, in die neue Urkunde das Schreinsverbot
aufzunehmen und zu bestimmen, daß Veräußerungen des Erbleihe-
gutes nur vor Abt und Konvent zu erfolgen hätten ^).
Die einmal versuchten Unregelmäßigkeiten häuften sich im
14. Jahrhundert besonders bei dem Streubesitz des Klosters. Hier
machten sie daher auch die ersten Schreins verböte nötig.
Es war an der Zeit, wenn jetzt die Äbte von St. Martin die
Zügel etwas straffer anzogen. Erfahrungen hatten sie ja in mehr-
hundertjähriger Praxis genügend gesammelt, um an eine Neuge-
staltung ihres Grundgerichts denken zu können. Daß man auch
wirklich an eine strengere Durchführung grundgerichtlicher Ansprüche
gegangen ist, zeigen die mit dem 14. Jahrhundert anhebenden
Schreinsverbote. Den wichtigsten Punkt, an dem eine Reform zu-
erst hätte einsetzen müssen, scheint man aber übersehen zu haben.
Man behielt die Siegelung durch Schreinsbeamte und Schöffen bei,
die immer wieder zu neuen Übergriffen dieser städtischen Behörden
1) R. B. 81b.
2) R. B. 56 a (1372).
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 69
auf das Rechtsgebiet des Abtes von St. Martin führen mußte. Eine
erfolgreiche Reform des Grundgerichts wäre aber auch nur dann
möglich gewesen, wenn sie sich auf eine gesunde wirtschaftliche
Grundlage des Klosters hätte stützen können. An dieser festen
Basis jedoch gebrach es. Das Kloster ging gegen Ende des 14. Jahr-
hunderts schweren wirtschaftlichen Stürmen entgegen, die- es in
seinen Grundfesten erschütterten.
Im 13. Jahrhundert hatten die Bettelorden ihren Einzug in
Köln gehalten und bald begannen sie, den alten Mönchsorden den
Rang streitig zu machen. Ihnen wandte sich die Volksgunst in
erhöhtem Maße zu, Avährend man die Benediktinerklöster fortan
weniger mit Schenkungen bedachte i). Dazu kamen äußere Unglücks-
fälle, die dazu beitrugen, das Kloster an den Bettelstab zu bringen.
Im Jahr 1378 äscherte ein Großfeuer die meisten Häuser des Fisch-
marktes '^) und der Lintgasse ein ^). Auch der herrliche Turm von
Groß St. Martin war von den Flammen ergriffen worden und brannte
völlig aus. Erst nach langen Jahren sah sich das Kloster durch
das reiche Testament eines Kaufmannes instand gesetzt, den Turm
wiederherzustellen ^). Unter den Häusern, die dem Brand zum
Opfer gefallen waren, befanden sich also auch Erbleihegüter des
Klosters ^). Nun war zwar der Bewohner eines solchen Hauses
durch die Bedingungen des Erbleihevertrages gezwungen, das Haus
nach einem Brand auf eigene Kosten neu zu erbauen, wollte er es
nicht zum Rückfall des Erbleiheguts an den Leiheherrn kommen
lassen. Allein den Beliehenen, die zumeist den niederen Ständen
angehörten, war es wohl fast immer unmöglich, aus eigenen Mitteln
das vom Feuer vernichtete Haus wieder aufzubauen. Wollte daher
das Kloster die Abnehmer seiner Erbleihegüter nicht verlieren, so
war es ein selbstverständliches Erfordernis, daß es deren Bewohnern
hilfreich unter die Arme griff und gemeinsam mit ihnen den durch
die Elemente verursachten . Schaden trug. Der so bedingte Kosten-
aufwand wahrte zwar der Abtei den Bestand ihrer Erbleihehäuser,
^) Auch das Benediktinerkloster St. Pantaleon geriet seit Ende des 14.
Jahrhunderts in dauernde Bedrängnis. Hilliger, Die Urbare von St. Pan-
taleon, S. XXXVIII.
^) Zum Fischmarkte gehörte früher auch der heutige „Buttermarkt"
(Keussen, Topographie I 158*).
3) Ebd. 135 a.
^) Hegel, Städteckroniken 14. 722.
°) Haus „Pedernach" wird in Schreinsbüehern und Kopiaren mehrfach
als „area combustä" erwähnt.
70 Wirksamkeit des Grundgerietits und sein Verfall.
erschöpfte aber auch seine finanziellen Kräfte derart, daß es jahre-
lang nicht an die Hei-stellung des Turmes gehen konnte.
Von solcher Geldnot bedrückt wird das Kloster den auf An-
schreinung hinzielenden Wünschen seiner Erbleiheinhaber nur allzu
rasch nachgegeben haben. In den folgenden Jahren wurden wieder-
holt abtei liehe Erbleihehäuser am Fischmarkt zu Schreinsgut gemacht.
Als Abt Diederich 1379 ein Haus am Fischmarkt an den Fischer
Embericus in Erbleihe gab, sandte er den Amtleuten am Schrein
folgendes Schreiben zu:
„Nos Theodericus de Gornu, abbas totusque conventus . . .
notum facimus , . . specialiter prudentibus ac honestis viris, dominis
officiatis Domus officiatorum st. Brigide de Golonia, quod nos . . .
unam domum . . . concedimus et locamus . . . hereditario jure tenen-
dam, habendam et possidendam paciflce et quiete pro censu . . .
Rogantes vos, dbminos officiatos predictos, quatenus premissa, prout
apud vos morum et consuetudinis, Garthis scrinei vestri inscribi" ^).
Daraufhin ließen die Amtleute am nächsten Schreinstermin in
ihr Schreinsbuch eintragen:
„Notum sit, quod religiöse persone, Abbas et Conventus st.
Matini . . . virtute sue littere scrineo imposite eorum domum sitam
in foro piscium retro eorum monasterium . . . donaverunt et remi-
serunt Emberico . . . jure hereditario habendam et quo voluerint
divertendam pro censu hereditario ..." 2).
Man beachte den Unterschied : das Kloster gab das Haus nicht
aus zu freiem Veräußerungsrecht. Die Schreinsbeamten jedoch, die
nur Erbleihegut mit freiem Veräußerungsrecht kannten, buchten
ohne weiteres: „et quo voluerint divertendam."
Ebenso durften die Schreinsamtleute im Jahr 1388 wieder
mehrere Häuser am Fischmarkt „virtute littere sigillo Abbatis et
conventus sigillate ac scrineo imposite" ^) in ihr Schreinsbuch ein-
tragen.
Die Lage des Klosters gestaltete sich bedrohlicher. Um die
Wende des 14. zum 15. Jahrhundert sah es sich genötigt, seine
silbernen Kirchengeräte an Juden zu versetzen. So klagte im Jahr
1403 Abt Werner von Brockendorf: „want wir leider lancge tzyt
her ind noch huyde dis dags mit sulgen groissen schulden beswiert
^) R. B. 5a. ^) Schreinsbueh Granen 42 f. 68.
^) Schreinsbueh Granen 43 f. 3b. — So auch 1396. Vgl. Keussen,
Topographie, Fischmarkt 15. •
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 71
syn geweist, dat wir omb noede willen derselve schulde unsse clei-
node, zusamen XXI marck silvers wygende, ind ouch ander unse
cleynode da mit under die Jueden setzen meisten zo unsen groissen
verderff liehen schaden." Nur durch eine Schenkung von 100 Gul-
den wurde dem Kloster 1402 möglich gemacht, seinen Silberschmuck
aus dieser schmählichen Verwahrung auslösen zu können.
Dazu kam Mißwirtschaft und Verschwendungssucht der Äbte,
die, anstatt dem Verfall zu steuern, die Notlage des Klosters nur
vergrößerten. Besonders Abt Werner von Brockendorf i) scheint
sich hierin wenig rühmlich hervorgetan zu haben. Zornig gedachte
seiner später der Benediktinermönch Oliver Legipont ^) in den „Fasti
abbatiae St. Martini Majoris":
Qui plus, quam decuit, cristas cum tolleret alte,
Debita cöntraxit quam plurima, faetus inique
Ludia fortune. tandem deponere fastum
Cogitur et tumidum corpus mandare sepulchro,
Carnibus absumptis faetus sine nomine pulvis.
Weiter stieg daher die Not des Klosters. Um Geld zu schaffen,
wurde jedes Stückchen Boden, das die Abtei noch irgendwie ent-
behren konnte, zu Zins ausgetan, und selbst die bisherige Immu-
nitätsflur wurde dabei nicht geschont. Im Jahr 1408 gab Abt
Diederich von der Landskron „des goitzhuys vryheyt up me lych-
hoff " , ein Grundstück zwischen der Pfarrkirche St, Brigiden und
der nördlichen Häuserreihe der Lintgasse ^), an den in der Lintgasse
wohnenden Johann Lambrecht auf acht Jahre in Leihe. Doch hielt
das Kloster das Fensterverbot, das für die an den Hof stoßenden
Häuser der Lintgasse ^) von jeher bestand, aufrecht. Konnte es
doch noch immer mit der Möglichkeit rechnen, daß dies Grundstück
dereinst, wenn der Pachtvertrag abgelaufen war, wieder in die
Immunität einbezogen werden könnte. Solange jedoch der Vertrag
währte, war die Immunitätsgrenze zwischen Pfarrkirche und „lych-
hoff" zurückgezogen. Es wurde daher 1408 bestimmt, „dat alsulche
doer, as van unser kirchen up den lychhoff geit, dat wir die an
unser syden ind die vurß. elude irre syden sliessen solen". Andrer-
seits wurde Johann verpflichtet, die Tür, die er jetzt zur Benutzung
Werner v. Brockendorf war Abt von 1397 bis 1406.
2) Über Oliver Legipont vgl. Westdeutsche Zeitschrift XIX S. 336 f. —
Die „Fasti abbatiae" sind gedruckt bei Kessel, Antiquitates monasterii St.
Martini.
. ^) R. B. 20b. *) Soweit sie hier Erbleihegut des Klosters waren.
72 .Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
des Hofs aus seinem Haus nach dem Hofe zu brechen durfte, nach
Ablauf des Pachtvertrags auf eigene Kosten wieder zuzumauern. —
Ebenso wurden 1424 i) Grundstücke, die an die Rückseite der nach
dem Altermarkt zu stehenden Häuser „Leopard", „Scherfgin" und
„Ehrenpforte" -) stießen, und die das Kloster bisher noch nie in .
Leihe gegeben hatte ^), zu Erbrecht ausgetan an Johann van der
Arcken „zo wenden ind zo keren zu ahme yrme nutze ind urbere,
so wair ind yn wat hant, dat sy wollent". Hiermit sprach das
Kloster zugleich zum ersten Mal das freie Veräußerungsrecht für
die Grundstücke aus, die früher Immunitätsboden gewesen waren*).
Außerdem setzte man 1424 fest, daß Johann die empfangenen
Grundstücke jederzeit von dem Erbleihezins befreien könne, sobald
er dem Kloster einen gleich hohen Zins von irgend einem andern
seiner Häuser in Köln zuweisen werde. "Wäre dieser Fall einge-
treten, so hätte der Leiheherr außerdem Konsens recht auch noch den
Anspruch auf Zinsbezug preisgegeben. Die Grundstücke, Bestand-
teile der ehemaligen Immunität, wären völlig freies Eigentum des
Johann van der Arcken geworden.
Das Kloster hatte den Schritt unternommen, um dem Bann
des Erzbischofs zu entgehen, dem es noch 53 „Dezimen" schuldete ^),
Als Ursache der Schuldennot gab der Abt damals Mißwachs und
Krieg an. Der Landbesitz des Klosters war jedenfalls durch den
im Jahr 1419 zwischen der Stadt Köln und dem Erzbischof Dietrich
von Mors entbrannten Streit stark in Mitleidenschaft gezogen wor-
den. Denn wie fast alle bisher zwischen Stadt und Erzbischof ge-
führten Kämpfe, so hatte auch der Krieg des Jahres 1419 vor
allem in einer Verwüstung des gesamten Erzbistums bestanden ^),
unter der auch die Fronhöfe des Klosters zu Esch, Rodenkirchen,
Flittard u. a. empfindlich hatten leiden müssen.
Verzweifelte Versuche unternahmen die Äbte in diesen Jahren,
um sich die Grundgerichtsbarkeit vor allem über ihre Häuser am
') R. B. 248b.
^) Vgl. K aussen, Topographie I, Altermarkt IV. 5, 6. 7, 8, 9
•') „die wyr gehait ind besessen hain bys an diesen hudigen dach."
*) Für die Erbleihehäuser am Fischmarkt zuerst 1454: Kopiar D 149 a.
^) „want wir ind unse goitshuyß liude zo dage swerlieh ind groeslich
myt schulden beladen syn ind sunderlingen myt 53 deeimen, die wir under
gedrencknysse des baus unsme gnedigen herrn dem Ertzbusschoiff van colne
unvertzoichgenlich geven moysen.".
^) Hegel, Städtechroniken 14. 176.
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 73
Fisch markt nicht entreißen zu lassen. Von 18 Leiheurkunden, die
das Kloster in den Jahren 1403 bis 1449 für diese Häuser aus-
stellte, sprachen 14 das Schreinsverbot aus. Was nützten aber die
Vorschriften auf dem Papier, wenn das Kloster selbst in der Praxis
nicht konsequent handelte! Bereits 1427 sandte es wieder seinen
Prior Konstantin von Baldenberg zum Schreinsamt, um sich als
Besitzer des an ihn zurückgefallenen Hauses „Pedernach" in das
Schreinsbuch eintragen zu lassen ^).
Um neuen Schulden zu entgehen, erkannte man den Ver-
kauf von Häuserzinsen als notwendig. Von zwei Häusern im
Martinspförtchen waren die Zinse bereits 1414 für 93 Gulden ver-
äußert worden ^). 14!29 nun mußte der Abt wieder übesr gewaltige
Schuldennot klagen, in die das Kloster durch seinen Vorgänger
Diederich von der Landskron gestürzt worden sei. Man verkaufte
daher die auf drei Erbleihehäusern des Klosters am Fischmarkt und
in der Lintgasse ruhenden Zinse, insgesamt 24 Gulden, und löste
dafür 600 rheinische Gulden ^) ein. Doch ein vereinzeltes Zufließen
von größeren Geldsummen vermochte den von den Fluten durch-
brochenen Damm nicht auszufüllen. Zwar leitete seit 1438 ein
Mann das Kloster, den Oliver Legipont in seinem Gedicht nicht
ungünstig beurteilt, Abt Jakob v. Wachendorf. Doch dem drohen-
den Verfall Einhalt zu tun, war auch er trotz aller Sparsamkeit,
die er walten ließ, nicht stark genug. Immer drohender zog sich
das Unheil über dem verschuldeten Kloster zusammen. Es kam
soweit, daß 1444 Abt und Konvent die Möglichkeit ins Auge fassen
mußten, zum Verlassen des Klosters gezwungen zu werden "^j. Da
wandte eine reiche Memorienstiftung das Schlimmste ab. Ailff van
Kempen erließ ihm eine Schuld von 2000 Gulden und schenkte ihm
dazu noch 1100 Gulden zum Lesen von Seelenmessen. St. Martin
verpfändete ihm für treue Erfüllung der Memorie seinen Fronhof
zu Rodenkirchen, sowie vier Häuser im Martinspförtchen ^).
Trotz alledem besserte sich die Lage des Klosters nicht, viel-
mehr wuchsen sich die Verhältnisse zusehends zu «iner unvermeid-
lichen Katastrophe aus. Das Kloster mußte sich im Jahr 1449
entschließen, die ihm noch jährlich zufließenden Erbleihezinse '')
sowie Renten, insgesamt 100 Gulden von 13 Häusern, zu verkaufen^).
^) R. B. 65a. -) R. B. 69b. ^) R. B. 204 a.
^) Kessel, Antiquitates Nr. 57. °) Auf unserm Plan Nr. 5 und 6.
^) Soweit sie ihm selbst noch zur Verfügung ständen.
'') Kessel, Antiquitates Nr. 61.
74 Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall.
Die Zinse verteilten sich auf acht Erbleihehäuser am Fischmärkt,
zwei in Mühlengasse I. und drei in der Parochie St. Alban und
am Altermarkt, also größtenteils auf die Häuser, die von ihrer Er-
bauung an dem Grundgericht des Abtes unterstanden hatten. St. Martin
erhielt von dem päpstlichen Legaten, der damals in Köln weilte,
die Erlaubnis zu der Veräußerung. Der Käufer fand sich — wohl
zu nicht geringer Freude des Klosters — in den Reihen der Geist- .
lichkeit selbst. Das Kloster der Machabäerinnen zu Köln erbot sich,
für 2800 Gulden St. Martin die Zinse abzukaufen. Am 36. März 1449
wurde der Kauf vor dem Gericht des Offizials auf dem Domhof
abgeschlossen. Die Machabäerinnnen besaßen fortan den Genuß
der Zinse, bis St. Martin sie einst wieder zurückzukaufen imstande
sein würde. Die Verkaufsurkunde siegelten der Erzbischof Dietrich,
der Dekan von St. Andreas, Tillmanh von Linz, und der erzbischöf-
liche Offizial Jakob Seger.
Dem Anschein nach hat nun das Kloster der Machabäerinnen
zu seiner größeren Sicherheit darauf bestanden, daß der Verkauf
der Zinse in den Schreinsbüchern vermerkt wurde. Jedenfalls stellte
St. Martin bereits am 16. Januar 1449 seinem Prior Gerhard van
Triebt eine Vollmacht aus, den Kauf vor dem Schreinsamt zu be-
kennen und in das Schreinsbuch eintragen zu lassen ^).
Das bedeutete für die Amtleute am Schrein einen Erfolg.
Ohne ihr Zutun waren 8 Häuser am Fischmarkt, die dem städti-
schen Grundgericht bisher entzogen gewesen waren, Schreinsgut
geworden. Zwar hatte der Abt bei dem Verkauf noch nicht auf
weitere Ausübung seiner Grundgerichtsbarkeit verzichtet, doch konn-
ten sie ihre ferneren Ansprüche auf Zugehörigkeit dieser Häuser
zum städtischen Grundgericht immerbiö mit dem Hinweis auf die
1449 vollzogenen Eintragungen stützen. Sie buchten daher nicht
nur den Verkauf der einzelnen Zinse unter Erwähnung der Voll-
macht des Priors, sondern trugen auch den letzten Wechsel des
') Urkunde 12161 im Stadtarchiv zu Köln: Wir Jakob van Waiehen-
dorp . . . Abdt ind vort dat gemeyne Convente . . . doin kunt allen luden ...
ind besonder uch Eirsamen Schrynmeisteren . . ., tiat wir den Eirs. Broeder
Gerart van Triebt, unsen prior, zo unsen momber ind vurgeneger gemacht
hain . . . vur uch und uyrme sehryne zo ersehynen ind so wat hee aldae myt
eynchen unß goitzhuyß vurß. gueder off renten doinde off laissende wirdt, Id
sy zo verseitzen, zo besweiren off in ander hende zo schryven laißen | nae
vurß. sehryns gewoenden, die soelen ind willen wir alsamen . . . vaste . . .
halden zo ewigen Dagen." Es folgt nun die Aufzählung der anzuschreinen-
den Zinse.
Wirksamkeit des Grundgerichts und sein Verfall. 75
Bewohners eines jeden Erbleihehauses nach. So befand sich z. B
unter den verkauften Zinsen einer von acht Gulden, der auf dem
Hause „Zum Barsen" am Fischmarkt ruhte. Wie wir aus dem
Kopiar des Klosters wissen ^), war dies Haus 1443 an den Nadel-
macher Heinrich v. Gilstorp in Erbleihe gegeben worden. Dieser
Besitzerwechsel war damals nicht in das Schreinsbucli gelangt.
Bevor daher im Jahr 1449 der Schreinsschreiber den Verkauf dieses
Erbzinses vermerkte, trug er erst die 1443 bereits geschehene Ver-
leihung des Hauses „Zum Barsen" an Heinrich von Gilstorp unter
dem Datum des 6. Eebruar 1449 nach. In derselben Weise zeichnete
er auch die übrigen Häuserzinse, soweit sie in das Schreinsamt
Brigiden ihrer Lage nach gehörten, in das Schreinsbuch ein '^).
So ging es mit dem Kloster zusehends abwärts. Nach dem
Jahre 1449 blieben ihm nur noch einige Erbleihehäuser, von denen
es größtenteils nicht einmal mehr den Erbzins bezog. Seine Bechte
erschöpften sich in der Beanspruchung eigener Grundgeiichtsbarkeit
von höchst fraglichem Wert. W^ar aber — was zu befürchten
stand — auch dieser letzte Best grundherrlicher Bechte in die
Hände der städtischen Behörden übergegangen, so stand nichts mehr
im Wege, daß sich das klösterliche Erbleihegut zu vollem Eigentum
der Beliehenen entwickeln und dem Kloster, seinem Leiheherrn,
binnen kurzem völlig entfremdet würde. Mit dem Verlust seiner in
Köln gelegenen Erbleihegüter aber wäre das Schicksal des Klosters
besiegelt gewesen.
Vorläufig vermochte St. Martin sich noch einige Jahre hin-
durch zu halten. Man häufte Schulden auf Schulden. Nicht ein-
mal die Handwerker, wie Schneider, Böttcher, Dachdecker konnten,
bezahlt werden; dem Klosterbarbier schuldete man eine nicht un-
beträchtliche Summe, ebenso dem Bäcker und Weinschröter. Ein
stark belastetes Konto hatte St. Martin auch bei dem Apotheker
Eustachius und bei dem Stadtkoch Johannes stehen ^). Unter diesen
Umständen bedeutete der 1454 erfolgte Tod seines zwar nicht un-
fähigen, der schwierigen Lage aber keineswegs gewachsenen Abtes
Jakob von Wachendorf ein Glück. Die Mönche aber erhoben den
*) R. B. 255 a.
2) Schreinsbuch Granen 43 f. 35 ff. (1449).
•') Unter Abt Adam wurde sogleich (1454) ein Verzeichnis aller Schulden
angelegt unter der Überschrift: „Ista sequentia sunt debita manualia, in quibus
monasterium fuit aggravatum per predeeessores nostros, inventa in incessu pre-
fati Ade abbatis ad regimen eiusdem monasterii a. d. 1454" (R. B. 203).
76 Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts.
früheren Konventualen von St. Mathias in Trier, Adam Meyer, auf
den Abtsstuhl und erwählten damit den Mann, der zmii Retter des
untergehenden Klosters werden sollte ^),
Kapitel III.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts.
„Vir summus raeritis, doctrina illustrior omni." Mit diesen
Worten beginnt Oliver Legipont begeistert seinen Dithyrambus auf
Abt Adam Meyer. Mit Fug und Recht widmet er ihm von allen
Äbten in seinen „Fasti abbatiae St. Martini" die meisten Verse.
Mit hohen geistigen Fähigkeiten ausgerüstet war Abt Adam ein vor-
wiegend organisatorisches Talent. Der Bursfelder Kongregation, die
aus der Reform der Klöster St. Mathias bei Trier und Bursfeld her-
ausgewachsen war und die von Nicolaus von Cues und anderen
bedeutenden Männern lebhafte Förderung erfuhr, gliederte Abt Adam
1455 auch sein Kloster St. Martin an 2) und suchte die Mönche
ihren alten Idealen wieder zuzuführen. Das neue Leben bedurfte
aber auch einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage. Sogleich
bei seinem Amtsantritt wandte der Abt daher sein Augenmerk auf
die Einkünfte des Klosters. Er ließ die noch vorhandenen Einnahme-
quellen und die Schulden des Klosters zusammenstellen ^). Eine recht
traurige Übersicht bot sich ihm dar. Das Verzeichnis der noch un-
beglichenen Schulden nahm einen bedeutend größeren Raum ein
als die Einkünfte des Klosters. Mit der Tilgung der Schulden mußte
daher zuerst begonnen werden und zu diesem Zwecke sollte vor
allem der Bestand der selten versiegenden Einnahmequelle, die für
das Kloster in seinen kölnischen Erbleihegütern bestand, gewahrt
werden. Allerdings mochte der Landbesitz des Klosters reichere
Einkünfte liefern, allein auf ihn war wenig Verlaß. In kriegerischen
Zeiten mit ihren Verwüstungen und Plünderungen versagte diese
Quelle nur allzu schnell*). Die klösterlichen Erbleihegüter in Köln
dagegen waren sicher. Sie zu erhalten, mußte man sich bemühen,
soweit dies nach der Katastrophe von 1449 möglich war.
Ungünstig genug sah es ja auch hier aus. Mit dem Jahr 1408
hatte ein Abbröckeln kleinerer Teile von der Immunität begonnen ^).
^) über Abt Adam vgl. Hartzheim, Bibliotheca Coloniensis, S. 4 — 6.
2) Annalen, Heft 83 S. 200.
ä) R. B. 203 (1454). Siehe oben S. 75 Anm. 3.
*) Vgl. oben S. 72. ») Siehe oben S. 71,
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 77
Dazu drohte gänzliche Entfremdung des klösterlichen Erbleihegutes.
Wollte man diese Gefahr beseitigen, so galt es in erster Linie, die
alte, bisher immer noch gewahrte Grundgerichtsbarkeit von neuem
straff und konsequent durchzuführen, wenn auch 1559 fast die Hälfte
aller Erbleihegüter Schreinsgut geworden war. Es mußte fortan
scharf zwischen Schreins- und Nichtschreinsgut geschieden werden.
Eine Auseinandersetzung mit den städtischen Behörden war freilich
bei dieser Reform des Grundgerichts unvermeidlich. Jedoch konnte
sie vielleicht eher auf friedlichem Wege erfolgen, wenn das Kloster
dabei auch den Wünschen der Laien ein wenig Rechnung trug?
Das Grundgericht von St. Martin hatte bisher insofern geist-
lichen Charakter getragen, als Abt und Konvent in ihm Recht
sprachen. Wurden nun als Richter unter Ausschluß des Konvents
Laien bestellt, so mußte eine solche Reform, auch wenn der Vorsitz
dem Abte als dem legitimen Gerichtsherrn verblieb, den vom städti-
schen Rat zu befürchtenden Widerstand bedeutend abschwächen.
Eine Lehnsgerichtsverfassung würde diesen Vorteil bieten. Der Ge-
danke an ein solches war aber auch schon nahegelegt. Im Grund-
gericht St. Martin waren seit langem Ausdrücke üblich, die lebhaft
an Lehnsverfassung erinnerten; der Abt nannte sich oft „lienherr"
des Erbleihegutes 1). Oder Abt und Konvent verkündeten, daß sie
„uisdoin ind leenen" '^). Auch war hier die Vorstellung, daß ein
städtisches Wohnhaus Lehnsgut sein sollte, durchaus nicht unbe-
kannt. Das Haus „zum Hahnen" in der Minoritenstraße zu St.
Golumba^) war Lehnsgut des Klosters seit dem 13. Jahrhundert ge-
wesen. Der Einführung eines Lehnsgerichts scheint der tüchtige,
aber früh verstorbene Abt Konstantin von Baldenberg *) schon näher
getreten zu sein. Eine von ihm ausgestellte, im „Roten Buch" aber
unvollständig nachgetragene Leiheurkunde ^) lautet:
^) R. B. 85b (1382). ^) R. B. IIb (1403).
^) Keussen, Topographie I 345a, 1. 2. — Das Haus war dadurch zu
Lehnsgut geworden, daß sein Besitzer, Heinrieh Haen, ein Kölner Bürger, 1251
eine Hufe Landes, die er bisher von St. Martin zu Lehen besaß, zu freiem
Eigentum begehrte und dafür dem Kloster sein Wohnhaus als Lehnsgut anbot.
Ennen, Quellen II 298. — Aus den wenigen, zur Verfügung stehenden Nach-
richten ist der Charakter dieses Lehnsgutes nicht recht erkennbar; Es wird oft
in Schreinsnotizen genannt, z. B. Schreinsbuch 447 (1284); Schreinsbueh 462 f.
85 b (1401) und wird trotzdem meistens als Lehnsgut des Abtes hier bezeichnet.
Als dem Lehnsgericht unterstehend wird es in den Kopiaren von 1459—1777
erwähnt. ^) War Abt 1427—1438. Kessel, Fasti abbatiae.
") R. B. 44 b; sie ist ohne Datum.
78 Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts,
„Wyr Gonstantinus van Baldenberghe, van goitz genaden Abdt,
Herman van Airsborch prior, Ind vort dat gemeyne Gonvent des
goitzhuyss . , . doin kunt, dat vur uns ersehenen is Johan . . . Ind
want uns Abdt ind Gonvent der vurgemelten . . . gesynnen redelich
duncket, hayn wyr besant Ind dar by gerauffen unss goitzhuys
vurß. geswoeren Ind manne mit Namen Heynrich van Stamheim
Ind Wynrich van der Gracht. Ind haint denselven Johan . . . be-
laynt.«
Zwei andere von Abt Konstantin 1429 und 1433 ausgestellte
Leiheurkunden dagegen lauten wie bisher üblich, ohne daß Geschwo-
rene erwähnt werden. Wahrscheinlich ist Abt Konstantin erst nach
1433 an die Einführung der Lehngerichtsverfassung gegangen, doch
hat ihn sein früher Tod an einem festeren Ausbau verhindert, so-
daß unter Abt Jakob von Wachendorf die neue Verfassung des
Grundgerichts wieder fallen gelassen worden ist.
Die vom Hof- oder Lehnsgericht ausgestellten Urkunden setzen
erst 1457 regelmäßig wieder ein. Doch wird Abt Adam wohl zu-
gleich bei seinem Amtsantritt 1454 daran gegangen sein, die Ver-
suche seines Vorgängers Konstantin von Baldenberg energisch auf-
zunehmen i). Einen günstigeren Zeitpunkt für eine Neugestaltung
seines Grundgerichts hätte er kaum wählen können. Im Jahr 1388
war die Kölner Universität begründet, und durch eine Bulle des
Papstes 1389 auch der Abt von St. Martin zum Konservator ihrer
Privilegien ernannt worden 2). Als ihre Patronin aber wollte die
Stadt Köln und ihr Rat gelten.^). Gemeinsames Interesse aber fes-
selte den Abt von St. Martin und die Stadt an die neue Hoch-
schule. Gemeinsam hatten sie vom Papste 1437 eine Bulle erwirkt
mit der Bestimmung, daß zur Besoldung der Universitätsprofessoren
beliebiger Fakultät eine weitere Kanon ikatspfründe der Kölner Stifts-
kirchen verwendet werden sollte. Aufs heftigste sträubten sich die
Stiftskapitel von Anfang an gegen die vom Abt von St. Martin be-
^) Das erste Lehnsgerichtspi-otokoll (R. B. 269 a— 281b) trägt die Über-
schrift: „Dit ist protocoll der leenguder und des hoiffz off mangerichtz, dat
her Adam Abt In synen zythen gehalden hait van den Jairn uns hern 1454."
^) Drei Konservatoren wurden für die Universität aufgestellt, der Abt
von St. Martin, der Dekan von St. Paul zu Lüttich und der Dekan von St.
Salvator zu Uti-echt.
^) Vier Ratsherren waren Provisoren der Universität. Keussen, Die
Stadt Köln als Patronin ihi'er Hochschule I, Westdeutsche Zeitschrift IX (1890)
S. 349.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 79
fohlene Durchführung dieser Verordnung, um so mehr als sich der
Erzbischof selbst zu ihrem Fürsprecher machte. Der Erfolg schwankte
jahrelang herüber und hinüber, bis schließlich der Kölner Stifts-
itlerus wegen Belästigung der Kölner Geistlichkeit durch den Abt
von St. Martin und den Rat zu Köln beim päpstlichen Stuhl Klage
erhob. Der Papst ließ sich denn auch schon 1454 bestimmen,
jene Verordnung, die den Kampf heraufbeschworen hatte, auf Bitten
des Klerus zurückzunehmen. Abt und Rat mußten gute Miene zum
bösen Spiel machen und gemeinsam dem Gegner das Feld überlassen.
So lagen die Verhältnisse für den Abt überaus günstig, als er
1454 an eine Neuorganisierimg seines Grundgerichts schritt. Ge-
meinsame Interessen hatten Abt und Rat auf eine Seite gedrängt.
Der Abt hatte seinen Verbündeten selbst da nicht im Stich gelassen,
als es sich um Aufnahme des Kampfes gegen den gesamten Kölner
Stiftsklerus handelte. Wenn irgendwo, so konnte sich jetzt der Rat
von Köln dafür dankbar erzeigen, indem er den Bestrebungen des
Abtes Adam, dem Kloster sein Grundgericht zu wahren, keinen
Widerstand entgegensetzte. Allem Anschein nach hat denn auch
der Abt sein Werk ohne Schwierigkeiten durchführen können. Die
ersten vom Lehnsgericht ausgestellten Leiheurkunden, die aus dem
Jahre 1457 überliefert sind, zeigen uns die Mannkammer schon in
vollkommenem Ausbau.
Wenden wir uns ihrer Verfassung zu. Als Besitzer des ihr
unterstehenden Erbleihegutes behält sich natürlich der Abt die erste
Stelle in seinem Lehnsgerichte vor. Wie nach Lehnsrecht mit dem
Tode oder Verzicht des Vasallen das Lehnsverhältnis erlischt, und
das Lehen in die Hand des Herrn zurückkehrt, so auch hier. Jeder
neue Inhaber klösterlichen Erbleihegutes muß dies erst aus der Hand
des Abtes „as eynes rechten lienhern" ^) empfangen. Der Abt er-
teilt ihm unter Anwendung feierlicher Investitursyrnbole die Beleh-
nung zu Hand, Halm und Mund. Damit erst ist der Lehnsmann
als Inhaber des Lehnsgutes anerkannt. Durch diese bei jedem
Wechsel des Bewohners von Erbleihegut vorgenommene Neubeleh-
nung war das Kloster imstande, der Gefahr, daß sich der ßeliehene
und seine Erben einst Eigentum an dem Erbleihegat ersitzen konn-
ten, wirksam vorzubeugen.
Auf das „jus consensus" aber, das Recht des Leiheherrn, jeder
^) R. B. 270 a (1457). Der Abt wird oft auch „Grundherr" genannt, so
Kopiar D 125 a.
80 Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts.
Veräußerung des Erbleihegutes durch den Behehenen seine Geneh-
migung versagen zu können, hat der Abt verzichtet. Wie im städti-
schen Erbleiherecht schon im 14. Jahrhundert das freie Veräuße-
rungsrecht des Beliehenen sich Eingang verschafft hatte, so sollte
auch der Inhaber klösterlichen Erbleihegutes in Zukunft frei über
das Leiheobjekt verfügen dürfen. In fast allen vom Hofgericht aus-
gefertigten Leiheurkunden greift daher jene die freie Veräußerungs-
befugnis des Beliehenen verkündende Formel Platz: „also dat sy . . .
erve ind gerechticheit des vurgemelten huyss van nu vortan behal-
den, vi^enden ind keren sullen ind moigen, . vpar ind in wes hant,
dat sy w^illent" ^).
Wenn nun der zweite Paragraph einer vom Hofgericht 1468
aufgestellten Lehnsgutsordnung trotzdem hoch den Konsens des Abtes
erwähnt: „so wofern daß einige guetter verspliessen wehren baußen
Consent des Lehnsherren, daß der spließ sich selbsten von unwerth
seyn solle" ^), so dürfen wir hier dies Konsensrecht nicht in dem
obigen Sinn deuten, als ob eine jede Veräußerung von Erbleihegut
durch den Beliehenen nur mit Erlaubnis des Leiheherrn habe er-
folgen können. Diese Deutung würde in grellem Widerspruch stehen
zu dem freien Veräußerungsrecht des Beliehenen, das fast jede vom
Hofgericht hergestellte Leiheurkunde ausspricht. Wir gehen wohl
richtiger, wenn wir hier „consensus" mit „Wissen" übersetzen und
zwar aus dem folgendem Gründe.
Durch die Lehnsverfassung war vorgesehen, daß bei Wechsel
des Beliehenen das Erbleihegut zunächst in die Hand des Abtes als
des Lehnsherrn zurückkehrte. Lag nun diesem Inhaberwechsel ein
Kauf zu Grunde, so konnte der Käufer des Erbleihegutes dieses nicht
sogleich aus der Hand des Verkäufers empfangen, sondern mußte es
sich vom Abt verleihen lassen, schon deshalb, um sich von dessen
Hofgericht die zum Beweisverfahren erforderliche Urkunde ausstellen
zu lassen. Gesetzt nun den Fall, es bestünde wirklich noch jenes
Konsensrecht des Leiheherrn, so hätte der Abt es jetzt bei Aus-
fertigung der neuen Besitztitel sogleich geltend machen können, auch
wenn Käufer und Verkäufer ihn nicht um Erlaubnis zur Veräußerung
hätten fragen wollen. Denn behagte dem Abt der ßesitzwechsel
nicht, so ließ sich leicht ein Grund dafür finden, den Parteien ein-
fach die Ausstellung der Urkunden zu verweigern. Es war daher
höchst unnötig, eine Verordnung aufzustellen, die dem Beliehenen
^) Vgl. die Urkunde von 1484 im Anhang.
2) Siehe weiter unten.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 81
vorherige Einholung des leiheherrlichen Konsenses zur Pflicht machte,
solange der Äbt für das Erbleihegut die zuständige Gerichtsbehörde
bildete. Denn er konnte sein Konsensrecht auch nur dann aus-
üben, wenn der Kauf, wie recht und billig, vor seinem Hofgericht
erledigt worden war. Hatte der Abt aber, wie die Bestimmung
jenes Paragraphen voraussetzt, eine Veräußerung nicht verhindern
können, so war diese überhaupt nicht vor ihm und seinem Lehns-
gericht erfolgt, sondern entweder vor dem Schreinsarat oder vor dem
Schöffenkolleg. In dem einen Fall wäre das Haus Schreinsgut, im
andern Fall Briefgut geworden. Die genannte Bestimmung stellt
daher nicht ein Gebot der Beobachtung des leiheherrlichen Konsens-
rechtes dar, will vielmehr nur die Vornahme des Verkaufs von Erb- ~
leihegut vor Schreinsamt oder Schöffenkolleg verbieten. Wir dürfen
sie also wohl dahin interpretieren, daß jede Veräußerung klöster-
lichen Erbleihegutes mit V^issen des Abtes, d. h., vor ihm und sei-
nem Hofgericht zu erfolgen hat.
Da somit bei einer Veräußerung von Erbleihegut des Klosters
der leiheherrliche Konsens nicht in Frage, kommt, so geht diese in
derselben Weise vor sich, als wäre das Haus Schreinsgut: Käufer
und V^erkäufer vereinbaren untereinander den Kauf und zahlen sich
die Kaufsumme bereits aus ^). Dann erst begeben sich beide vor
das zuständige Grundgericht, das Lehnsgericht des Abtes zu St.
Martin, der Käufer, uni sich hier als den neuen Inhaber des Erb-
leihegutes dem Lehnsherrn vorzustellen und sich von ihm damit
belehnen zu lassen; der Verkäufer, um feierlich Verzicht zu leisten
auf das Gut zu Hand, Halm und Mund^).
Der Abt beruft seine Lehnsmannen zur Sitzung ein ä), entweder
aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines Lehnsmannes*).
') So Kopiar D 4:0 a (1501): Abt Heinrich von der Lippe verkündet, daß
vor ihm und seinem Hofgericht der Lehnsmann Johann Bonenberg und dessen
Frau erschienen sind „ind haint aldae die gemelten elude offentliehen erzalt ind
luden laißen, wie sy in eynem vasten . . . erffkauff erflichen verkpuft und er-
laissen hedden . . . Johan Wynantz . . . yr huyß. Wilch kouff zo gegangen ind
gescheit were vur eyne summe geltz, der sy zo beyden syden guetlichen ayns
worden . . . ouch dem vurg. Johan bonenberg . . . guetlichen uysgericht ind be-
zailt worden were, as Johan Wynantz öffentlichen sachte. Ind synt daromb
des . . . huyß vur uns Abt, unserm hoifrichter ind mannen van leben zo hen- .
den der vurß. elude . . . uysgegangen . . ." ^) R. B. 165 a.
^) Denn nur gebotene Dinge kannte das Lehnswesen. Vgl Frommhold,
Deutsche Rechtsgeschichte.
'') R. B. 272 a, Belehnungsprotokoll : „in dem Jair 1462 hait Johan Bo-
nenberg hoiffzgerieht doin legen." Dieser Johann B. wird oft unter den zu
Gericht sitzenden Mannen erwähnt.
Beitr. z. Gesch. d. alt. Möncht. u. d Bened.-Ord. 5. Külin Groß St. Maitin. . 6 •
82 Entstehung und Verfassung des Lelinsgeriehts.
Ist der Lehnsherr selbst Kläger, so läßt er seine Klage ge-
wöhnlich durch einen seiner Mannen vorbringen. So hat Abt Adam
in einem Prozeß gegen seinen Lehnsmann Lutter van Stammheim
1482 durch „eynen siner manen myt namen Diderich van Seiderich
gain Lutter gedinget ind syn auspraich upgedain" ^).
Ist der Abt an der Teilnahme an der Gerichtssitzung verhin-
dert, so kann er sich durch den Prior des Klosters vertreten lassen'^),
der dann sogar auch die Belehnung erteilt. Der rüstige Abt Adam
freilich ließ es sich selbst in hohem Alter nicht nehmen, den be-
deutungsvollen Lehnsakt selbst zu vollziehen. Als er einst „andern
geschefftin halven nyet bynnen der Stadt Coelne residierende war",
konnte zwar sein Hofgericht ohne ihn tagen, eine Belehnung aber,
die nachgesucht Avurde, mußte verschoben werden, bis Abt Adam
zurückgekehrt war und sie selbst erteilen konnte^).
Zu Gericht sitzt der Abt und berät sich mit seinen Lehns-
mannen^). Manne wird ein jeder durch Empfang eines Lehnsgutes.
Er ersucht den Abt als Lehnsherrn um die Belehnung ^). Dieser
berät sich darauf mit seinen Mannen, prüft die alten, ihm vorge-
legten Besitztitel und nimmt dann in Ansehen der „vlieslichen bede"
des Bittstellers die feierhche Belehnung zu Hand, Halm und Mund
vor. Erst nach Empfang des Lehnsgutes leistet der neue Lehns-
mann „huldonge und eyde, wie unser mankammer recht und ge-
woinheit is" ^). „An den staff unsers hoifrichters tastende" '')
schwört er*):
1. Dat ich van macht des vurß. myns eytz alle punte ind ynne-
halt solch besegelden brieffs, ich up die belenonge sprechende
untphangen hayn, vast, stede ind unverbrüchlich zu halden.
^) Kessel, Antiquitates Nr. 94.
^) Kopiar D 28a (1505): „Wyr Henrich Wachtendonk zer zyt prior, as
Stathelder des wyrdighen herrn Johans van sent Trudoin zerzyt Abtz des goitz-
huyss . . . want syn wyrden krenkden halven persoenlich nyt erschinen mochten."
'') Kopiar D 68 a (1491).
*) Genannt „mannen van leene" (Kopiar A 270 a) oder ,,geswoeren man-
nen"; vgl. die Urkunde von 1484 im Anhang.
^) Vgl. Urkunde von 1484 im Anhang: „und haint unß vlyßlichen ge-
beden, Sy zo belienen." ") Kopiar D 91b.
^) Akten der Mannkammer im Düsseldorfer Archiv 262, 3 b (1551).
^) Die folgenden fünf Punkte sind zusammengestellt aus einer Eides-
erklärung des Rolant van Numberg, eines Kölner Eingesessenen, die er nach
Empfang eines Hauses am Fischmarkt dem Kloster 1485 abgab. (R. B. 281 b.)
Funkt 3 — 5 stammen aus einer jüngeren Eidesformel, enthalten in der „Con-
tinuatio ProtocoUi Veteris Camere feudalis", einer Aufzeichnung des ausgehen-
den 18. Jahrhunderts; jetzt im Pfarrarchiv St. Martin.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. ^^ 83
2. Ind mym lehnsherrn dem Apte, synme Gonvente des vurß.
goitzhuyßeß ind yren nacomelingen alletzyd gehorsam, truwe
ind hoult zo syn, yre beste zu doin ind sy vur yren schaden
ind ärgste zu warnen.
3. Ich gelobe ferner, das Lehen nirgents anders dan von dieser
Mannkam raer vergehen oder zu verstehen.
4. Darzu auch sonder Vorgehenden Consent ^) des Lehnsherrns
mein Lehnguth nit zu verspleissen, beschweren, verkauffen oder
zu veralienieren und dahn es van andern geschehe, daßelbig
trewhch anzubringen.
5. und sonsten Mitt zu gericht zo sitzen. Recht und urtheil un-
partheysch, so offt ich darzu gefordert, helffen zu sprechen,
alle heimlichkeit und urtheil vor der außag gäntzlich zu ver-
schAveigen.
Nach der Eidesleistung werden die auf das Lehnsgut lautenden
Pergamente ausgestellt, besiegelt vom Abt, vom Hofrichter und zwei
Lehnsmannen 2). Eine Urkunde, in welcher der Abt die Belehnung
verkündet, erhält der neue Lehnsmann; eine andere, in welcher
dieser den Empfang des Lehnsgutes bestätigt, wird dem Lehnsherrn
ausgehändigt. Der Neubelehnte ist nun aufgenommen in die Reihe
der Lehnsmannen und sitzt fortan mit ihnen zu Gericht. Er kann,
sobald er eine auf Lehnsgut bezügliche Klage vorzubringen hat,
jederzeit Eröffnung der Mannkammer beantragen 3). Von Abt oder
Hofrichter aufgefordert, muß er in der Sitzung das Urteil weisen*).
Die Zahl der zu Gericht sitzenden Mannen ist sehr ver-
schieden; sie schwankt zwischen 2 und 9^). Als in späterer Zeit
die Entrichtung einer Abgabe von 26 Gulden und 16 Albus für
Erlangung der Investitur eingeführt wird, kommen auch unter die
zu Gericht sitzenden Lehnsmannen 4 Gulden und 8 Albus zur Ver-
teilung^).
Das Lehnsverhältnis erlischt mit Aufgabe des Lehnsgutes. Der
Lehnsmann erscheint vor der Männkammer und tut hier „as unß
hoifgerichtz Reicht ind gewoinheit ist, mit monde ind mit halme
^) Das Konsensrecht des Lehnsherrn bei Veräußerung wurde wieder ein-
geführt im 17. Jahrhundert; s. unten S. 99.
^) Vgl. die Urkunde von 1484 im Anhang.
•') Vgl. Lehnsprotokoll 260, Ic, 19a (1556).
*) R. B. 165 a (1485): „ind [hain] den vurg. Dederieh van Schyderieh
mit urdell ind Reicht erkennen laissen, dat sy . . . verkouffen ... ind betzäi-i
len sullen."
^) Vgl. Lehnsprotokolle. ^) Continuatio Veteris Camere feudalis. -'
■ 6 *
84 Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts.
richtlich verzichnisse" i), „as er zo rechte doin solte, zo henden des
Eirw. herrn Abtz und leenherrn" -), worauf dann, wie die Lehns-
protokolle weiter melden, der Abt dem Verzichtleistenden „seynen
huldong und Eide erlaissen".
Dem Stand nach sind auch unter dem Hofgericht die Lehns-
mannen noch zumeist Handwerker. Indessen bemerken wir docii
auch unter den zu Gericht sitzenden Mannen sehr angesehene Leute
wie Bürgermeister, Schöffen und Ratsherren von Köln aus den alt-
vornehmen Geschlechtern der „Schiderichs" 3) oder der „Jude"*).
"Es ist selbstverständlich, daß diese Herren nicht etwa selbst in den
kleinen Erbleihehäusern . wohnten. Sie empfingen das Lehen nur,
um es sogleich an einen Dritten zu Zins in Afterleihe weiterzugeben.
Die Lehnsmannen aber blieben sie für das Lehen, und zahlten daher
auch dem Kloster den schuldigen Erbleihezins; So hat der Junker
Johann Jude ein Haus am Fischmarkt vom Abt zu Lehen und
zahlt dafür dem Kloster jährlich 5 Mark und 2 Schillinge; er selbst
abei' wohnt an der Weiherpforte ^). Daß dies Verhältnis nicht selten
eingegangen worden ist, zeigen die Lehnsprotokolle, welche oft
melden, daß ein Lehnsmann Klage am Hofgericht erhoben hat, weil
ihm von seinem Lehnshaus der Zins nicht zu rechter Zeit bezahlt
worden ist. Wenn dann der Schuldner nach einer ihni gestellten
Frist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, so wurde
wieder der Lehnsmann an den Besitz des Hauses angewäldigt. Er
hatte fortan wieder die Gewere am Lehnsgut. So heißt es 1500
im Lehnsprotokoll *^) : „ Anweltigeit ist geschiet dem Eirsänen ind
fromen heren Everart van Schyderich '') an dat huys Pedernach zu
der Lyntgassen gelegen, as yme erfallen vur synen verliehen erf-
lichen zyns^) juxta tenorem littere." — Auf die Afterleihe waren vor
^) Kopiar D 188 a.
2)'Kopiar D 38a und LelinsprotokoU 260, le, 9b.
") Luffard van Sehidderich, Ritter,- war Bürgermeister von Köln 1382 —
1383. Lau, Verfassung, 395.
*) Ebd. 395: Daniel Jude, Ritter und Schöffe; war Bürgermeister 1282.
Godard Jude war Bürgermeister 1326. Ludwig Jude bekleidete das gleiche
Amt von 1395—1396.
^) „Item Juncker Jo. Jude, woenende up der Wyerportzen: V marc II
Schill, van dem huyß up dem vischmart." Zinsverzeichnis um 1460, R. B. 192 a.
^) Kopiar D 12 a.
'') E verhart van Schiderich als Hofrichter des Klosters erwähnt 1482 —
1512; s. unten S. 86.
^) Ändere Aufzeichnungen fügen hier oft hinzu : „ym zo rechter zyt nyt
betzailt."
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 85
allem geistliche Korporationen angewiesen, die ein solches Lehns-
haus empfingen. Sie konnten es natürlich auch nicht selbst be-
wohnen, sondern gaben es zu Zins in Afterleihe,
Wir sind hiermit zugleich der Frage der Lehnsfähigkeit näher-
getreten. Lehnsfähig w^ar jeder Mann, sobald er mündig geworden
ist. Unmündige Kinder können kein Lehen empfangen. Stirbt der
Vater, so kann der unmündige Sohn dessen Lehnsgut nur behalten,
wenn für ihn ein Großjähriger in seinem Namen das Lehen vom
Abt empfängt und damit alle Rechte und Pflichten des Lehns-
mannes so lange übernimmt, bis das Kind mündig geworden ist.
Jedoch muß er auf Wunsch von Mutter oder Vormund des Kindes
jederzeit seine Stelle einem Ersatzmann bereitwillig einräumen. So
wurde im Jahr 1461 Eve van Merheim vom Hofgericht gemahnt,
„zu setzen myme herm deme Abt . . . eyne gesworen hoiffinann" i).
Einige Wochen später, so meldet das Lehnsprotokoll ^), ist dann
Eve van Merheim vor dem Hofgericht erschienen und hat gebeten,
„dat man Grafft vanme Velde, yrme broider, belenen weulde zo
iren widerroiffen off wann yre unmondige kynder momberich wur-
den, mit alsulchem man guede, as wilne Johann van Merheym, ir
selige huyswirt, in belenonge hadde. Dat also geschiet ind zogelaissen,
as hoiffs recht ind gewoentlich is".
Der Abt von St. Martin vergibt also nur Mannlehen; Frauen
sind nicht lehnsfähig. Wollen sie das Lehnsgut, was ihr verstor-
bener Mann innegehabt hat, weiterhin besitzen, so müssen sie, gleich
den unmündigen Söhnen, einen Lehnsträger stellen ^). Auch geist-
liche Korporationen können ein Lehen nur dann empfangen, w^enn
sie für das Lehnsgut einen Mann stellen, der in ihrem Namen vom
Abt damit belehnt wird und der allen dem Lehnsmann obliegenden
Pflichten nachkommt. Ist er selbst nicht in der Lage, das Lehns-
haus zu bewohnen, so muß er einen Abnehmer finden, der das
Haus von dem geistlichen Institut in Afterleihe nimmt und es be-
wohnt. Im erblichen Beisitz von Lehnsgut treffen wir das Zister-
zienserkloster Altenberg; es hat seinen j,bursenarius" zum dauern-
den Lehnsträger ernannt. Dieser begegnet denn auch öfter unter
den zu Gericht sitzenden Mannen. Im Besitz von Lehnsgut ist
ferner der Deutschritterorden zu Köln^). Im Jahr 1458 stellt er
dafür als Lehnsmann den Schreinsschreiber Heinrich Wicraidt, nach-
dem sein Lehnsträger Johan Helmann ^) gestorben ist. Das Kloster
') Lehnsprotokoll K. B. 271. ^) Ebd. 272. ^) Ebd. 273b (1465).
*) Er besitzt das Haus „Zum Krebs" am Fischmarkt.
^) Johann Helmann, der Rechte Lizentiat und Hofrichter; s. unten S. 86.
86
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts.
der Machabäer innen hat zu Lehen das Haus „Zum Vornen" am
Fischmarkt; es stellt als Lehnsmann i) den Schöffen Johan Rosseburg.
Dem Lehnsgericht wird noch das bedeutsame Amt des Hof-
richters (magister Curiae) eingefügt. Bis zum Ende des 16. Jahr-
hunderts erwähnen die Kopiare und Lehnsprotokolle des Klosters
folgende Hofrichter:
Name
Stand
Erwähnt
Luffart von Schiderich
Bürgermeister
1457—1476
Everhart von Schiderich
»
1482—1512
Johann Edelkind
Richter, Schöffe, Greve
1512—1519
Didericli von Schiderieh
Doktor des kaiserlichen Rechts
1529—1538
Johann Helmann
der Rechte Lizentiat
1540—1544
Nicolaus von Seigen
Schöffe
1547—1567
Walterus Smitten
der kaiserlichen Rechte Lizentiat
1570
Das Hofrichteramt wurde demnach von den angesehensten
Bürgern Kölns, sämtlich rechtskundige Leute, bekleidet. Gewählt
wird der Hofrichter aus dem Kreise der Lehnsmannen. So treffen
wir z. B. den Hofrichter Diderich von Schiderich bereits 1485 unter
den urteilenden Lehnsmannen an ^). Es muß also jeder, der Hof-
richter werden will, im Besitz eines Lehnsgutes sein. Hieraus er-
klärt es sich, daß wir unter den Lehnsmannen oft so hochgestellten
Persönlichkeiten begegnen. Es werden dies größtenteils die An-
wärter auf das Hofrichteramt gewesen sein, die nur um dieses
Amtes willen sich zur Übernahme eines Lehnsgutes bequemten. Ob
indessen das Hofrichteramt, mit dem Einkünfte verbunden waren ^),
so einflußreich und gewinnbringend gewesen ist, daß sich selbst
Bürgermeister darum bemühten, die wenige freie Zeit, die ihnen ihr
städtisches Amt übrig ließ, der Tätigkeit als Hofrichter des Abtes
zu St. Martin zu. opfern, möchte mit Fug bezweifelt werden. Oft
genug werden diese Herren nur der dringlichen Bitte des Abtes
Gehör geschenkt haben, wenn sie sich dazu bereit erklärten, das
.Hofrichteramt, bzw. zunächst ein Lehnsgut zu übernehmen.
Bei der Einweisung in sein Amt leistete auch der Hofrichter
einen Eid: „Ich . . . sichere und schwere einen aidt . . ., Ihrer
^) „procuratoir unnd vurgenger des Gotzhuyß zo Sent Naviren" (Lehns-
protokoll).
■-) R. B. 165 a. — Auch die andern Hofrichter sind vorher oft als Lehns-
, mannen erwähnt.
^) Nach der „Continuatio Protoeolli" erhielt der Hofrichter von der In-
vestiturgebühr 5 Gulden.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts. 87
Hochwürden Jurisdiction, Hoheit und Lehngerechtigkeit deren Mann-
kammeren nit allein uffrichtig für mein Persohn halten, sondern
auch, daß daßelbige durch deren Mann von Lehn Trewlich geschehe
und verraannet werde, bestes Vermögens darahn seyn wolle, Einen
jeden zu Recht sonder affection, gunst oder gaben als ein unpar-
iheysch Richter praesidieren, und mit umbfrag und Gommunikation
der Mannen von Lehn urtheilen, auch deren vor der außag und
aller heimlichkeit gäntzlich verschwigen wolle" ^).
Gemeinsam mit dem Abt steht der Hofrichter an der Spitze
des Lehnsgerichts 2) und leitet als oberster Richter die Verhandlung.
Er befragt die Mannen um Urteil. Ohne sie darf er kein Urteil
fällen. Zum festgesetzten Termin hat er den Mannen zu laden, gegen
den Klage erhoben wird ^). Er darf sich durch einen Lehnsmann
vertreten lassen*). Den Urkunden, die über die Hofgerichtsverhand-
lungen ausgestellt werden, fügt der Hofrichter sein Siegel nach dem
des Abtes bei.
Angesichts dieses nicht allzu weit reichenden Eompetenzkreises
des Hofrichteramtes muß man sich fragen : wozu ist das Amt über-
haupt eingeführt worden ? Genügte nicht ein Hofgericht mit dem
Abt an der Spitze? Nach drei Seiten hin war das Amt so gut wie
unentbehrlich.
Ein Grundgericht, das allen Ansprüchen genügen und auch die
schwierigsten Grundeigentumsfragen zur Zufriedenheit der ihm unter-
stehenden Leute lösen wollte, bedurfte dringend eines geübten Juristen.
Man könnte hier einwenden, es gab ja immer unter den Lehns-
mannen einige rechtserfahrene Mäniier, die diese Lücke hätten aus-
füllen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß gerade solche Leute
meist wohl nicht Lehnsmannen geworden wären, hätte es nicht das
Hofrichteramt gegeben. Um daher zeitweise überhaupt nicht ohne
Hilfe eines Juristen Recht sprechen zu müssen, war der Abt zur
Einführung des Hofrichteramtes genötigt. Sodann konnte ein Laien-
gericht, an dessen Spitze sogar noch neben dem Abt ein hoher
^) Continuatio Protocolli.
-) „Anno domini 1457 fuit Judicium curie in monasterio st. Martini pre-
sidente domino Adam abbate, domino Ludolpho Schydrich hoveriehter una
cum . . ." Lehnsprotokoll, R. B. 270b (1457). Es folgt die Aufzählung von
fünf Lehnsmannen.
^) LehnsprotbkoU, Kopiar D 1 (1497); ebenso Kopiar D 18 b (1500).
*) „Gerart van Wesell zerzyt Burgemeister der Stede Colne in stat des
hoiffrichters." Kopiar D 93b (1503). Gerhard von Wesel begegnet 1505 als
Lehnsmann eines Hauses am Fischmarkt.
86
Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts.
der Machabäer innen hat zu Lehen das Haus „Zum Vornen" am
Fischmarkt; es stellt als Lehnsmann i) den Schöffen Johan Rosseburg.
Dem Lehnsgericht wird noch das bedeutsame Amt des Hof-
richters (magister Curiae) eingefügt. Bis zum Ende des 16. Jahr-
hunderts erwähnen die Kopiare und Lehnsprotokolle des Klosters
folgende Hofrichter:
Name
Stand
Erwähnt
Luffart von Schiderieli
Bürgermeister
1457—1476
Everliart von Schiderich
»
1482—1512
Johann Edelkind
Richter, Schöffe, Greve
1512—1519
Diderieh von Schiderich
Doktor des kaiserlichen Rechts
1529—1538
Johann Helmann
der Rechte Lizentiat
1540—1544
Nicolaus von Seigen
Schöffe
1547—1567
"Walterus Smitten
der kaiserlichen Rechte Lizentiat
1570
Das Hofrichteramt wurde demnach von den angesehensten
Bürgern Kölns, sämtlich rechtskundige Leute, bekleidet. Gewählt
wird der Hofrichter aus dem Kreise der Lehnsmannen. So treffen
wir z. B. den Hofrichter Diderieh von Schiderich bereits 1485 unter
den urteilenden Lehnsmannen an ^). Es muß also jeder, der Hof-
richter werden will, im Besitz eines Lehnsgutes sein. Hieraus er-
klärt es sich, daß wir unter den Lehnsmannen oft so hochgestellten
Persönhchkeiten begegnen. Es werden dies größtenteils die An-
wärter auf das Hofrichteramt gewesen sein, die nur um dieses
Amtes willen sich zur Übernahme eines Lehnsgutes bequemten. Ob
indessen das Hofrichteramt, mit dem Einkünfte verbunden waren ^),
so einflußreich und gewinnbringend gewesen ist, daß sich selbst
Bürgermeister darum bemühten, die wenige freie Zeit, die ihnen ihr
städtisches Amt übrig ließ, der Tätigkeit als Hofrichter des Abtes
zu St. Martin zu opfern, möchte mit Fug bezweifelt werden. Oft
genug werden diese Herren nur der dringlichen Bitte des Abtes
Gehör geschenkt haben, wenn sie sich dazu bereit erklärten, das
.Hofrichteramt, bzw. zunächst ein Lehnsgut zu übernehmen.
Bei der Einweisung in sein Amt leistete auch der Hofrichter
einen Eid: „Ich , . . sichere und schwere einen aidt . . ,, Ihrer
^) „procuratoir unnd vurgenger des Gotzhuyß zo Sent Naviren" (Lehns-
protokoll).
■-) R. B. 165 a. — Auch die andern Hofriehter sind vorher oft als Lehns-
mannen erwähnt.
'') Nach der „Continuatio ProtocoUi" erhielt der Hofrichter von der In-
vestiturgebühr 5 Gulden.
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 87
Hochwürden Jurisdiction, Hoheit und Lehngerechtigkeit deren Mann-
kammeren nit allein uffrichtig für mein Persohn halten, sondern
auch, daß daßelbige durch deren Mann von Lehn Trewlich geschehe
und vermannet werde, bestes Vermögens darahn seyn wolle, Einen
jeden zu Recht sonder affection, gunst oder gaben als ein unpar-
iheysch Richter praesidieren, und mit umbfrag und Communikation
der Mannen von Lehn urtheilen, auch deren vor der außag und
aller heimlichkeit gäntzlich verschwigen wolle," ^).
Gemeinsam mit dem Abt steht der Hofrichter an der Spitze
des Lehnsgerichts ^) und leitet als oberster Richter die Verhandlung.
Er befragt die Mannen um Urteil. Ohne sie darf er kein Urteil
fällen. Zum festgesetzten Termin hat er den Mannen zu laden, gegen
den Klage erhoben Wird '^). Er darf sich durch einen Lehnsmann
vertreten lassen ^). Den Urkunden, die über die Hofgerichtsverhand-
lungen ausgestellt werden, fügt der Hofrichter sein Siegel nach dem
des Abtes bei.
Angesichts dieses nicht allzu weit reichenden Kompetenzkreises
des Hofrichteramtes muß man sich fragen : wozu ist das Amt über-
haupt eingeführt worden? Genügte nicht ein Hofgericht mit dem
Abt an der Spitze? Nach drei Seiten hin war das Amt so gut wie
unentbehrlich.
Ein Grundgericht, das allen Ansprüchen genügen und auch die
schwierigsten Grundeigentumsfragen zur Zufriedenheit der ihm unter-
stehenden Leute lösen wollte, bedurfte dringend eines geübten Juristen.
Man könnte hier einwenden, es gab ja immer unter den Lehns-
mannen einige rechtserfahrene Mäniier, die diese Lücke hätten aus-
füllen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß gerade solche Leute
meist wohl nicht Lehnsmannen geworden wären, hätte es nicht das
Hofrichteramt gegeben. Um daher zeitweise überhaupt nicht ohne
Hilfe eines Juristen Recht sprechen zu müssen, war der Abt zur
Einführung des Hofrichteramtes genötigt. Sodann konnte ein Laien-
gericht, an dessen Spitze sogar noch neben dem Abt ein hoher
^) Continuatio ProtocoUi.
■) „Anno domini 1457 fuit Judicium curie in monasterio st. Martini pre-
sidente domino Adam abbate, domino Ludolpho Schydrich hoverichter una
cum . . ." Lehnsprotokoll, R. B. 270b (1457). Es folgt die Aufzählung von
fünf Lehnsmannen.
^) LehnsprotökoU, Kopiar D 1 (1497); ebenso Kopiar D 18b (1500).
*) „Gerart van Wesell zerzyt Burgemeister der Stede Colne in stat des
hoiffrichters." Kopiar D 93b (1503). Gerhard von Wesel begegnet 1805 als
Lehnsmann eines Hauses am Fischmarkt.
88 Entstehung und Verfassung des Lehnsgeriehts.
städtischer Beamte stand, nur ausgleichend wirken und mußte jedem
Widerstand der städtischen Behörden gegen das Sondergericht des
Abtes von vornherein die Spitze abbrechen.
Endlich verlangte noch ein dritter Umstand gebieterisch die
Einsetzung des Hofrichters. Das alte Grundgericht der Äbte von
St. Martin hatte sich bis zu seinem um 1450 drohenden Zusammen-
bruch eigentlich nie so recht zu selbständiger, ungehinderter Tätig-
keit entfalten können. Die Ursache erkannten wir in dem Mangel an
einer rechtskundigen dritten Person, die, selbst unbeteiligt, den
zwischen Leiheherrn und Beliehenen abgeschlossenen Leihevertrag
durch Anhängung ihres angesehenen Siegels beweiskräftig machen
konnte. Die Äbte von St. Martin hatten den dahinzielenden, be-
rechtigten Wünschen der Beliehenen nur allzu rasch nachgegeben
und geduldet, daß der Empfänger von Leihegut, nicht zufrieden mit
der Siegelung durch Abt und Konvent, die • ihm ausgestellte Ver-
leihungsurkunde auch noch vom erzbischöflichen Offizial oder von
angesehenen städtischen Beamten siegeln ließ. Wir bemerkten, zu
welchen Übergriffen, namentlich von selten der Schreinsbeamten
diese Maßregel führte. Scharfen Blickes nun übersah Abt Adam
diese Entwicklung und erkannte die Notwendigkeit der Einführung
des Hofrichteramtes. Fortan fügte der Hofrichter, gewöhnlich ein
Mann aus den höchsten Kreisen der Bürgerschaft Kölns, den Leihe-
' Urkunden des Klosters sein Siegel bei. Seit Bestehen des Hofge-
richtes geschah es daher nie wieder, daß etwa Lehnsmannen sich
an den Offizial des Erzbischofs oder an Schöffen und Schreinsbe-
amten wandten, um auch noch deren Siegel der erhaltenen Leihe-
urkunde aufdrücken zu lassen ^).
Der Wirkungsbereich des Lehnsgerichtes ist von Anfang an
auch auf den Landbesitz des Klosters ausgedehnt worden. Zuständig
war das Gericht für alle das Lehnsgut berührenden Fragen. Die
Lehnsgüter zerfielen in zwei Hauptgruppen. Zu der ersten gehörten,
die auf ehemaligem Immunitätsboden errichteten Häuser:
^) Von untergeordneter Bedeutung sind der Geriehtsbote (Kessel, Anti-
quitates, Ifr. 94, 1485) und der Gerichtsschreiber. Letzterer leistet bei seiner
Einweisung den Eid, „in beyden gerichtsprotoeollen ind Lehnschreinbücher
die ergangene rechtliche Wandelungen als voll beschehene Belehnungen und
Gelobten unpartheysch aufzeichnen" (Continuatio Protocolli Veteris Camere
feudalis, f. Ib). Er nennt sich daher „Camere Scriba Juratus". — Im 16. Jahr-
hundert (Prozeßakten zu Düsseldorf, f. 32) bezeichnet er sich einmal als „williger
Diener der Stadt Colne, Durwerter N. N., schriber In der Mannkammeren
St. Martin".
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 89
1. am Fischmaikt (beim Hofgericht erwähnt von 1457—1790).
2. In Martinspförtchen und Martinsabteigasse (beim Hofgericht
erwähnt 1458—1507).
Zu der zweiten Hauptgruppe zählte der nach Gründung des
Klosters erworbene Besitz, also:
1 . Die Häuser in Mühlengasse I, eine zusammenhängende Häuser-
reihe (beim Hofgericht erwähnt 1457 — 1789).
2. Der Streubesitz des Klosters: hierzu gehören die in der Stadt
verstreut liegenden Häuser ^) und der Landbesitz des Klosters '-).
Im Jahre 1468 ließ Abt Adam von seinem Hofgericht eine
Lehngutsordnung in vier Paragraphen aufstellen ^) :
Zum Ersten: daß alle diejenige, die ihr Manlehn und güther von
unserm Herren, dem Abt nicht empfangen haben, als sich das
gebührt, soll er thuen beschreiben, dieselbe zu empfangen,
umb sich damit laßen belehnen binnen 6 Wechen ind dryen
Tagen.
Zum andern : so wofern, daß einige guetter verspliessen wehren
baußen Consent des Lehnsherren, daß der spließ sich selbsten
von unwerth seyn solle, und darumb solle Man diejenige,
dahe der Bruch ahn were, underweißen, daß sie das abstellen,
sodaß der spließ wieder hinder sich falle, und welcher darzun
binnen den negsten 6 wechen und 3 Tagen verstehen wollte,
nach dem solches von ihme gesonnen würde, daß alsdan uns
herr der Abt die Hand an das Guet schlagen solle und möge.
Zum dritten: wahn daß einige Lehnguetter mit erfflichem geldte
oder sonsten anders besch wehret wehren baußen Consents^)
des Lehnsherren, so sollen diejenigen, welche darinnen ge-
brechlich wehren, binnen 6 wechen und dreyen Tagen, nach-
dem sie bescheiden werden, Unß herrn des Abts Mynne oder
erlaubniß erwerben, und welche das also nicht täten, so soll
und mag unser Herr der Abtt die Handt an das gaet schlagen.
') streubesitz in der Stadt waren Häuser in der Lintgasse (Wevelshaus),
Maximinenstraße, Goldgasse, Minoritenstraße, Rechtsschule, Schmierstraße.
"-) Dem Lehensgerichte unterstanden Güter und Felder des Klosters zu
Rodenkirchen, Stammheim, Flittai"d, Esch, Hof Eylart zu Oberzier bei Jülich,
sowie die Fischerei in einem Teile des Rheins.
•^) In der Continuatio ProtocoUi: Ende des 18. Jahrhunderts abgeschrie-
ben aus dem Kopiar D 46b von 1468.
*) Wie in § 2, so bedeutet auch hier „Consent" nur soviel wie „Wissen" ;
s. oben S. 80.
90 Entstehung und "Verfassung des Lehnsgeiichts.
Viertens: alle Lehn oder Mahnguetter, die in das schrein kohmen
oder geschrieben wehren, sollen ubermitz die Partheyen, solches
Lehnsguet hatten, verfolgt und gestält werden, die auf ihren
vorigen fueß wieder zu bringen, so daß unserem herrn dem Abtt
ahn seiner gerechtigkeit Nicht abgezogen oder verkiirtzet werde.
Der Lehnsmann war nur dann verpflichtet, vor dem Hofgericht
Recht zu suchen, wenn der strittige Gegenstand ein Lehnsgut war.
Außer dem Lehnsgut hatten, zumal die Vornehmen unter den Lehns-
leuten, gewöhnlich noch andern Besitz in der Stadt. Für diesen
war nach wie vor das städtische Grundgericht, Schreinsamt und
Schöffenkolleg zuständig. So Avaren die Lehnsmannen auch keines-
wegs behindert, ihr Testament, wie übhch, einem der städtischen
Schreine versiegelt einzulegen, wo es dann erst nach seinem Tode
von den Schreinsbeamten geöffnet werden durfte. In diesen Testa-
menten trafen sie aber oft auch Verfügungen über das Haus, das
sie vom Kloster zu Lehen besaßen. So verweist 1485 ^\ Abt Adam
bei einer Verhandhmg vor Hofgeiicht auf eine „Glausulen", die
sich auf ein Haus am Fischmarkt bezog, „uyßen der vurg. elude
Andriess^) ind Stingyns samen testament ligende in der herrn Scheffen
Schryn der stede Coelne, as die Eirsamen herrn Heynrich Stoultz
ind Peter van Ercklenss, SchetTen zu Coelne, unß up versoick der
vurß. elude . . . her georkundt haint". Die Äbte scheinen diesem
Brauch keinen Widerstand entgegengesetzt zu haben; denn später
werden oft noch Testamente der Lehnsmannen erwähnt, die im
Schrein liegen und in denen auch über Lehnsgut verfügt wird ^).
Im übrigen aber nahm, wenn es sich um Lehnsgut handelte,
das Lehnsgericht den Mannen gegenüber dieselbe Stellung ein, wie
das Schreinsamt und Schöffenkolleg den Besitzern von Schreinsgut
gegenüber. Das Lehnsgericht übernahm zunächst ganz. die Tätigkeit
der Schreinsbeamten, indem es jede Handänderung urkundlich be-
glaubigte. Zwar führte es kein öffentliches Schreinsbuch, wohl aber
stellte es den Parteien einen genauen schriftlichen Bericht über die
Verhandlung zu, der mit den Siegeln des Lehnsherrn,, des Hofrichters
und zweier Lehnsmannen versehen war. Außerdem wurden, wenn
auch nur mangelhaft und oft erst nach geraumer Zeit die Urkunden
im Kopiar des Klosters nachgetragen.
Sodann vertrat das Lehnsgericht seinen Lehnsmännern gegen-
über auch das Hohe oder Schöffengericht, indem es jede Klage um
R. ß. 165a.
^) Andreas war Lehnsträger eines Hauses am Fischmarkt gewesen.
^) Kopiar D 151a (1528).
Entstehung und Verfassung des Lehnsgerichts. 91
Lehnsgut vor sein Forum zog. Sehr häufig wurde es von den
Lehnsmannen angegangen, die ihr Lehnsgut einem Dritten zum Be-
wohnen gegeben und den dafür schuldigen Zins nicht erhalten hatten.
Oder das Lehnsgut war für pünktliche Einlösung einer eingegan-
genen Schuld verpfändet, und der Rückzahlungstermin nicht ein-
gehalten worden. Der Gläubiger konnte sich dann durch richter-
liches Urteil in den Besitz des verpfändeten Lehnsgutes setzen lassen.
Ein solcher Prozeß nahm seinen Verlauf ganz nach städtischem
Recht 1). So hatte 1496 ^] vor dem Hofgericht Adelheid von Wipper-
fürth das ihr gehörende Haus am Fischmarkt „Zum Barsen" dafür
zum Pfand gesetzt, daß sie eine 106 Gulden betragende Schulden-
summe in bestimmten Raten der Kölner Bürgerin Beelgin Ynckus
zurückzahlen würde. Das Hofgericht stellte darüber den Parteien
Urkunden aus. Im Jahr 1498 nun 3) erschien B. Ynckus wieder
vor dem Hofgericht, wies die ihr 1496 übergebene Urkunde vor,
verklagte Adelheid wegen nicht erfolgter Rückzahlung der Schuld-
summe und verlangte, in den Besitz des verpfändeten Hauses gesetzt
zu werden. Das Lehnsgericht gab darauf das Urteil, daß das Haus
zu „schetzen und zu verkeuffen" sei. Es wurden daher die gericht-
lichen Taxatoren der Stadt herbeigerufen und ihnen „erlouft, sulchen
erffschaff zo schetzen und veill zo dragen". Das Haus wurde,
darauf in drei aufeinander folgenden Terminen „richtlichen uysge-
roiffen eynen dach, den andern, den dirden, as gerichtz recht ist"
für den Kaufpreis von 60 Gulden. Am letzten Termin nun über-
bot B. Ynckus diese Summe um 10 Gulden und, nachdem sie so-
wohl wie die Taxatoren geschworen hatten, daß kein „raeykouff"
vorliege, verkündete das Hofgericht, daß der Kauf zu Recht bestehe
und daß man der B. Ynckus Siegel und Briefe darauf ausstellen solle.
Das Hofgericht erledigte aber auch höchst verwickelte Prozesse,
bei denen oft ein erstaunlicher Apparat an Notaren, Anwälten und
Zeugen aufgeboten wurde. So führten die Schiderichs im 16. Jahr-
hundert einen Prozeß um das Haus „Zum Hahnen", der sich über
mehrere Termine hin erstreckte. Ein Prozeß um Lehnsgut zu
Stammheim zwischen dem Junker Johann, Herrn zu Elmpt und
Burgau, und seinem Ohm Diederich van Stammheim zog sich von
1556 an mehrere Jahre hin. Ein dicker Band von Akten verrät
noch heute die vielen Schreibereien, die er, vor allem infolge be-
^) M. Claasen, Erste Gründe der Kölner Schreinspraxis, Köln 1782,
gibt S. 13 eine ausführliche Schilderung des Prozeßverfahrens.
^) Kopiar D 30 b. =') Kopiar D 36 b.
92 Wirksamkeit des Lelinsgerichts und seine weitere Entwicklung.
ständigen Nichterscheinens Diederiehs, gekostet hat^). Hier erfahren
wir zugleich, wo die Appellationsinstanz sich befand: Diederich van
Stammheim appellierte an das Gericht des Offizials auf dem Domhof.
Weitere Appellation aber wurde ihm untersagt 2).
Kapitel IV.
Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere
Entwicklung.
Unter der straffen Leitung des tatkräftigen Abtes Adam erholte
sich das Kloster St, Martin allmählich. Wenn der Abt die Aus-
übung der Grundgerichtsbarkeit über das Erbleihegut des Klosters
dem Lehnsgericht überwies, so enthob er gleichzeitig die Mönche
eines großen Teils rechtlicher und geschäftlicher Sorgen und gab
sie ihrem geistlichen Beruf ungeteilt zurück. Schriftstellerisch selbst
in ausgedehntem Maße tätig 3), bot er seinen Mönchen ein leuch-
tendes Vorbild, und bald regte sich wieder wissenschaftliches Leben
in den Klosterzellen,
,,Etenira stimulante Magistro
Quisque suum festinat opus, pars una libellos
Evolvit veteres, alius monumenta virorum
Discutit, ille notat, rapsodia coUigit alter."
So schildert Legipont freudig das Erwachen eines neuen
geistigen Lebens *).
Abt Adam verstand es aber auch, das Kloster wirtschaftlich
zu heben. Die ersten Zeiten seines Amtes waren freilich noch
schwer. Das Kloster war auf Schenkungen angewiesen, wenn es
sich halten . wollte. Anläßlich der Stiftung des reichen Bürgers
Ewald von Bacharach klagte Abt Adam 1454 noch bitter, daß
„wir brodere vur unser alre ind unss gesyndz lyffs noitturft jairs
nyet en hatten boeven 400 marc" °). Im Jahr 1456 waren die
dem Kloster zur Verfügung stehenden Mittel noch so späi'lich, daß
es nicht vermochte, sein Erbleihehaus „Zorn Lewen allerneist unser
^) Düsseldorfer Archiv 262, f. 3 b. ^-) Ebd. f. 69 a.
•') In einem 1894 noch im Besitz von Antiquariat Teubner in Bonn be-
findlichen Manuskript sind mehrere Abhandlungen des Abtes Adam, meist reli-
giösen Charakters, enthalten, so z. B. ein „Tractatus de statu religiosorum" oder
eine Abhandlung „Super verbis Apostoli ad Thimoteum, cap. 3: de qualitate
episcopi notabilis." (Nach freundlicher Mitteilung des Herrn Prof. Dr. Keussen
in Köln.)
*) Fasti abbatiae St. Martini. °) K. B. 50 a.
Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Entwicklung. 93
goitzhuyss groisser poert.zgen zom rine wart" ^), für welches sich-
kein Abnehmer fand, neu instand zu setzen. Abermals mußte
hier der stets hilfsbereite Ewald von Bacharach einspringen. Auf
eigene Kosten führte er die Reparatur aus. Das Kloster setzte ihm
dafür eine jährliche Rente an dem Haus aus, die es mit 100 Gulden
ablösen konnte. Aber es ging doch langsam vorwärts. Im Jahr 1458
erwies sich zum letzten Mal der Verkauf eines Erbzinses von einem
Haus am Fischmarkt nötigt). Auch wurde wohl schön unter Abt
Adam ein Teil der 1449 an das Kloster der Machabäerinnen ver-
kauften Erbzinse zurückgekauft. Denn nur einmal begegnet in den
Leihe vertragen der Hinweis darauf, daß der Erbzins an die Macha-
bäerinnen zu zahlen sei ^). ,
Der Bestand der Immunität blieb seit 1408^) gewahrt. Wo
sie zu suchen war, zeigten die in den Leiheurkunden noch oft auf-
geführten Verbote, Fenster aus dem Haus zu brechen nach dem
Kloster zu, „dardurch sy unß ind unser goitzhuys uberseen moch-
ten" -^j. Dies Fensteryerbot hielt St. Martin aufrecht für seine Häuser
in Mühlengasse I., ani Fischmarkt, in Lintgasse IV., im Martins -
pförtchen und in der Martinsabteigasse. Dementsprechend gesellte
sich in den Verträgen oft die Bestimmung hinzu, daß die an ver-
einzelten Stellen in der Immunitätsmauer, oder wenn keine Mauer,
sondern die Wand eines Gebäudes die Immunitätsgrenze bildete,
die in den Häusern angebrachten Türen von beiden Seiten ge-
schlossen zu halten sind. So blieb denn auch jene Tür, „as von
unser kirchen up den lychhoff geit", auf jenen ehemals zur Immu-
nität gehörenden Hof zwischen der Pfarrkirche zu St. Brigiden und
den Häusern der Lintgasse, dauernd geschlossen. Denn der Hof
wurde nie wieder zur Immunität hinzugezogen, sondern blieb stän-
dig Leihegut*'). Die Immunitätsgrenze zog sich daher im Süden
dicht an der Wand der Pfarrkirche St. Brigiden hin, um dann im
Bogen nach rechts am Portal von Groß St. Martin vorüber in
die Martinsabteigasse zu verlaufen^). Die Immunität wurde also
nur noch gebildet von der Pfarrkirche St. Brigiden, der Kloster-
kirche Groß St. Martin und dem Klostergebäude.
^) Dies Haus s. in Topographie I, Mühlengasse I. 11.
-) E. B. 102b.
•') Kopiar D 60b (1500) Haus „zum Vorne" am Fischmarkt.^
*) 1408 war des „goitzhuyß vryheyt up me lychhoff" in Leihe ausgetan
worden; s. oben S. 71. ^) R. B. 45b.
^) Unter denselben Bedingungen wie 1408 noch 1512 in Leihe gegeben.
Orig.-Ürk. 160 in Düsseldorf. ') Vgl. den beigegebenen Plan.
94
Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Entwicklung.
Eine eigentümliche Stellung nahmen die Häuser im Martins-
pförtchen und in der Mariinsabteigasse zum Lehnsgericht ein. Nur
fünf verschiedene Grundstücke sind es, die uns regelmäßig in den
vom Hofgericht ausgestellten Leiheurkunden begegnen, die also
Lehns-, d. h. Erbleihegut sind. Nun wurden aber 1487 im Martins-
pförtchen und in Martinsabteigasse 22 Gebäude gezählt ^).
Es waren jedenfalls nur jene fünf Häuser Erbleihegut, die
übrigen aber Mietshäuser, die der Abt nur auf kurze Zeit zum Be-
wohnen ausgab. Damit stimmt die Art überein, in welcher die
Steuerliste von 1589 die Häuser aufführt: sie scheidet sie deutlich
von den Erbleihehäusern des Klosters am Fischmarkt. In der-
selben Weise wie alle übrigen Häuser der Stadt werden diese ein-
geschätzt, also z. B. 2) :
Kapital-
wert
3^
Name des Bewohners
des Beliehenen (Lehnsniannes)
600
500
400
9
12
15
Frautz van Worringen
Heinrich Laubaeh (Scliuhra acher)
Arndt Cluster
proprietär selbst
proprietär: die Herren vom
Deutschen Haus ■')
Dagegen werden die Häuser von Martinsabteigasse und Martins-
pförtchen, im ganzen 21 Gebäude, in folgender Weise aufgeführt:
Kapital -
wert
2^
20
26
30
Name des Bewohners
Adolf Trunckhorst 12 D j gein diese beieinander
Johann Offermann zu St. Brigiden 19 D J> gesetzte Heuser dem Apt
Theiß Kannengießer
16 D ) St. Herten zuwendigh"*)
In ähnlicher Weise unterscheidet auch eine Häuserliste des
17. Jahrhunderts ^). Auch hier werden die Erbleihehäuser des Klo-
sters am Fischmarkt in derselben Weise aufgezählt wie die andern
Häuser der Stadt. Zuerst wird der Bewohner des Hauses genannt.
Dann, wenn dieser nicht selbst der Lehnsträger ist, der Lehnsmann
unter der Bezeichnung „eigenthumbmer". Und schließlich wird
') Häuserliste von 1487.
-) Die drei Namen sind willkürlich aus der Häuserreihe am Fischmarkt
herausgegriffen.
^) Hier liegt Afterleihe vor; s. oben S. 84.
'') Die hinter den Namen der Bewohner vermerkte Zahl von Denaren
scheint der Mietzins zu sein.
") Kreuter, Wanderungen durch das mittelalterliche Köln.
Wirksamkeit des Lehnsgeriehts und seine weitere Entwicklung. 95
noch der Name des Hauses genannt oder wenigstens seine Lage
näher bezeichnet. Dagegen werden unter der Überschrift „Im
Portzgen" 17 Namen von Männern und Frauen aneinandergereiht
mit dem Vermerk am Schluß: „eigenthumbmer daß Cloister zu
Groß St. Martin."
Das Erbleihegut war eben im Lauf der Jahrhunderte so völlig
Eigentum des Beliehenen geworden, daß nicht der Abt zu St. Martin,
sondern die Lehnsmannen als Eigentümer der Häuser am Fisch-
markt betrachtet werden konnten. Bei Häusern dagegen, die nur
auf kurze Zeit zum Bewohnen ausgegeben wurden, war eine solche
Entwicklung ausgeschlossen. Im 16. und 17. Jahrhundert galt daher
der Abt als Eigentümer der Häuser in der Martinsabteigasse und
im Martinspförtchen. Da das Lehnsgericht nur für Lehns- bzw.
Erbleihe Verhältnisse galt, unterstanden ihm diese Mietshäuser nicht i).
Für sie blieben Abt und Konvent der Grundgerichtsherr wie bisher.
Das Grundgericht mit der ihm von Abt Adam verliehenen Lehns-
verfassung bewährte sich aufs beste. Er hatte es verstanden, die
im Jahr 1449 in das Schreinsbuch eingetragenen Häuser des Klosters
wieder dauernd seinem Grundgericht zu unterstellen. Damit vertrat
er den Standpunkt jenes 1258 in dem Streit zwischen Erzbischof
und Stadt gefällten Schiedsspruches, daß die Ausübung der Grund-
gerichtsbarkeit über den Besitz einer geistlichen Person dem geist-
lichen Besitzer zustünde, nicht dem städtischen Grundgericht ; wenn
geistlicher Besitz trotzdem gelegentlich in die Schreinsbücher einge-
tragen werde, so geschehe dies nur „ad memoriam rei , . ., non
ut conferatur eis (d. i. den städtischen Beamten) potestas cogno-
scendi vel judicandi" '^). Von einem Widerstand der Schreins-
beamten melden die Nachrichten nichts. Wahrscheinlich leistete
hierin dem Abt schon das Hofrichteramt w^ertvoUe Dienste ^). Einen
erneuten Ausbruch der alten Zwistigkeiten verhinderte fortan Abt
Adam durch strenge Scheidung des Klosterbesitzes in Schreins- und
Lehnsgut. Was er bei Neuorganisierung seines Gründgerichts den
Ansprüchen der Schreinsbeamten auf die Dauer nicht mehr ent-
ziehen konnte*), das ließ er fortan Schreinsgut sein, ohne auch
später die Versuche aufzunehmen, es wieder zu Lehnsgut zu machen.
Soweit Verhandlungen über dies Schreinsgut des Klosters nötig
waren, wurden sie vor Abt und Konvent erledigt. Den Beliehenen
^) Ausgenommen im 15. Jahrhundert die fünf Erbleihehäuser, von denen
oben S. 94 die Rede war.
^) Ennen, Quellen II, 384 p. 381. =') Siehe oben S. 88.
^) Es handelt sich hier um einen großen Teil des Streubesitzes.
96 Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Entwicklung.
wurde dann eine Vollmacht ausgestellt, das Leihegut anschreinen
zu lassen i), oder aber das Kloster ernannte .einen seiner Mönche ^)
oder einen rechtserfahrenen . Kölner Bürger^) zu seinem „momber
ind procaratoir", der dann kraft der ihm von Abt und Konvent
mitgegebenen Vollmacht vor dem Schreinsamt über das Gut des
Klosters verhandelte. Einen ihm allein dauernd zu Diensten ste-
henden gerichtlichen Vertreter besaß St. Martin nicht, sondern er-
nannte für jeden einzelnen Fall- wieder einen andern. Wie die
Kölner Stifter, so bediente sich auch St. Martin für seine Güter-
angelegenheiten innerhalb Kölns gern der „procuratores Curie Colo-
niensis", die als ständige Beamte^) am Gericht des erzbischöflichen
Offizials füngierten °).
Auf der andern Seite wurde dem Lehnsgericht das Lehnsgut
gewahrt durch strenges Schreins verbot, das' fortan jede vom Kloster
ausgestellte . Leiheurkunde enthielt. Zu noch größerer Sicherheit
ließ Abt Adam 1468 eine Lehngutsordnung veröffentlichen, die den
Lehnsmannen mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit darauf
hinwies, daß jede Verhandlung über Lehnsgut nur vor .dem Hof-
gericht des Abtes zu führen sei*'). Das Recht, zu welchem die
Lehnsgüter ausgetan wurden, war trotz der Lehnsverfassung durchaus
das geltende städtische Erbleiherecht. Der Beliehene entrichtete dem
Abt den jährlichen Erbleihezins, für den er eigentumsartige Nutzung
am Lehnsgut besaß. Er konnte es veräußern, an wen er wollte.
Auch blieben die Leihebedingungen betreffs Rückfalls, des Leihegutes
bei säumiger Zinszahlung oder mangelhafter Instandhaltung nach
wie vor die alten. Daß zwischen Abt und Behehenem das Erbleihe-
verhältnis in ein Lehnsverhältnis umgewandelt worden war, verriet
nur die Verpflichtung des ßeliehenen, „Recht und urtheil . unpar-
^) So die Vollmacht für Wesselus Bontzlar, 1559: „Wyr Gerhard van
Loon . . . Abt . . . prior und gemeyne Convent ... Doin kunt uch Erentfesten
herrn Sehrinmeisteren zu senct Brigyden . . ., dat wir Capitulariter vergadert
geweist und haven dem . . . Wesselo B. vurwort . . . und gewaltgegeven mit
diesem Breiff, unsers Goitzhuyß gereehtigkeit der gadom . . . „zom Stoilgen"
genant . , . uyßzugain". ß. B. 345 b.
') Kopiar D 115 b (1528): erscheint der Cellerarius Johann von Sti'alen
als Bevollmächtigter.
=') Kopiar B 23b (1517 und 32a (1512).
*) Walther, Erzstift und Reichsstadt Köln, S. 144.
^) So ernannte St. Martin 1456 (R. B. 185 b) zu seinem „procuratoir ind
Syndicjim" den Wilhelm Valentin. Dieser ist, wie aus Kessel, Antiquitates,
S. 378 (1457) hervorgeht, Procurator venerabilis curie Coloniensis.
<=) Siehe oben S. 89.
Wirksamkeit des Lelinsgericlits und seine weitere Entwicklung. 97
theysch . . . helffen zu sprechen". Dies war der Dienst, welchen
der Lehnsmann seinem Herrn für Empfang des Lehens leistete.
Trotz aller klaren Verordnungen gab es aber doch noch unter
den Lehnsmannen zuweilen einige Querköpfe, die nicht begreifen
wollten, daß sie durch Benutzung des städtischen Schreinsamtes
nur dem Gericht den Boden abgruben, an dessen Bestehen sie durch
eigene Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen doch selbst aufs leb-
hafteste interessiert sein mußten. So machten dem Kloster die Lehns-
träger des Hauses „Zum Salzrump" ^) oft Schwierigkeiten. Sie
hatten im 15. Jahrhundert „dat erve in dat schryn St. Columben
bynnen Goelne braicht, dat in schrynen laissen in zo schryngude
gemacht, des nyet geschyen ensoulde na ervuntnys, uyswysonge ind
Inhalt der alder vurbriefe, die die beeren Abt, prior ind Gonvent
darup sprechende haint, deren liengoit.dat selve goit ist" 2). Das
Kloster nun zwang 1492 den Bewohner des „Salzrump", die nun
einmal vollzogene Eintragung vom Schreinschreiber wenigstens da-
hin umändern zu lassen, daß hinzubemerkt wurde: „beheltnisse
doch dem herrn Abt ind Gonvent des Monsters zo dem groissent
sent Mertyn in Goelne daran yrs lyen reichtze". In dem neuen
1492 geschlossenen Leihevertrag aber wahrte es sich das Vorkaufs-
recht, falls der Inhaber das Haus einstmals veräußern würde.
Indessen auch diese Einschränkung des freien Veräußerungs-
rechtes des Beliehenen sollte nicht viel nützen. Bald darauf, 1512,
übernahm ein gewisser Hermann Holthusen das Haus ^). Da er
die Neubelehnung nicht beim Abte nachsuchte, ließ das Hofgericht
bei ihm anfragen, ob er gesonnen sei, diese überhaupt noch nach-
zuholen. Hermann antwortete darauf, „syn huys were schrynguedt
ynd hedde werschaff, dat sulche guedt ghein leben guedt entwere,
unnd daromb zo leben zo entfangen nyt schul dich were". Er hatte
sich also als neuen Inhaber des Hauses im Schreinsbuch eintragen
lassen. Das Hofgericht benachrichtigte ihn darauf, daß ihm das
Lehnsgut „Salzrump" entzogen würde, wenn er nach dreimaliger
Aufforderung nicht beim Abt die Belehnung nachsuche. Fast ein
Jahr lang ließ man ihm Frist. Als er auch dann noch nichts von
sich vernehmen Heß, wurde am 7. Mai 1513 das Haus „in gewar-
samkeit des lehenherren gelacht, want besitzer desselven erfs ange-
hoirsam gewest ind dat leben zo entfangen nyet ersehenen synt".
^) In der Pfarrei St. Columba gelegen. Vgl. Keussen, Topographie I,
359a, 1. 2.
2) Kopiar D 123 a (1492). '^) Lehnsprotokoll im Kopiar D 16—18.
Beitr. z. Gesch. d. alt. MöncM. u. d Bened.-Ord. 5. Kühn, Groß St. Martin. 7
98 Wirksamkeit des Lehnsgeriehts und seine wettere Entwicklung.
Diese Maßregel wirkte. Bereits am 29. Juli 1513 konnte der Gerichts-
schreiber im LehnsgerichtsprotokoU vermerken: „zo gesynrien Her-
mans van holthusen ist derselve H. durch syne demoitige bede myt
dem huyse zom Saltzrump . . . zo allem Rechte belehent worden,
huldonghe unnd eyde gedain."
Auch von der wirtschaftlichen Seite betrachtet, nahm das
Lehnsgericht seine Aufgabe ernst. Es scheute sich nicht, die Häuser
selbst zu besichtigen, über die vor ihm verhandelt wurde i). Das
Kloster wurde von ihm geschützt gegen widerspenstige Bewohner
seiner Erbleihehäuser; denn streng hielt das Lehnsgericht darauf,
daß die im Vertrag getroftenen Bestimmungen von den Beliehenen
eingehalten wurden. So war den Bewohnern der das Kloster um-
schließenden Häuser aufs strengste untersagt, ihre Häuser über eine
bestimmte Höhe hinauszuführen, damit dem Kloster. das nötige Licht
nicht entzogen würde 2). Auch durften sie kein Handwerk treiben,
mit dem Lärm und Rauch verbunden war und in ihren Häusern
keine Schenken einrichten, in denen sich lärmende Gesellschaft ein-
finden könnte^).
Das Lehnsgericht blieb infolge gewissenhafter Ausübung seiner
Befugnisse auch unter den späteren Äbten in der gleichen Ver-
fassung. Nur wenige Neuerungen kamen hinzu. So setzte Abt
Gerhard van Loe (1507 — 1547) eine Kommission von zwei Lehns-
mannen ein, die bei geringfügigen Angelegenheiten, wie Pfandsetzung
des Hauses oder Wechsel des Lehnsinhabers*), die Parteien vor
sich beschieden, die Präliminarien erledigten und am nächsten Ge-
richtstag die Angelegenheit dem Hofgericht knapp und klar unter-
breiteten. Hier fiel die etwa erforderliche richterliche Entscheidung,
oder die erbetene Belehnung wurde vom Abt erteilt. Es sollte
diese Neuerung wohl zur Entlastung des Hofgerichts dienen, das
^) Dem Hofgerieht wird die Teilung des Hauses „Zum Reyffen" in
Mühlengasse I. angemeldet. Hofrichter und Mannen untersuchten daraufhin
das Haus. Kopiar D 50b (1520).
^) Vgl. den Holzschnitt des Anton Woensam von 1531, nachgebildet in
den Beilagen zu Keussens Topographie. Das Klostergebäude erscheint hier als
mehrstöckiger, steinerner, nüchterner Bau, der die dicht dabeiliegenden Häuser
am Fischmarkt und in der Mühlengasse mindestens um ein Stockwerk überragt.
Vgl. dieses Verbot in der Urkunde von 1484 im Anhang.
^) Das Dormitorium der Mönche befand sieh, wie aus mehreren Leihe-
urkunden zu ersehen ist, in dem hinter den Häusern am Fischmarkt befind-
lichen Flügel des Klostergebäudes. Daher das Verbot des Lärmens vor allem
für die Häuser am Fischmarkt.
4) Kopiar D 154a (1528); 155a (1529): 159a (1531).
Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Entwicklung. 99
gerade im 16. Jahrhundert oft mit zeitraubenden Prozessen be-
schäftigt war ^).
Vom 17. Jahrhundert an scheint dann das Lehnsgericht mehr
und mehr in starrem Feudahsmus aufgegangen zu sein, der den
Zeitverhältnissen nicht mehr entsprach. Dem Abt wurde vom neuen
Lehnsmann ein mit Gold und Silber gefüllter Beutel überreicht 2).
Man verlangte, altem Lehnsrecht entsprechend, Neubelehnung auch
beim Tode des Lehnsherrn. Ein am Ende des 18. Jahrhunderts
entstandenes Verzeichnis der zum Lehnsgericht gehörenden Lehns-
güter ^) führt jedes Lehen mit dem Vermerk auf, daß sein Inhaber
im Jahr 1789 „ob mortem Domini directi, Abbatis Sebastiani Schmitz"
neu belehnt worden sei. Nur bei drei Häusern fehlt die Notiz:
bei den Häusern „Zum Ampsterdam" und „Zum gülden Greutz"
am Fischmarkt, sowie bei dem Hause „Zum Hah(nen" in der Mino-
ritenstraße. Beim Haus „Zum Ampsterdam" konnte 1789 die Neu-
belehnung überhaupt nicht stattfinden, weil sein Inhaber 1755 das
Haus hatte verfallen lassen, „die Materialia verkaufft et excessit. —
Die Lehnbarkeit so wohl alß auch der von uralten zeithen her
darauf gesatt gevsresene grandfahr oder Gensus ist verlohren und
ausgelöschet". Bei den Häusern „Zum gülden Greutz" und „Zum
Hahnen" aber brauchte die Neubelehnung 1789 nicht nachgesucht
zu werden, weil sie hier nur zu erfolgen hatte „ex morte Vasalli,
idque ex speciali Contractu de anno 1614". Es geht also jeden-
falls die Einführung der Neubelehnung auch bei Wechsel des Lehns-
herrn zurück auf eine Neuerung zu Anfang des 17. Jahrhunderts,
Wahrscheinlich ist im Zusammenhang damit auch das Konsens-
recht des Lehnsherrn in seiner alten Bedeutung wiederhergestellt
worden. Denn in dem Register der „Camera Feudalis" begegnen
kurze Notizen wie „consensus alienandi wurde gegeben 1767" oder
der Verkauf eines Lehnsgutes geschah 1685 „cum consensu feudaU".
Daß die Äbte in der Tat das Recht wiedererlangt hatten, einer
Veräußerung von Lehnsgut ihre Zustimmung verweigern zu dürfen,
zeigt klar und deutlich eine zu Ende des 18. Jahrhunderts nieder-
geschriebene Eidesformel des Lehnsmannes^): „Ich gelobe ferner,
J) Siehe oben S. 91.
-) Continuatio Prot. Vet. Cara. Feud., Bl. Ib. Im 18. Jahrhundert aber
wurde diese Sitte wieder abgeschafft, statt dessen wurden dem Lehnsherrn für
die Investitur 10 Gulden gegeben.
■') Continuatio Registri ad Cameram Feudalem; G. A. 188 im Kölner
Stadtarchiv.
*) Siehe oben S. 83.
7*
100 Wirksamkeit des Lehnsgerichts und seine weitere Entwicklung.
das Lehen nirgends anders dan von dieser Mann Kammer ver-
gehen oder zu verstehen, darzu auch sonder Vorgehenden Consent
des Lehnsherrns mein Lehngut nit zu verspleissen . , . verkauften
oder zu veralienieren. " Gegen Ende des 18. Jahrhunderts unter-
standen dem Lehnsgericht außer Gütern in Staramheim, Esch und
Rodenkirchen noch 19 Häuser in Köln: 14 Häuser am: Fischmarkt
und fünf Häuser in Streulage ^).
Als aber zu Beginn des 19, Jahrhunderts die Stürme der
französischen Revolution über die deutschen Rheinlande dahingingen»
fiel 1802 auch das Kloster St. Martin der Säkularisation zum Opfer ^j.
Damit endete die alte Lehnsherrlichkeit der Äbte von St. Martin.
^) Naeli der Continuatio Regislri ad Cameram Feudalem.
2) Dekret vom 9. Juni 1802. Ditges, Groß St. Martin S. 53.
Schluss.
überblick über die Kölner Lehnsgerichte.
Werfen wir nun noch einen Blick zurück auf das Ergebnis
unserer Untersuchung. Wir sahen, wie in Köln die planmäßige
Besiedlung kirchlicher Immunitäten durch Laien in höchst verschie-
dener Weise vor sich gehen konnte. Das mindeste, w^as der Imrau-
nitätsherr von den Ansiedlern forderte, war Unterwerfung unter
sein Grundgericht. Die Rechtsprechung erfolgte hier vollkommen
nach bürgerlichem Recht. Starke Immunitätsheri-schaften aber
waren imstande, darüber hinaus noch den Immunitätscharakter des
neubebauten Bodens zu wahren, indem sie ihre Hintersassen vom
kommunalen Leben der Stadt fernhielten. Die Bewohner des Ge-
richtsbezirks Hacht wurden lange Zeit nicht als vollberechtigte
Bürger Kölns angesehen und erlangten erst vom Jahr 1396 ab
Vertretung im städtischen Regiment. Andere Kirchen wiederum
wie Groß St. Martin gaben Teile ihrer Immunität der Ansiedlung
von Laien preis, ohne den Anspruch zu erheben, daß das neube-
baute Gebiet auch weiterhin noch als Immunität zu gelten habe.
Der Immunitätsherr wahrte sich hier über die Ansiedler lediglich
die Ausübung der Grundgerichtsbarkeit, ohne sie damit ihren bürger-
lichen Rechten und Pflichten zu entfremden. Zu allen Zeiten hat
sich in Köln der Empfang von Leihegut, der den Beliehenen in den
Verband eines besonderen herrsch §Lftlichen Gerichts führte, mit der
Stellung des Einwohners als freier, vollberechtigter Bürger gut ver-
tragen. Die städtische Regierung hat diese Sondergerichtsbildungen
geduldet, auch wenn sie ihr bei dem Streben nach Vereinheitlichung
des Gerichtswesens oft ein Dorn im Auge waren. Widerstand hat
sie ihnen nur dann entgegengesetzt, wenn Gerichtsherrschaften sich
Übergriffe über die Grenzen ihrer Bezirke hinaus erlaubten. Im
Interesse des städtischen Gerichts mußten sie solche unrechtmäßige
Erweiterungen der Partikulargerichte verhindern. Denn der Bezirk
Hacht und das Lehnsgericht von St, Martin waren nicht die ein-
102 Überblick über die Kölner Lehnsgerichte.
zigen Sonderbildungen dieser Art. Vielmehr fanden sich solche
Grundgerichte in allen Teilen der Stadt zerstreut. Und gerade an
Lehnsgerichten fehlte es seit dem Mittelalter in Köln nicht ^). Hier
standen neben Groß St. Martin noch das Lehen- oder Mannengericht
des Abtes von St. Pantaleon 2) und das der Äbtissin von St. Maria
im Kapitel. Große Ähnlichkeit weisen auch auf das Gericht des
Subdekans vom Domstift auf dem Entenpfuhl, sowie das Gericht
des Stifts St. Andreas.
Das Lehnsgericht des Subdekans war mit einem Schultheiß
und einer der Zahl der ihm unterstehenden Grundstücke entsprechen-
den Schar von Geschworenen besetzt. Es war zuständig für einige
Häuser am Alten Graben, alten Besitz des Domstifts ^). Die Be-
lehnungen erteilte als Lehnsherr der Subdekan. Er erhielt dafür,
ähnlich wie zu St. Martin, einen Beutel mit Gold und Silber*). Der
Lehnsmann war verpflichtet, bei jeder Gerichtssitzung zu erscheinen
unter Strafe von 8 Schillingen. Auch hier sprach man für die dem
Lehnsgericht unterstehenden Grundstücke strenges Schreinsverbot aus.
Deutlicher noch trägt das Gericht des Stifts St. Andreas lehns-
rechtliches Gepräge s). Ratjen nimmt zwar Anstoß an seiner Be-
setzung mit einem Schultheiß und 14 Schöffen, die seiner Meinung
nach eher auf eine andere als lehnsrechtliche Verfassung hinweist.
Indessen schon ein Blick in das Archivinventar für St. Andreas *^)
und auf die hierin in knappem Auszug wiedergegebenen Leihe-
urkunden verschafft die Gewißheit, daß es sich um ein Lehnsgericht
handelte. Es unterstanden ihm Häuser, die auf dem ehemaligen
Weinberg des Stifts zwischen Kattenbug, Gereons- und Sachsen-
hauser Straße als Erbleihegut errichtet waren ''). Sie werden von
^) Ratjen, überblick über die Verfassung und den Sitz der Gerichte
in Köln bis 1798. Festschrift des 21. Deutschen Juristentags in Köln 1891,
S. 139. Walt her, Erzstiit und Reichsstadt Köln, S. 322. Daß sich geist-
liche Korporationen über ihre Erbleihegüter die Grundgerichtsbarkeit wahrten,
ist eine auch in andern Städten wiederkehrende Erscheinung. So hat das
Leonhardsstift in Basel ein Grundgerieht mit „jurati" (Arnold, Geschichte des
Eigentums, S. 160), ebenso das Kloster St. Stephan in Würzburg (Rosen thal,
Geschichte des Eigentums in Würzburg, S. 59).
-) Eine Verhandlung vor Abt, Hofrichter und Mannen 1470. Hilliger,
Die Urbare von St. Pantaleon, S. 313.
^) Eintrachtstraße. Keussen, Topograpie 11, 239b.
*) Lau, Verfassung, 50. Hier auch Angaben über Entstehung des Gerichtes.
5) Ratjen, Überblick, 139; Walther, Erzstift, 322; Ennen, Geschichte
Kölns I, 601.
^) Inventar 194 im Kölner Stadtarchiv.
'') Ol aasen, Schreinspraxis, 67.
. Überblick über die Kölner Lehnsgerichte. 103
Propst und Kapitel zu St. Andreas im 14. und 15. Jahrhundert zu
genau denselben Bedingungen ausgegeben wie die Lehnshäuser des
Klosters St. Martin, also zu städtischem Erbleiherecht. Wir begegnen
hier wieder der Vorheuer, dem Konsens- und Vorkaufsrecht des
Leiheherrn 1) und dem Schreinsverbot. So z. B. ward im Jahr 1496
ein Haus in der Ger'eonstraße 2) in Erbleihe gegeben an Adam Brewer
de Bonne mit der Bestimmung, er „sol ouch ghein schrein guth
daraus machen bey verluyst des hauss". Der Propst, später der
Dekan und das Kapitel sind die „veri domini feudi" 2), welche die
„infeudatio" *) erteilen. Die Beliehenen (vasalli) schwören bei der
Belehnung, dem Dekan und Kapitel von St. Andreas treu und hold
zu sein, sie vor allem Schaden zu wahren, treulich die im Leihe-
vertrag festgesetzten Bestiinmungen einzuhalten, „ouch solche gütter
nicht versetzen, verkauffen, noch in frembde händt bringen baußen
wessen, consentz und willen meinen vurgeschribenen herreri und
kein ander recht darumb nehmen dan von meinen vorg. [herren]
oder ihren befehlshaberen . . . und sonst alles tuhe und lasse, was
ein trewef lehemann seine leheherren schuldig ist zu tuhen und
lassen, also mir gott helfe und seine heiligen" ^).
Eine eigene Grundgörichtsbarkeit hat! sich auch das Domstift
über eine Menge in der Stadt verstreut liegender Erbleihegüter ge-
sichert *'), darunter eine Zahl zusammenhängender Häuser auf der
vom Domplatz nach Norden führenden Marzellenstraße. Wie schon
Glaasen 1 785 berichtet '), ist hier der ehemalige Weingarten des
Domstifts zu suchen, den das Stift um 1300 der bürgerlichen Be-
siedlung freigab^). Es wäre dieser Gerichtsbezirk also eine ganz
ähnliche Bildung wie das Grundgericht zu St. Martin, nur mit
dem Unterschiede, daß es hier nicht zur Ausbildung eines Lehns-
gerichtes gekommen ist. Auch ein Schreinsbuch, wie bei den alt-
städtischen Sondergerichten St. Maria ad Gradus und Hacht, wurde
nicht eingeführt.
Diese- beiden Söndergerichte sind den Schreinsbezirken zu-
zuzählen, obschon sie in ähnlicher Weise entstanden sind wie
') „quod ratione fundi habet jus retractus"; Arch.-Inventar Nr. 163
von 1344.
^) Keussen, Topographie II, Gereonstraße I. 7; Arch.-Inventar Nr. 153.
**) Arch.-Inventar Nr. 134 von 1357, Haus Gereonstraße I. 1.
'') Arch.-Inventar Nr. 175 von 1444.
*) Statuten von St. Andreas, 1549. Würdtwein, Nova subsidia II, 140.
") Keussen, Topographie II, Register: „Schreinsverbot".
') Schreinspraxis, S. 67.
^) Keussen, Topographie II, 66: Plan.
104 Überblick über die Kölner Lehnsgerichte.
das Grundgericht von St. Martin. Zum Schrein St. Maria ad Gradus
gehörten Häuser am Eisen- und Hühnermarkt, in der Judengasse,
auf dem Sassenhof, an der Marspforte und am Buttermarkt i). Der
Propst von St. Maria ad Gradus hatte ehemals auf diesen im Markt-
gebiet der Stadt gelegenen Grundstücken durch seine Leute die Er-
zeugnisse des Landes feilhalten lassen 2), Sie waren also uralter
Besitz des Stifts, über den der Propst die Grundgerichtsbarkeit be-
halten hatte. Mit ihm teilten sich später seine „Hausgenossen" in
die Rechtsprechung.
Ebenso war der Bezirk Hacht, wie wir wissen, ein Stock der
alten Domimmunität, die 1205 — 1208 durch Erzbischof Bruno an
bürgerliche Ansiedler verteilt wurde. Hier safs fortan der Erbvogt
zusammen mit den „Hausgenossen" zu Gericht und führte über die
Verhandlungen ein eignes Schreinsbuch •^).
Bei der' im 15. Jahrhundert erfolgten Neuorganisation seines
Grundgerichts ist der Abt von St. Martin sicher auch dem Gedanken
an Einführung des Schreinsbuches näher getreten. Wenn er nach
reiflicher Erwägung schließlich das Lehnsgericht vorgezogen hat, so
sah er eben in der Lehns Verfassung eine bessere Gewähr für Wahrung
des Zusammenhangs zwischen Leiheherrn und Beliehenem, als sie
die Schreinsverfassung hätte bieten können. Als Iilrsatz für das
Schreinsbuch konnte man das Lehnsprotokoll ansehen. — Jedenfalls
hat das Grund gericht zu St. Martin seine Lehnsgüter stets scharf
geschieden *) von Schreins- oder Briefgut.
^) Lau, Verfassung, 48.
^) Wenn man dem Bericht Claasens, Schreinspraxis, S. 51 Glauben
schenken darf.
3) Keussen, M. d. A., Heft 32, S. 124.
*) Kopiar D 26a (1495): ,,äat die broider sulch erffschaff yn gheyn schryn
bringen noch brieve gueder davan machen."
Anhang.
1305.
Gerhard von der Hallen erhält durch Erbgang Teile des
Grundstückes Pedernach in Erbleihe, nachdem vor Abt und
Konvent die übrigen Erben darauf verzichtet haben i),
Offlcialis curie Goloniensis universis presentes litteras Ansuris
et audituris salutem et cognoscere veritatem. Noveritis, quod con-
stitutus propter hoc coram nobis Gerardus dictus A'^an der hallen,
venditor pisciuui Colonie, confessus est et recognovit certam man-
sionem et certas partes domus, de qua infra fit mentio, concessas
et locatas esse sibi et heredibus suis a quondam Bela uxore sua
genitis pro certis censibus persolvendis sub penis et pactis et . . .
condicionibus faciendis, prout in instrumento religiosorura virorum
Abbatis et conventus nionasterii st. Martini Goloniensis veris eorum
sigillis sigillato, prout prima facie apparebat, nobis ostenso continetur,
cuius quidem instrumenti tenor sequitur in haec verba:
Universis presentes litteras visuris et audituris Arnoldus dei
gratia abbas totusque conventus monasterii st. Martini . . . Salutora
in Domino et cognoscere veritatem. Noveritis, qudd cum nos olim
certam mansionem et certas partes domus nostre dicte Pedernach
site in fine seu ordone plateae lintgasse versus forum piscium Golonie
concesserimus et locaverimus quondam Tilmanno et Gertrudi coniu-
gibus dictis van der hallen, venditoribus piscium Golonie ac eorum
heredibus in emphyteosim perpetuam pro annuo et perpetuo censu . . .
sub certis condicionibus nobis annuatim persolvendis. Gonstituti
extunc in nostra presentia Gerardus dictus van der hallen, nepos
predictorum coniugum Tilmanni et Gertrudis, pro se ex una parte
et Johannes, venditor piscium, et Drutgyn eins uxor, etiam nepos
eorundem coniugum Tilmanni et Gertrudis, ex altera parte, hinc
inde veri legitimi heredes predictorum coniugum. Prefati Johannes
et Drutgyn omne jus, quicquod ad eos fuit et est devolutura et
^) Aus dem Roten Buch 64 a.
106 Anhang.
competebat eis in predicta mansione et partibus predicte doinus
Peydernach, supraportaverunt nobis et super eis renuntiaverunt
peterites ea porrigi et concedi a nobis predicto Gerardo, cognato
corum. Et sie de piano et sponte super omni jure ipsis corapetente
in predicta mansione et partibus predicte domus Pedernach effestu-
caverunt ore, manu et calamo . . . Nos abbas et conventus con-
siderantes predictum Gerardum et suos heredes a Bela uxore sua
genitos legitime succedere in predicta hereditate preßte domus
Pedernach , . . concessimus eis mansionem et partes prediö^e domus
P. ad habendum, tenendum, possidendum eas hereditarie ""in per-
petuum, prout progenitores eorum hactenus possederunt ^) . . . In
quorum omnium testimonium et firmitatera presentes litteras Sigillis
nostris duximus sigillandas. Datum anno domini 1305.
Et nos officialis curie coloniensis predicte in huiusmodi con-
fessionis et recognitionis testimonium et firmitatem presentes litteras
sigillo offlcialitatis curie nostre duximus roborare.
1484.
Das Drittel eines Hauses am Fischmarkt wird vom Lelins-
gericht an Johann Rodenburch und dessen Frau zu Lehen
gegeben 2).
Wyr Adam van gotz gnaiden Abt des monsters zo den groissent
mertyn In Coelne . , . Doin kunt allen luden . . . oevermitz diesen
brieff vur uns ind unse nakomlinge, dat vur unss up miß Abdyen
saile in bywesen ind untgainwordicheit der Eirsamer Evertz van
Schyderich, unsers hoeffrrchters, Johans Bonenberger ind Arnoult
hulls, unser geswoeren mannen ind hoeffsluden, komen ind erschienen
sind die Eirberen Johan Rodenburch ind Stingyn, syne elige huys-
frouwe ind haint unss vlysslichen gebeden, Sy zo belienen ind zo
versien mit alsulcher gerech ticheit ind kyntdeille, as die vurß. Stingen
hait, nemelich eyn drittendeill eyn huyss gelegen bynnen Coelne up
vischmart vntgain der vischportzen ind den Salmenbencken oever . . .,
so wie dat selve huyss aldae gelegen ind van uns ind unsem goitz-
huyse zo liene roerende ind der vurß. Stingen van doide wilne Stingyns
van geilenkirchen yrre moder sieliger gedaicht anerstorven ist. Darup
wir unss dan mit den vurß. unsen hoeffrichter, mannen ind hoeffs-
luden beraiden, ind der selver elude hanss ind Stingy^ns vlyßliche
bede angesien ind sie mit deme vurß. kyntdeille ind gerechticheyt
^) Es folgen nun die üblichen Bedingungen.
2) Aus dem Roten Buch f. 164 a.
Anhang. 107
des vurß. huyss mit allem reichte lud zobehoeren, in maissen dat
die vurß. wilne Stingen van geilenkirchen in yrme leven gehadt ind
besessen hait, ind die aide vurbrieve, unse vurfaren ind wir darup
sprechende gegeven hain, sulchs alles clierlichen uyswysende synt,
in dem namen Götz mit hande, halme ind munde recht ind rede-
lichen versien ind belient, ouch versien ind belienen oevermitz diesen
brieff, also dat sy dat selve kyntdeille ind gerechticheit des vurge-
rnelten huyss van nu vortan behalden, wenden ind keren sullen ind
moigen war ind in wes hant dat sy willent. Daromb dat unss ind
unssem Convenle vurß. ind unsen nakomelingen der vurß. Hanss
ouch syne gewoenlichen Eydt, hulde ind geloeffde gedain hait. truwe
ind hoult zo syn, unse beste zo doyn, zo werven, ind vur unsen
schaden ind ärgste zo warnen, als eyn mann van leene syme herren
plichtich ind schuldich is zo doin. Beheltnisse doch unss Abt, unsem
Gonvente . . . vurß. an deme vurß. huyse ind Erffschafft alle Jairs
geldniss 6 kouffmansgulden als 20 wyspennynck Coelschs pagmentz
vur yeden vurß. gülden gerechent Erfflichs geltz . . . von yrme an-
deille ... desselven kyntdeills zo betzailen alle Jaire halff up dat
hillige hogetzyde Cristmissen ind halff sent Johans misse zo mit-
soemer, off bynnen 14 dagen na yedem vurß. termyne nyest
voulgende unbefangen.
Ind vort alles leenreichten ind yederman syns geburlichen Reichten.
Ind ouch solcher vurwerden:
dat die vurß. elude Hänss ind Stingen off besitzer des vurß. Erff-
schafft darane geynen nuwe buwe noch gezymraer machen
ensullen, darmyt sy unsem Gonvente ind Gotzhuyse ieynichen
dach off* luicht benemen moichten.
Noch ouch geyne heymelicheit setzen off unreynicheit draigen, dar
van unsem gotzhuyse ind Gonvente ey nich gestencke off
hindernisse zo kernen moichten in eynichervvyss.
Ouch en sullen noch en moigen ouch die vurß. Elude Hanss ind
Stingen dat vurß. yre kyntdeille . . . des vurg. huyss. ... in geyne
andre hende stellen, uysgain, verkouffen, versetzen off zo
eynichem Schrynguede bynnen Goelne machen in eynicherwyss,
idt en sy dan mit unser, unßm Gonventz vurß. ind unß naco-
melingen wist ind guder willen, und dat sulchs alletzyt vur
unss, unßme hoeffrichter ind. geswoeren mannen ind hoeffs-
luden geschien sali, so ducke des noitgeburt. Ind off sache
were, dat dar enboeven herontghain yedt gedain off vurge-
noemen wurde, dat sali doch alles van unwerde syn ind ge-
gehalden- werden.
108 Anhang.
Vortme so ensullen die vurß. elude H. ind. St., yre erven off besitzer
das vurß. huyss na gebur ind andeill des vurgemelten kynt-
deills alletzyt in guden gewoinlichen buwe noitbuwich halden,
als bynnen Coelne Erffsrecht ind gewoinde ist,
Ind were sache, dat sy an demselben noitbuwe ind an betzalungen
des vurß. Erfflichen geltz eynichs jairs up eynichen der vurß.
termyne in deille off zo maille suymich wurden, so sali asdan
dat vurß. kyntdeill . . . der vurß. Erffschafft mit alle yrme zo
behoeren wederomb an unss Abt ind Convent vurß. ind unse
nakomelinge vry, los, ledich erfallen syn, zo wenden ind
zo keren, war, in wes haut wir willent. Darachter den
gemelten eluden H. ind St. yren erven off besitzere des
vurß. kyntdeills ind erffschafft geyn reicht, vorderunge noch
Anspraiche, geistlich noch werentlich me darane zo haven
noch zo behalden in geynerwys, alle argelist, droch, nuwe
vunde, quaide behendicheit sullen dis brieffs puncten gentz-
^ liehen ind zo maile uysgescheiden syn indblyven.
Ind des alles zo Urkunde der wairheit ind gantzer, A'^ester, erff-
lichen stedicheit alre vurß. Sachen hain wir, Adam, abt vurß., unss
Abdyen siegell vur unss ind vnse Convent . . . ind nakomen an
diesen brieff doin hangen.
Ind hain vort bevoelen den vurß. unßen hoeffrichter, geswoeren
mannen ind hoeffsluden vurß., dat sy ouch zo meirre vesticheit ind
erfflicher stedicheit alre vurß. Sachen yre Ingesiegele by dat an diesen
brieff hangen willen, umb want sy ouch by allen vurß. sachen an
ind oever geweist synt, die also geschiet, gesien ind gehoirt ind yre
gewoinliche Urkunde da van untfangen haint.
Des wir Evert van Schyderich, hoeffrichter, Johann Bonenberg
ind Arnoult Meli, manne ind hoeffslude vurß. alles, wie vur ercliert
steit, erkennen wair zo syn ind daromb ind umbe bevels, beden ind
begerden wille des vurgemelten herrn Adams abtz, unss lienherrn,
ind der vurß. elude hanss ind Stinginss unse Ingesiegele an diesen
offenen brieff gehangen.
Datum anno domini 1484.
AZiermctrAi
U
, , urtfft^e a^er atlien ^^i^asjferimn-iuniiicii^ ,
1 I I I . • c - .
o ■ Torwege •
Die scAra^zerien (jCel^ciiiale ziniersleAen c^em(2r^t7^claerzc/i£ J^ ytCosier^ .
Lebenslauf.
Am 1 . August 1 887 wurde ich Kurt Hermann Gottfried Kühn
geboren zu Hof (Kgr. Sachsen) als Sohn des Pfarrers Johannes
Kühn und seiner Ehefrau Elise geb. Yon Brandenstein. Erzogen in
evangelisch-kitherischer Konfession, besuchte ich von 1894 — 1899 die
Volksschule meines Heimatortes, von 1899 — 1908 das Progymnasium,
sowie die kgl. sächsische Fürsten- und Landesschule zu Grimma.
Nach Ablegung der Reifeprüfung daselbst wandte ich mich dem
Studium der Geschichte und Philologie zu und verbrachte zunächst
ein Semester in Freiburg i. Br. Dort hörte ich die Vorlesungen der
Herren Professoren Henze, Thiersch, Kluge und Meinecke. Die
nächsten Semester fesselten mich an Leipzig. Hier besuchte ich Vor-
lesungen und Übungen der Hennen Professoren Wundt, Volkelt,
Barth, Jungmann, Spranger, Lamprecht, Seeliger, Branden-
burg, Wilcken, Salomon, Scholz, Hauck, Sievers, Köster,
Witkowski, v. Bahder, Hirth, Holz, Merker, Brugmann,
Heinze, Bethe, Süß, Zarncke.
Viele Anregungen verdanke ich Herrn Geh. Hofrat Prof. Dr.
Seeliger. Nicht weniger möchte ich versäumen, meinen Dank aus-
zusprechen den Herren Prof. Dr. Keussen und Prof. Dr. Hansen
in Köln, sowie Herrn Geh. Ärchivrat Dr. II gen in Düsseldorf, die mir
in zuvorkommendster Weise die Benutzung ihrer Archive gestattet
und durch Ratschläge meine Arbeit mannigfach gefördert haben.